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Landeshauptstadt Stuttgart

Corona-Pandemie

Stadt führt wieder Testpflicht in Kitas und Kindertagespflege ein

Die Landeshauptstadt führt neuerlich eine Testpflicht in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ein. Dies geht aus einer Allgemeinverfügung hervor, die am 12. November, in Kraft tritt.

Zur Umsetzung der Testpflicht stellt die Stadt Stuttgart weiter allen Kitaeinrichtungen und Kindertagespflegepersonen zwei Schnelltests pro Kind und pro Woche zur Verfügung.

Die Pflicht ersetzt die aktuell gültige Empfehlung. Alle Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen zweimal pro Woche getestet werden, um das Betreuungsangebot wahrnehmen zu können. So war es bereits im Frühjahr und im Frühherbst geregelt. Für Kinder unter drei Jahren wird dringend empfohlen, die Tests zweimal wöchentlich durchzuführen. Die Stadt reagiert mit dieser Maßnahme auf die starke Ausbreitung des Coronavirus. Die Verfügung gilt zunächst bis zum 31. Dezember.

Inzidenz in Stuttgart auf Höchststand

Die 7-Tage-Inzidenz liegt in Stuttgart mit 256 auf einem nie dagewesenen Niveau. Hierbei fällt vor allem der hohe Anteil der Ungeimpften auf. Der Leiter des Gesundheitsamts, Prof. Stefan Ehehalt, führt aus: „Die Fallzahlen nehmen, wie für diese Jahreszeit erwartet, sehr schnell zu. Besorgniserregend ist, dass hierbei auch die coronabedingten Krankenhauseinweisungen steigen. Prognosen zeigen, dass sich dieser Trend in nächster Zeit so fortsetzen wird. Was jetzt hilft, ist klar: Das Wichtigste sind Impfungen. Aber auch Abstand- und Hygieneregeln einhalten, Maskentragen, Testen, Sozialkontakte nach Möglichkeit reduzieren und in Innenräumen lüften – all das spielt nach wie vor eine wichtige Rolle, vor allem für Ungeimpfte, aber auch für Geimpfte.“

Infektionen nicht auf die leichte Schulter nehmen

Die Bürgermeisterin für Jugend und Bildung Isabel Fezer weist darauf hin: „Wir leben in einer Pandemie. Mit Hilfe von Testungen kann das Infektionsgeschehen in Kitas kontrolliert gehalten werden. Glücklicherweise zeigen die meisten Kinder auch bei uns in Stuttgart einen asymptomatischen oder milden Krankheitsverlauf. Gleichwohl gibt es bei Säuglingen und Kleinkindern in seltenen Fällen auch schwere Verläufe, weshalb wir die Infektionen nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfen. Die Wiedereinführung von verpflichtenden Testungen vor Betreten der Kita ist demnach folgerichtig und wichtig.“ Die Inzidenz bei Kleinkindern ist rapide gestiegen. Sie liegt bei Kindern unter drei Jahren bei 131 (am 4. November lag sie noch bei 119) und von Drei- bis Fünfjährigen bei 241 (4. November: 109). Fezer weiter: „Die Kindertageseinrichtungen bieten den Kindern Betreuung und den Familien Halt. Daher wollen wir sie weiter offenhalten.“

Zur Umsetzung der Testpflicht stellt die Stadt Stuttgart weiter allen Kitaeinrichtungen und Kindertagespflegepersonen zwei Schnelltests pro Kind und pro Woche zur Verfügung. Bei den Schnelltests handelt es sich um sogenannte Lolli‐Tests zur Laienanwendung. Diese werden von den Einrichtungen an die Eltern ausgegeben.

Impfangebot wird nochmals ausgeweitet

Die Landeshauptstadt will zudem das Impfangebot ausweiten. Prof. Ehehalt: „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte leisten Herausragendes. Neben der Versorgung der vielen Patienten impfen sie auch viele Menschen. Gut ist, dass die Niedergelassenen Menschen mit Vorerkrankungen, für die der Impfschutz besonders wichtig ist, und ihre Angehörigen auch direkt ansprechen und für die Impfung werben.“ Darüber hinaus sollen Mobile Impfungen weiter angeboten werden. Die Verwaltung prüft zentrale Räumlichkeiten, die noch im November als kleine Impfzentren spontan und kontinuierlich genutzt werden können.

Stichprobenartige Kontrollen in Gastro-Betrieben

Die Gaststättenbehörde kontrolliert stichprobenartig Gastro-Betriebe. Neben angekündigten Aktionen, etwa an den kommenden beiden Tagen, werden die Betriebe auch unangekündigt auf Einhaltung der Vorgaben überprüft. So gilt in Gaststätten in der Warnstufe 3G, wobei für die Innenbereiche sogar ein PCR-Test vorgelegt werden muss. Außerdem sind die Kontaktdaten der Gäste zu erfassen. Schließlich gilt allgemein die Maskenpflicht. Ausnahmen sind nur am Platz zur Einnahme von Speisen und Getränken sowie in Clubs und Diskotheken auf der Tanzfläche möglich, soweit ein spezielles Hygienekonzept erarbeitet und eine Ausnahmegenehmigung zum Wegfall von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche vom Gesundheitsamt erteilt wurde. In der Alarmstufe dürfen nur noch Geimpfte und Genesene (2G) die Innenbereiche von Gastronomien betreten, für die Außenbereiche ist für nicht Immunisierte die Vorlage eines PCR-Tests erforderlich. Über die Ausnahme von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche von Diskotheken und Clubs will das Land bei Eintritt der Alarmstufe neu entscheiden.

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