Verantwortliche im Sinne der DSGVO
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
E‐Mail: infostuttgartde
Die konkreten Angaben zu den verantwortlichen für das Online‐Angebot finden Sie im Impressum.
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Abteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, die die Landeshauptstadt Stuttgart nicht betreffen, können Sie sich gerne an den Landesbeauftragten für Datenschutz (Öffnet in einem neuen Tab)wenden. Das ist Ihr zentraler Ansprechpartner des Landes Baden‐Württemberg für Datenschutz. Dort können Sie auch eine Beschwerde einreichen.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Amt erhebt personenbezogene Daten
a) aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), insbesondere:
● im Rahmen von Verfahren der Bauleitplanung zur Behandlung von Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB),
● zum Zweck der Durchführung von Städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff BauGB, Auskunftspflicht nach § 138 BauGB), sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 144 BauGB), städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 ff BauGB), Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d BauGB) sowie Maßnahmen der Sozialplanung, sofern Sie diese in Anspruch nehmen (§ 180 BauGB),
● zur Durchführung von Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff BauGB) einschließlich Genehmigungsverfahren nach § 51 BauGB,
● im Zusammenhang mit Erhaltungssatzungen (§§ 172, 173 BauGB),
● im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem GQP (Vorbereitung, Satzungsbeschluss und Umsetzung),
● zum Zweck der Durchführung von denkmalschutzrechtlichen Eingriffs- und Genehmigungsverfahren (§§ 8, 15, 19 DSchG), im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 10 DSchG und bei Einsichtnahme in das Denkmalbuch
● bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach EStG für Denkmäler,
● zum Zweck der Durchführung von naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren (BNatSchG, Landschaftsschutzverordnungen, Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten)
● zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach der Baumschutzsatzung,
● zur Prüfung von Vorkaufsrechten (§§ 24 ff BauGB),
● zur Führung des Baulückenkatasters (§ 22 BauGB),
● zum Zwecke der Durchführung von Antragsverfahren der Wohnbauförderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (Insbes. § 20 LWoFG),
● auf Antrag zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen (§ 15 LWoFG),
● auf Antrag zum Zwecke der Mietpreisüberprüfung,
● im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, unter Einhaltung der RL-JI und des zweiten Abschnitts im zweiten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
b) zum Zwecke der Durchführung von Antragsverfahren im Rahmen von freiwilligen Förderprogrammen, die auf vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien basieren, z.B. zur Wohnbauförderung, Förderungen von Maßnahmen zum Umwelt- / Naturschutz, u.ä.,
c) zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), insbesondere:
● zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung öffentlich-rechtlicher Verträge (§§ 11, 12 BauGB) z.B. im Zusammenhang mit der Bauleitplanung, mit der Schaffung von gefördertem Wohnraum (SIM), oder im Rahmen von Förderprogrammen,
● zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren und von Wettbewerben, die durch das Amt für Stadtplanung und Wohnen ausgelobt werden (z.B. Verfahrensbetreuer, Teilnehmende / Bieter, Sachverständige, Vorprüfer, Preisrichter, usw.),
● zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung privatrechtlicher Verträge, z.B. im Rahmen von Vergabeverfahren und bei der Beauftragung von Dienstleistungen, Gutachten, Handwerkerleistungen, u.ä.,
● zur Vorbereitung von Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit der Vergabe von städt. Grundstücken für besondere Zwecke oder an Baugemeinschaften,
● im Rahmen von sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinbarungen, z.B. im Zusammenhang mit freiwilligen kommunalen Förderprogrammen einschließlich der Dokumentation der vertragsgemäßen Verwendung von Fördermitteln,
● zum Zwecke der Durchführung von Bewerbungsverfahren zur Stellenbesetzung im Personalbereich.
d) aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), insbesondere:
● zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zur Vorbereitung einer Satzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutzsatzung),
● zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen wie z.B. Fragebogenaktionen zur Vorbereitung von Maßnahmen und Programmen,
● zum Zwecke der informellen Bürgerbeteiligung durch Veranstaltungen, Mitgliedschaft in freiwilligen Arbeitskreisen und Gremien u.ä.,
● zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit, z.B. über die Verbreitung von Newslettern, die Durchführung von Rundfahrten zu ausgewählten Objekten etc.,
● zur Unterstützung bei der Bildung von Baugemeinschaften (Mitglieder, Baubetreuer etc.),
● zur Weitergabe an Grundstückseigentümer, die die Veräußerung ihres Grundstücks erwägen, im Rahmen der Führung des Baulückenkatasters,
● bei Anfragen und Auskunftsersuchen um unserer Beratungspflicht nach § 25 LVwVfG nachzukommen.
Die personenbezogenen Daten werden in dem Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden an Dritte weitergegeben:
● im Zusammenhang mit der Bauleitplanung an die Gremien zur Abwägung und Beschlussfassung. Hinweis: die öffentliche Beratung und ortsübliche Bekanntgabe erfolgt in anonymisierter Form; Gutachter werden namentlich benannt.
● im Rahmen von Förderprogrammen oder von gesetzlich geregelten Maßnahmen wie z.B. der förmlichen Sanierung an die Beauftragten i.S. des § 157 BauGB, an Sanierungsträger, Modernisierungsberater, Energieberater, Baubetreuer sowie an mit der Umsetzung oder Überwachung beauftragte Personen und Institutionen,
● im Rahmen der Wohnraumversorgung an Wohnbauunternehmen und vergleichbare Institutionen sowie Austausch von Mieter- und Vermieterdaten
● zur Erfüllung unserer Informationspflicht gegenüber anderen Stellen erfolgt eine Datenübermittlung insbesondere an städtische Fachämter und Fachstellen des Landes, Bedarfs- und Erschließungsträger, Liegenschaftskataster, Finanzamt, Grundbuchamt, Jobcenter, Förderbanken
● im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz: Übermittlung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen an Architekten und Handwerker; auf Antrag Weitergabe von Objektdaten und Einsicht in das Denkmalbuch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 14 DschG),
● im Rahmen der Bodenordnung: Veröffentlichung von Eigentümerdaten im Rahmen des gesetzlich geregelten Verfahrens, Weitergabe von Eigentümerdaten an Bedarfs- und Erschließungsträger sowie bei Nachweis eines berechtigten Interesses (§§ 53 Abs. 4, 75 BauGB),
● in naturschutzrechtlichen Verfahren und Verfahren nach der Baumschutzsatzung: Weitergabe von Entscheidungen an Gutachter und Sachverständige,
● an die Quartiersgemeinschaften im Rahmen der Durchführung des GQP,
● Austausch von Daten der Teilnehmer, Preisrichter und sonstiger Beteiligter bei der Durchführung von städtebaulichen Wettbewerben, Weitergabe an Wettbewerbsbetreuer und Architektenkammer und zur Information der Öffentlichkeit,
● zur Information der Öffentlichkeit über die Zusammensetzung freiwilliger Gremien (z.B. Gestaltungsbeirat,
● im Rahmen der informellen Bürgerbeteiligung an Gremien, Planungsbüros und sonstige Beauftragte und Beteiligte,
● Weitergabe von Kontaktdaten zur Bildung und von Baugemeinschaften,
● im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren-/Klageverfahren: das Regierungspräsidium Stuttgart, das Verwaltungsgericht Stuttgart oder das Amtsgericht Stuttgart sowie berechtigte Verfahrensbeteiligte nach den gesetzlichen Vorgaben.
Dauer der Speicherung
Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bedarf der Aufzeichnung und Dokumentation, sodass Entstehung, Arbeitsablauf und aktueller Bearbeitungsstand eines Vorganges jederzeit und nach Bedarf ersichtlich sind. Diese Pflicht leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Insofern unterliegen alle behördlichen, damit auch kommunalen Aufzeichnungen einer Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Regelungen gespeichert, bzw. soweit keine solchen Regelungen bestehen:
● im Zusammenhang mit der Bauleitplanung mind. während der Geltungsdauer der Satzung, teilweise dauerhaft,
● bei öffentlich-rechtlichen Verträgen mind. während der Geltungsdauer des Vertrages, der Standzeit des Objektes oder der Geltungsdauer der zugehörigen Satzung, teilweise dauerhaft,
● in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten nach den Vorgaben des § 138 Abs. 2 BauGB,
● bei der Durchführung von städtebaulichen Wettbewerben: Daten der Preisträger, Vorprüfer, Preisrichter zu Dokumentationszwecken dauerhaft, Daten nicht prämierter Teilnehmer 10 Jahre
● im Denkmalschutz- und Naturschutzrecht sowie städtebauliche Genehmigungen (Erhaltungssatzung, Sanierung) mind. während der Standzeit der Objekte, teilweise dauerhaft,
● Bescheinigungen nach § 10 EStG 10 Jahre,
● Auskünfte zur Denkmaleigenschaft zu Dokumentationszwecken dauerhaft,
● im Zusammenhang mit informeller Öffentlichkeitsbeteiligungen je nach zugehörigem Verfahren (Wettbewerb, Bauleitplanung), ansonsten 10 Jahre,
● bei vorbereitenden Untersuchungen für Milieuschutzsatzungen bzw. Förderprojekte bis zum Inkrafttreten der Satzung bzw. der Förderrichtlinien,
● bei Maßnahmen der Bodenordnung 30 Jahre, teilweise dauerhaft,
● bei der Prüfung von Vorkaufsrechten für 10 Jahre,
● bei der Durchführung von Vergaben 6 Jahre für unberücksichtigte Anbieter, 10 Jahre für berücksichtigte Anbieter, jedoch mind. 5 Jahre nach Schlussbesprechung,
● personenbezogen Daten von Gutachtern und sonstigen Auftragnehmern je nach zugehörigem Verfahren,
● bei Vergabe von städt. Grundstücken für bestimmte Zwecke und Baulückenkataster 30 Jahre, teilweise dauerhaft,
● bei Handwerker-, Dienstleistungs- und sonstigen privatrechtlichen Verträgen 10 Jahre nach Abschluss,
● im Zusammenhang mit Förderungen nach dem LWoFG bis 5 Jahre nach Auszug der Mieter bzw. nach Bewilligung von Fördergeldern dauerhaft ohne Mieterdaten,
● im Zusammenhang mit freiwilligen Förderprogrammen, städtebaulichen Projekten, Forschungsprojekten u.ä. 10 Jahre nach Abschluss,
● bei Mitgliedschaft in Gremien 10 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft,
● in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Vorgaben des § 49c Abs. 5 OWiG,
● beim Bezug von Newslettern während der Bezugsdauer.
Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffenen Personen
In bestimmten Verfahren sind Sie gesetzlich verpflichtet, die zu oben genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Nichtbereitstellung zieht Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach sich.
Im Bereich von Antragsverfahren und freiwilligen Programmen hat die Nichtbereitstellung der Daten zur Folge, dass Ihr Antrag oder die von Ihnen abgegebene Erklärung nicht bearbeitet werden kann bzw. eine Beratung nur eingeschränkt erfolgen kann.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Angaben erleichtern und beschleunigen die Kontaktaufnahme mit Ihnen. Fehlen diese Angaben, kann nur schriftlich mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen.
Betroffenenrechte
Jede Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DSGV)
- Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO zutrifft.
- Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DSGVO)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DSGVO).
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eberhardstraße 10
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Postanschrift
70161 Stuttgart
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0711 21691369Auskunft Stadtplanung
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