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Landeshauptstadt Stuttgart

Soziales

Auch 2022 wieder Landesfamilienpass mit Gutscheinkarte

Das Land Baden-Württemberg unterstützt 2022 wieder Familien mit dem Landesfamilienpass. Der Pass und die dazugehörige Gutscheinkarte können in den Bürgerbüros der Stadt Stuttgart beantragt werden.

Die Inhaber eines Landesfamilienpasses können wie in den Vorjahren bei den Bürgerbüros in den Stadtbezirken oder beim Bürgerbüro Mitte im Schwabenzentrum, Eberhardstraße 39, 70173 Stuttgart, gegen Vorlage des Landesfamilienpasses ab voraussichtlich 4. Januar 2022 die Gutscheinkarte für 2022 abholen oder direkt online über www.stuttgart.de bestellen, sofern die Berechtigung fortbesteht. Familien, die noch keinen Landesfamilienpass besitzen, können einen solchen bei jedem Bürgerbüro oder online beantragen.

Den Landesfamilienpass können erhalten: Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien, die Hartz IV‐ oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Ab 1. Januar 2022: Wohngeldberechtigte und Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Seit 2019 können neben einer berechtigten Person bis zu vier weitere erwachsene Begleitpersonen eingetragen werden. Dies können beispielsweise neben dem mit den Kindern zusammenlebenden anderen Elternteil auch noch ein getrenntlebender leiblicher Elternteil der Kinder, Oma und/oder Opa oder ein Familienbegleiter/eine Familienbegleiterin sein. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens zwei zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen.

Gutscheinkarte für zahlreiche Museen und Schlösser in Baden‐Württemberg

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2022 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses 2022 insgesamt 22-mal die Staatlichen Schlösser und Gärten und die Staatlichen Museen in Baden‐Württemberg kostenfrei beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.

Die speziell bezeichneten Gutscheine Kunsthalle Baden‐Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Linden‐Museum Stuttgart, Kunsthalle Karlsruhe, Württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, Technoseum Mannheim, Schloss Heidelberg, Residenzschloss Ludwigsburg, Schloss und Schlossgarten Schwetzingen, Haus der Geschichte Stuttgart, Deutschordensmuseum Bad Mergentheim und Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.

Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei be–sucht werden. Es ist nicht möglich, die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein auch mit einem Gutschein „Sonstige Objekte“ mehrfach zu besuchen.

Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen ist es möglich, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird. Das „Junge Schloss“ in Stuttgart hat in letzter Zeit auch bei Kinderausstellungen den Gutschein akzeptiert. Im Zweifelsfall wird jedoch dazu geraten, sich vor einem Besuch telefonisch bei der Einrichtung zu erkundigen.

Da seit 2010 die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung (SSG) nicht mehr neu aufgelegt wird, wird empfohlen, sich online über die  Homepage der SSG (Öffnet in einem neuen Tab) zu informieren. Dort ist auch eine  Liste aller Objekte der SSG (Öffnet in einem neuen Tab) eingestellt, in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit besitzt.

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