Sonderparkausweis für Gewerbe / soziale Dienste

Bitte wählen Sie die Art Ihres Betriebes:

Gewerbebetrieb

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder, auch auswärtige, Gewerbebetrieb, der Mitglied einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer ist. Aber: Der Sonderparkausweis erlaubt das gebührenfreie Parken nur dann, wenn die Ausübung der aktuellen Tätigkeit ein Fahrzeug an der Arbeitsstelle erfordert.

sozialer Dienst

Alle, auch auswärtige, soziale Dienste (auch Personen der organisierten Palliativpflege sowie Hebammen und Entbindungspfleger), die hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen, die z.B. Angehörige pflegen und betreuen.