Demokratie und Wahlen
Wahlen sind der Kern der Demokratie: Durch Wahlen werden politische Mehrheiten gebildet – eine wichtige Voraussetzung für politische Stabilität. Die Hauptaufgabe politischer Wahlen in einer repräsentativen Demokratie ist die Bestimmung von Vertreterinnen und Vertreter der Parlamente und von Personen in einem Wahlamt, zum Beispiel den Oberbürgermeister. Die Parlamente werden für die unterschiedlichen politischen Entscheidungsebenen gewählt.
Bei Gemeinderatswahlen, Regionalwahlen, Landtagswahlen und Europawahlen bestimmen die Wählerinnen und Wähler ihre Vertreter alle fünf Jahre. Der Deutsche Bundestag wird alle vier Jahre gewählt. Gewählte Volksvertreterinnen und Volkvertreter handeln „im Namen des Volkes“. Wahlen sind deshalb ein wichtiges Instrument, um Mandats- und Entscheidungsträger zu kontrollieren.
Grundvoraussetzung für jede Demokratie ist das allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlrecht, wie es Artikel 28 und Artikel 38 im Grundgesetz für die Wahl aller Volksvertretungen festschreiben. Das Wahlrecht ist ein fundamentales Bürgerrecht. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, heißt es in Artikel 20 des Grundgesetzes.
Organisation und Ablauf von Wahlen
Wahlrechtsbescheinigung
Bürger- und Volksbegehren und Wahlvorschläge kleiner oder neuer Parteien benötigen die Unterstützung von wahlberechtigten Einwohnern. Vordrucke für die Abgabe von Unterstützungsunterschriften für Bürger- und Volksbegehren sind bei den Initiatoren und bei Wahlen bei den Parteien erhältlich.
Vordrucke und Eintragungsblätter mit Unterstützungsunterschriften können
postalisch oder persönlich, aber nicht elektronisch eingereicht werden.
Postanschrift:
Statistisches Amt, Wahlen und Abstimmungen
Postfach: 104336
70038 Stuttgart
Hausanschrift:
Statistisches Amt, Wahlen und Abstimmungen
Eberhardstr. 37
70173 Stuttgart
Wählbarkeitsbescheinigung
Wer sich als Einzel- oder Parteibewerber für eine Wahl aufstellen lässt, muss der jeweils zuständigen Wahlleitung eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen. In der Regel halten die Parteien die Vordrucke bereit; Einzelbewerber wenden sich an den Kreiswahlleiter.
Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber, die in Stuttgart wohnen, werden ausschließlich vom Statistischen Amt erteilt. Diese Dienstleistungen werden nicht in den Bürgerbüros angeboten.
Wählbarkeitsbescheinigungen für Parlaments‐ und Gemeinderatswahlen werden kostenfrei erteilt. Lediglich für die Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung für (Ober‐) Bürgermeisterwahlen in Baden‐Württemberg erhebt die Landeshauptstadt Stuttgart eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 32 Euro.
Weitere Informationen erteilt das Sachgebiet Wahlen im Statistischen Amt:
- telefonisch unter Tel. +49 711/216-98578 oder +49 711/216-98543
- per E-Mail unter wahlenstuttgartde
Der Antrag auf Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung kann gestellt werden:
- per E-Mail unter wahlenstuttgartde
- über das Serviceportal Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab) (nach Anmeldung mit einem Servicekonto)
Postanschrift:
Statistisches Amt, Wahlen und Abstimmungen
Postfach: 104336
70038 Stuttgart
Hausanschrift:
Statistisches Amt, Wahlen und Abstimmungen
Eberhardstr. 37
70173 Stuttgart
Wahlhelfer (m/w/d) werden
Möchten Sie sich einmal aktiv an einer Wahl beteiligen? Dann können Sie sich für eine der kommenden Wahlen über das Online-Formular für Wahlhelfer vormerken lassen. Wir werden Sie dann rund vier Monate vor dem Wahltermin anschreiben.
Das sind die Voraussetzungen bei dieser Aufgabe:
- Wahlberechtigung: Als Wahlhelfende müssen Sie wahlberechtigt sein, d.h. abgesehen von der Oberbürgermeisterwahl benötigen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Auch für die Gemeinderats‐ und Europawahl benötigen Sie diese, da zeitgleich die Regionalwahl durchgeführt wird.
- Einsatzzeiten im Wahllokal: Entweder Frühschicht (7:30 bis 13:00 Uhr und 17:45 Uhr bis zum Abschluss der Auszählung) oder Spätschicht (13:00 Uhr bis zum Abschluss der Auszählung). Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übernimmt die Schichteinteilung.
- Einsatz bei Briefwahlauszählung: Ab 13:00 Uhr bis zum Abschluss der Auszählung. Die Auszählung findet räumlich benachbart zu den Wahllokalen statt.
- Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit: Für Ihren Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung von 11 Euro pro Stunde. Bei Einstimmenwahlen ist ein Tageshöchstsatz von 77 Euro vorgesehen, bei Mehrstimmenwahlen wird der Tageshöchstsatz jeweils einige Monate vorher festgelegt
Wahlkalender
Die Liste bietet eine Übersicht über die kommenden Wahltermine in Stuttgart.
Jahr | Art der Wahl | Wahltermin | Wahlperiode (Jahre) |
letzte Wahl |
---|---|---|---|---|
2023 | Jugendratswahl | 16.01. bis 03.02.2023 | 2 | 13.01. bis 31.01.2020 |
2023 | Schöffenwahl | voraussichtlich im 4. Quartal | 5 | September 2018 |
2024 | Europawahl | voraussichtlich im Frühjahr | 5 | 26.05.2019 |
2024 | Regionalwahl | voraussichtlich im Frühjahr | 5 | 26.05.2019 |
2024 | Gemeinderatswahl | voraussichtlich im Frühjahr | 5 | 26.05.2019 |
2025 | Bundestagswahl | voraussichtlich im Herbst | 4 | 26.09.2021 |
2026 | Landtagswahl | voraussichtlich im Frühjahr | 5 | 14.03.2021 |
2028 | Oberbürgermeisterwahl | voraussichtlich im 4. Quartal | 8 | 8. und 29.11.2020 |
Von der Schöffenwahl bis zur Regionalwahl
Schöffenwahl
Die aktuelle Schöffenperiode umfasst den Zeitraum von 2019 bis Ende 2023. Aus den Vorschlagslisten der Landeshauptstadt Stuttgart wurden am Landgericht und den beiden Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart‐Bad Cannstatt etwa 720 Schöffen und 350 Jugendschöffen gewählt.
Weitere Informationen finden Sie unter Schöffenwahl.
Kontakt: wahlenstuttgartde
Jugendschöffenwahl
Alle fünf Jahre werden Jugendschöff*innen für die nächste Amtsperiode gewählt. Für die Amtszeit vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 werden rund 350 Frauen und Männer (Öffnet in einem neuen Tab) benötigt. Diese ehrenamtlichen Richter*innen werden an der Hauptverhandlung von Jugendstrafrechtssachen an allen Entscheidungen beteiligt und sind mit demselben Stimmrecht wie ein/e Berufsrichter*in ausgestattet.
Ein Jugendschöffengericht setzt sich zusammen aus einem/r Richter*in und zwei Jugendschöffen (bestehend aus einer Frau und einem Mann). Aufgrund ihrer eigenen Erfahrung in der Jugenderziehung tragen diese zu einer altersgerechten Gestaltung der Verhandlung bei. Als Jugendschöffin und Jugendschöffe sollten Sie über Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
Voraussetzungen: Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt zu dessen Übernahme jede Staatsbürgerin und jeder Staatsbürger verpflichtet ist. Es verlangt eine absolut unparteiliche Haltung, Verantwortungsbewusstsein, Menschenkenntnis, Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungs- und Urteilsvermögen. Wer sich zu diesem Amt entschließt, sollte über eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Termingestaltung verfügen und körperlich in der Lage sein, längere Zeit Sitzen zu können. Es bedeutet auch, sich zeitlich für fünf Jahre an das Amt zu binden. Grundsätzlich sollten Sie mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sein. Nur wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gut deutsch spricht und in Stuttgart wohnt, ist wählbar.
Für die kommende Amtsperiode vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 sind Bewerbungen nicht mehr möglich.
Kontakt: jugendschoeffenwahlstuttgartde
Weitere Informationen finden Sie beim Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (Öffnet in einem neuen Tab)
Jugendratswahlen
Alle zwei Jahre finden in Stuttgart die Jugendratswahlen statt. Die Jugendräte werden in den Stadtbezirken gewählt, in denen sich genügend Kandidatinnen und Kandidaten beworben haben.
Bundestagswahl
Wahlrecht: Bei den Bundestagswahlen dürfen alle deutschen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik wohnen und nicht vom Wahlrecht (Öffnet in einem neuen Tab) ausgeschlossen sind. Ausländische Staatsbürger dürfen bei den Bundestagswahlen nicht abstimmen.
Wahlsystem: Der Deutsche Bundestag wird nach dem Prinzip der "personalisierten Verhältniswahl" in der Regel alle vier Jahre gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat nach dem Wahlsystem (Öffnet in einem neuen Tab)dabei zwei Stimmen.
- Erststimme: Mit der Erststimme bestimmen Wähler und Wählerinnnen, welcher Direktkandidat einen bestimmten Wahlkreis im Bundestag vertritt - einfacher gesagt, wer für sie nach Berlin geht. Dabei gilt das Prinzip: Wer die meisten Erststimmen in einem der 299 Wahlkreise erhalten hat, zieht in den Bundestag ein (relative Mehrheitswahl).
- Zweitstimme: Ihre Zweitstimme geben Wähler für die Landesliste einer Partei ab. Wenn beispielsweise Partei A bundesweit 20 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat, stehen ihr 20 Prozent der Sitze im Bundestag zu.
Verteilung der Sitze: Momentan besteht der Bundestag aus (mindestens) 598 Abgeordneten. Davon werden 299 direkt in den Wahlkreisen gewählt. Die übrigen 299 werden über die Landeslisten der Parteien gewählt. Entscheidend für die Zusammensetzung des Bundestages sind jedoch die Zweitstimmen-Anteile der einzelnen Parteien.
Landtagswahl
Die baden‐württembergische Bevölkerung wählt ihre Landtagsabgeordneten alle fünf Jahre.
Wahlrecht: Wahlberechtigt sind bei Landtagswahlen alle Deutschen (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Die Änderung des Alters für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre erfolgte mit der Reform des Landtagswahlgesetzes vom April 2022.
Ebenfalls mit der Reform des Landtagswahlgesetzes wurde das Wahlrecht auf ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht, wie bei der Bundestagswahl, geändert.
Mit der Erststimme wird die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlkreis direkt gewählt. Die betreffende Person wird von den Kreisparteien vor Ort aufgestellt. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt, die dafür eine Landesliste aufstellt.
Verteilung der Sitze: Die Sitzverteilung im Landtag bestimmt sich nach der Zweitstimme.
Oberbürgermeisterwahl
Nach § 47 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) muss die Oberbürgermeisterwahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Oberbürgermeisters durchgeführt werden.
Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag in Stuttgart das Bürgerrecht nach §12 Abs.1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) besitzen. Das sind alle Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), am Wahltag 16 Jahre alt sind und ihre (Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in Stuttgart haben. Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die durch Wegzug aus Stuttgart ihr Bürgerrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren wieder nach Stuttgart zugezogen sind besteht die Möglichkeit, sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit ihrem Amtsantritt.
Gemeinderatswahl
Nach § 2 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) finden die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt. Den Wahltag bestimmt das Innenministerium.
Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag in Stuttgart das Bürgerrecht nach §12 Abs.1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) besitzen. Das sind alle Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), am Wahltag 16 Jahre alt sind und ihre (Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in Stuttgart haben. Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die durch Wegzug aus Stuttgart ihr Bürgerrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren wieder nach Stuttgart zugezogen sind besteht die Möglichkeit, sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit ihrem Amtsantritt.
Europawahl
In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.
Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unionsbürger/-innen und im Ausland wohnende Deutsche können sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Informationen für Deutsche im Ausland: Deutsche im Ausland schicken bitte ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl per Post im Original an:
Landeshauptstadt Stuttgart
Statistisches Amt
Eberhardstr. 39
70173 Stuttgart.
Eine Antragstellung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Den Antrag für Deutsche im Ausland (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie auf der Webseite des Bundeswahlleiters.
Informationen für Unionsbürger: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen schicken bitte ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl per Post im Original an:
Landeshauptstadt Stuttgart
Statistisches Amt
Eberhardstr. 39
70173 Stuttgart.
Eine Antragstellung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Den Antrag für Unionsbürger und Unionsbürgerinnen (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie auf der Webseite des Bundeswahlleiters.
Regionalwahl
Alle fünf Jahre wählen die Wahlberechtigten aus der Stadt Stuttgart, den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und dem Rems-Murr-Kreis die Regionalversammlung. Sie ist eine Art „Parlament der Region Stuttgart“. (Öffnet in einem neuen Tab) Die Versammlung besteht aus mindestens 80 und höchstens 96 Regionalrätinnen und Regionalräten.
Wahlrecht: Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und ihre (Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in der Region Stuttgart haben. Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die durch Wegzug aus der Region Stuttgart ihr Wahlrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren wieder in die Region Stuttgart zugezogen sind besteht die Möglichkeit, sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen.
Direkte Demokratie
Volksantrag und Volksbegehren
Mit dem Volksantrag und dem Volksbegehren können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen oder über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.
Unterstützung: Die zur Zulassung eines Volksbegehrens notwendigen Unterstützungsunterschriften können von allen Deutschen (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, geleistet werden.
Formblatt: Die Wahlrechtsbescheinigung für die Unterstützungsunterschrift ist von der Gemeinde, in der der Antragsteller seine (Haupt-) Wohnung hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8 bzw. 9 StO einzuholen.
- Unterstützer*innen können das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt per Post an folgende Adresse senden: Landeshauptstadt Stuttgart, Statistisches Amt, Eberhardstr. 37, 70173 Stuttgart.
Nach der Prüfung sendet das Statistische Amt das Formblatt an die Adresse des Unterzeichners/der Unterzeichnerin zurück. Das Porto für diese Versendung übernimmt die Landeshauptstadt Stuttgart. - Die persönliche Abgabe des Formblatts mit - in der Regel - direkter Prüfung und Bestätigung des Wahlrechts ist nur im Statistischen Amt während der Öffnungszeiten möglich.
- In den Stuttgarter Bezirksämtern und Bürgerbüros können die Formblätter abgegeben werden. Das Statistische Amt übernimmt die Prüfung und sendet das Formblatt an die Adresse des Unterzeichners/der Unterzeichnerin zurück. Das Porto für diese Versendung übernimmt die Landeshauptstadt Stuttgart.
Einwohnerantrag
Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.
Antragsberechtigt: Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.
Muster einer Liste für Unterstützungsunterschriften:
Die Stadtverwaltung prüft die Antragsberechtigung für alle Unterstützerinnen und Unterstützer des Einwohnerantrags. Um die Prüfung schnell und mit möglichst wenig Zurückweisungen durchführen zu können, sollten die Felder klar strukturiert sein und für den Wohnort die Vorgabe „Stuttgart“ aufweisen.
Bürgerbegehren
Mittels eines Bürgerbegehrens kann erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger über eine Sachfrage abstimmen können.
Beteiligungsrecht: Deutsche und und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Stuttgart wohnen.
Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
Wahlen und Abstimmungen
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eberhardstraße 37
70173 Stuttgart
Postanschrift
Postfach: 104336
70038 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 13:00 |
---|---|
Dienstag | 09:00 – 13:00 |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 |
Donnerstag | 09:00 – 13:00 |
Freitag | 09:00 – 13:00 |
Anfahrt
Anschrift
Eberhardstraße 37
70173 Stuttgart