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Landeshauptstadt Stuttgart

Aktuelle Meldung

Stadt mahnt Mitarbeiter, nicht in Risikogebiete zu reisen

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ihre 15.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Konsequenzen aufmerksam gemacht, die ein Aufenthalt in einem Gebiet mit geltender Reisewarnung hat. In einem Rundschreiben erläutert sie die aktuellen Vorgaben und Pflichten für Reisende.

Die Stadt Stuttgart hat ihre 15.000 Mitarbeiter auf Konsequenzen aufmerksam gemacht, die ein Aufenthalt in einem Risikogebiet hat.

Wer dagegen verstoße, müsse mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen, schreibt das Referat für Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht. Dies teilt die Stadt am Montag, 3. August, mit. 
 
Das Schreiben verweist auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts als Quelle für Informationen über die Einreisebestimmungen, medizinische Hinweise oder rechtliche Besonderheiten. Zudem fordert es die Mitarbeiter auf, sich  auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) über Risikogebiete zu informieren.  
 
Wörtlich heißt es: "Den Mitarbeitenden wird dringend geraten, sich vor einer Reise tagesaktuell über ausgewiesene Risikogebiete, vorliegende Reisewarnungen oder Reise- bzw. Sicherheitshinweise für ihr Reiseland zu informieren. Wir bitten Sie eindringlich, die Empfehlungen der geltenden Risikogebiete, Reisewarnungen sowie Reise- und Sicherheitshinweise zu beachten. Von Reisen in Risikogebiete, in Gebiete mit Reisewarnungen oder mit Reise- bzw. Sicherheitshinweisen sollte Abstand genommen werden." Die Entscheidung über eine Reise liege allein in der Verantwortung des Mitarbeiters.  
 
Eine Reise in ein Risikogebiet kann eine "selbstverschuldete Arbeitsverhinderung" zur Folge haben, wie eine notwendige häuslichen Quarantäne oder eine verspätete Rückkehr aufgrund einer Grenzschließung. Um eine unbezahlte Freistellung zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter Vorkehrungen treffen, um rechtzeitig die Arbeit wieder aufnehmen zu können. 
 
Für Rückkehrer aus Risikogebieten besteht eine Melde- und eine Quarantänepflicht. Davon sind nur Personen ausgenommen, die keine Krankheitssymptome aufweisen und negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet worden sind.  

Die Verwaltung weist auch auf die Pflicht der Mitarbeiter hin, ihre Vorgesetzten zu informieren, sofern sie sich in einem Risikogebiet oder einem Land mit Reisewarnung bzw. Reise- und Sicherheitshinweisen aufgehalten haben. Zudem habe der Arbeitgeber bezüglich des Reiseziels ein Fragerecht. Das Fragerecht folge aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern. Die Verwaltung will auf Grundlage des Arbeitsschutzes, ihre Mitarbeiter vor einer Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2 schützen und trifft hierfür alle notwendigen Schutzmaßnahmen.

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