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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Gewerbe ummelden

Eine Gewerbeummeldung kann aus folgenden Gründen notwendig sein:
  • Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb von Stuttgart. In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer unselbstständigen Zweigniederlassung wechseln.
  • Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes (z.B. ein Branchenwechsel von Textil-Einzelhandel in Möbel-Einzelhandel oder von Groß- in Einzelhandel).
  • Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Anzeigenpflichtig für die Ummeldung sind

  • Einzelgewerbende: selbstständige Gewerbetreibende, d.h. die das Gewerbe ausübende natürliche Person.
  • Geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter: bei Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR-, einer offenen Handelsgesellschaft -OHG-) jeder geschäftsführende Gesellschafter mittels einer eigenen Gewerbeummeldung.
  • Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer oder Vorstand): für juristische Personen (z.B. GmbH, AG). Bis zur Gründung einer juristischen Person (Eintragung im Handelsregister) sind die Gründungsgesellschafter Gewerbetreibende.

Hinweis: Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe erst am alten Standort abmelden und anschließend am neuen Standort wieder anmelden.

Für alle weiteren Änderungen, die uns bekannt werden und hier nicht abschließend aufgeführt sind, erfolgt die gebührenpflichtige Berichtigung der Daten.

Amt für öffentliche Ordnung

Gewerbe- und Gaststättenrecht

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