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Landeshauptstadt Stuttgart

Corona-Pandemie

Nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt von 22 – 5 Uhr

Die Notbremse des Bundes in § 28b IfSG regelt, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr gilt. Das Land Baden-Württemberg hat die Vorgaben des Bundes in einer neuen Corona-Verordnung vollständig umgesetzt.

In Stuttgart ändern sich die Zeiten der nächtlichen Ausgangsbeschränkung.

Seit Samstag, 24. April, gilt daher eine neue Corona-Verordnung, die den Beginn der Ausgangsbeschränkung ebenfalls auf 22 Uhr festsetzt. Dies greift auch in der Landeshauptstadt Stuttgart, so dass seit Samstag, den 24. April, die nächtliche Ausgangsbeschränkung um 22 Uhr beginnt.

Außerdem bleibt zwischen 22 und 24 Uhr allein ausgeübte, körperliche Bewegung im Freien - also etwa Spazierengehen oder Joggen - zulässig. Die Regelung seit Mitte des Monats sah bislang eine Ausgangsbeschränkung ab 21 Uhr vor.

Im ÖPNV gilt Tragepflicht von FFP2-Masken

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes sieht ebenfalls eine Tragepflicht von partikelfiltrierenden FFP2- oder KN95/N95-Masken (ohne Ausatemventil) im öffentlichen Personennahverkehr vor. Dies gilt in allen Bussen und Stadtbahnen der Stuttgarter Straßenbahnen AG, der Zahnradbahn und der Seilbahn, sowie an allen oberirdischen und unterirdischen Haltestellen im Netz der SSB: Fahrgäste der SSB dürfen sich dort nur mit einer ordnungsgemäß aufgesetzten FFP2- oder KN95/N95-Maske aufhalten.

Die SSB wird im Fahrgastfernsehen, in der Dynamischen Fahrgastinformation (DFI), in den digitalen Medien, und mit Durchsagen auf diese Verpflichtung hinweisen.

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