Die Wahlperiode des 16. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2021. Vor Ablauf dieser Wahlperiode muss die Neuwahl des 17. Landtags stattfinden. Die Landesregierung hat dazu am 24. März 2020 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 14. März 2021 als Wahltag bestimmt.
Allgemeines zur Wahl
Wahltag
Die Landesregierung hat am 24. März 2020 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 14. März 2021 als Wahltag für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt. Dies wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg in der Ausgabe vom 27. März 2020 öffentlich bekannt gemacht.
Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind bei Landtagswahlen alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.
Informationen für Parteien und Einzelbewerber
Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Einreichung von Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen Nr. 1–4, Stuttgart I bis Stuttgart IV muss schriftlich und spätestens bis zum Donnerstag, 14. Januar 2021, 18 Uhr, beim gemeinsamen Kreiswahlleiter für die Wahlkreise Stuttgart I bis Stuttgart IV, Bürgermeister Dr. Clemens Maier, Geschäftsstelle beim Statistischen Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Eberhardstr. 37, Postfach 10 43 36, 70038 Stuttgart, erfolgen.
Weitere Infomationen finden Sie hier zum Nachlesen:
Parteien, die während der laufenden Wahlperiode im Landtag von Baden-Württemberg nicht vertreten waren oder sind sowie Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen bei der Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am Donnerstag, den 14. Januar 2021, 18 Uhr mindestens 75 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises nachweisen. Die Anzahl wurde von bislang 150 notwendigen Unterstützungsunterschriften gesenkt.
Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Raum
Das Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige (und nicht immer erlaubnisfähige) Sondernutzung nach § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dar.
Folgende Anträge für Werbeträger im öffentlichen Verkehrsraum der Landeshauptstadt Stuttgart können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde stellen:
- Antrag für das Aufstellen von Großwerbetafeln (3,60 m × 2,60 m) für die Zeit vom 31.1.2021 bis 14.3.2021
- Antrag für das Aufstellen von Werbeträgern bis Größe DIN A 0 (Dreiecks-, Doppel- oder Flachtafeln als Konterfeiplakate) an maximal 2500 Stellen für die Zeit vom 31.1.2021 bis 14.3.2021
- Antrag für das Aufstellen von Werbeträgern bis Größe DIN A 0 (Dreiecks-, Doppel- oder Flachtafeln) für Wahlveranstaltungen an maximal 300 Stellen, für den Zeitraum vom 20.12.2020 bis 14.3.2021
Telefonnummer 0711/216 91138 oder E-Mail an strassenrechtstuttgartde
Die Antragsstellung erfolgt beim Amt für öffentliche Ordnung, Straßenverkehrsbehörde, Eberhardstr. 37, 70173 Stuttgart.
Weitere Infomationen finden Sie hier zum Nachlesen:
Wahlen und Abstimmungen
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eberhardstraße 37
70173 Stuttgart
Postanschrift
Postfach: 104336
70038 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 13:00 |
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Dienstag | 09:00 – 13:00 |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 |
Donnerstag | 09:00 – 13:00 |
Freitag | 09:00 – 13:00 |
Anfahrt
Anschrift
Eberhardstraße 37
70173 Stuttgart