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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Sonderparkausweise für Gewerbetreibende und soziale Dienste

Jeder Gewerbetreibende oder soziale Dienst kann unter bestimmten Voraussetzungen für das gesamte Stadtgebiet Stuttgart einen Sonderparkausweis beantragen.

 Damit können Sie - wenn Sie Ihre Dienstleistung ausüben - im gesamten Stadtgebiet parken. Mit einem Sonderparkausweis müssen Sie keinen Parkscheinautomaten bedienen und benötigen keine Parkscheibe. Sie können auch in Bewohnerparkgebieten so lange parken, wie Ihr Arbeitseinsatz dauert.

Der Sonderparkausweis gilt für folgende Zeiten: werktags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, bei sozialen Diensten täglich bis 23.00 Uhr. Das Fahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten.

Sie können bis zu fünf alternative Fahrzeuge in einen Sonderparkausweis eintragen lassen. Von diesen eingetragenen Fahrzeugen darf allerdings immer nur eines mit dem Sonderparkausweis eingesetzt werden. Sollen zeitgleich mehrere Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen Sie weitere Sonderparkausweise beantragen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Antrag nur online stellen können.

Hinweise: Den Sonderparkausweis dürfen Sie nur in Ausübung Ihrer Tätigkeit nutzen.Wenn Sie in einem  Bewohnerparkgebiet wohnen, müssen Sie unabhängig von dem Sonderparkausweis einen Bewohnerparkausweis beantragen. Der Sonderparkausweis befreit nicht von Parkvorschriften sowie den Park- und Halteverboten der Straßenverkehrsordnung, also berechtigt zum Beispiel nicht zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, im Haltverbot, auf Gehwegen, in Fußgängerzonen etc.

Online-Service

Der Sonderparkausweis für Gewerbetreibende und soziale Dienste kann nur online beantragt werden.

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