Das Amt für Umweltschutz ist rechtlich und fachlich verantwortlich für die Bereiche Natur‐ und Artenschutz, Immissionsschutz, Wasserrecht, Altlasten sowie Boden‐ und Gewässerschutz. Weiterhin ist das Amt zuständig für die Bereiche Klimatologie, Klimaschutz, Energiewirtschaft und Arbeitsschutz.
Hierzu ist es erforderlich, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, Kontaktdaten, Bankverbindung, aber auch Informationen zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Amts für Umweltschutz erforderlich und rechtlich zulässig ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
Datenschutzbeauftragter
In datenschutzrechtlichen Fragen können Sie sich an folgende Stelle wenden:
Landeshauptstadt Stuttgart
Behördlicher Datenschutzbeauftragter (AKR-DSB)
Eberhardstraße 6A, 70173 Stuttgart
Telefon: +49 711 216- 88386/ 88387/ 96763
Diese Stelle ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen in Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Sie erteilt Ihnen keinerlei Auskunft zum Verwaltungsverfahren und keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlagen und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, beruht sie auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit der entsprechenden Rechtsvorschrift. Bei Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, werden die Daten gemäß Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit der entsprechenden Rechtsvorschrift, z.B. § 4 Landesdatenschutzgesetz, verarbeitet. Sind besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen, z.B. Angaben über Gesundheit, religiöse Überzeugung oder ethnische Herkunft, richtet sich die Verarbeitung nach Art. 9 Absatz 2 DSGVO.
Eine solche rechtliche Verpflichtung kann sich aus Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts ergeben.
Entsprechend der vielfältigen Aufgaben des Amts für Umweltschutz finden sich die rechtlichen Verpflichtungen zur Datenverarbeitung in unterschiedlichen Gesetzen. Beispielhaft genannt seien hier das Bundesnaturschutzgesetz und das Landesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Schornsteinfegerhandwerksgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Bundesbodenschutzgesetz und das Landesbodenschutzgesetz, das Wassergesetz und das Wasserhaushaltsgesetz, das Fahrpersonalrecht, das Polizeigesetz, die Informationsfreiheitsgesetze wie das Landesinformationsfreiheitsgesetz und das Umweltverwaltungsgesetz.
Solche gesetzlich geforderten Datenverarbeitungen dienen z.B.
- der Durchführung von Antrags- und Genehmigungsverfahren
- der Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten
- der Festsetzung und Erhebung von Gebühren
- der Erfüllung von Informationspflichten, sei es gegenüber der Öffentlichkeit (z.B. Altlastenkataster), sei es gegenüber dem Einzelnen (z.B. LIFG)
- der Erfüllung von gesetzlichen Beratungspflichten, z.B. § 25 LVwVfG
- der Verwaltungsvollstreckung
Soweit Bußgeldverfahren betroffen sind, richtet sich die Datenverarbeitung nach der europäischen JI- Richtlinie in Verbindung mit den §§ 45 ff Bundesdatenschutzgesetz und dem Ordnungswidrigkeitengesetz sowie den einschlägigen Fachgesetzen, in denen die spezifischen Tatbestände aufgeführt sind. Die Verarbeitung der Daten dient der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
In bestimmten Verfahren sind Sie gesetzlich verpflichtet, die zu oben genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Nichtbereitstellung zieht Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach sich.Im Bereich von Antrags- und Genehmigungsverfahren hat die Nichtbereitstellung der Daten zur Folge, dass Ihr Antrag oder die von Ihnen abgegebene Erklärung nicht bearbeitet oder eine Beratung nur eingeschränkt erfolgen kann.
Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit vertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnissen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO.
Die Verarbeitung der Daten dient hier zur Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsprechend den dort getroffenen Vereinbarungen.
Vertragsverhältnisse in diesem Sinne sind z.B.:
- Werkverträge
- Dienstverträge
- Teilnahme an Wettbewerben, z.B. Umweltfotowettbewerb oder Umweltpreis
- Förderprogramme
- Informations- und Beratungsprogramme
Der Eintritt in diese Vertragsverhältnisse und damit die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten ist freiwillig. Die Nichtangabe hat jedoch zur Folge, dass Sie nicht teilnehmen können.
Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, wenn Sie gemäß Art 7 DSGVO in die Verarbeitung eingewilligt haben. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist dann Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Das Amt für Umweltschutz legt Ihre personenbezogenen Daten seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine vertragliche Vereinbarung oder eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt. Innerhalb des Amts für Umweltschutz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.
Wir übermitteln personenbezogene Daten an andere Behörden und Gerichte, soweit es für unsere oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich und zulässig ist.
Beispielhaft seien hier genannt:
- Ämter der Landeshauptstadt Stuttgart, z.B. soweit sie im Rahmen von Genehmigungsverfahren beteiligt werden
- Beschlussfassende Gremien, soweit erforderlich und rechtlich zulässig
- Beratungsstellen oder weitere Beteiligte im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
- Das Regierungspräsidium Stuttgart, das Verwaltungsgericht Stuttgart oder das Amtsgericht Stuttgart im Rahmen von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren
- an das Gewerbezentralregister, das zentrale Fahrerlaubnisregister, die zuständige Zulassungs- oder Vollstreckungsstelle, die zuständige Einwohnermelde-, Fahrerlaubnis- Ordnungs- Polizei- und Justizbehörde, Betroffene oder Organe der Rechtspflege im Rahmen von Bußgeldverfahren
- Bei geförderten Projekten die entsprechende Prüfbehörde
Wir übermitteln Daten an Dritte, wenn dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, z.B. im Rahmen von Akteneinsichtsgesuchen oder Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltverwaltungsgesetz.
Wir veröffentlichen Daten in von der Stadt Stuttgart genutzten Medien sowie in der Presse, wenn dies gesetzlich vorgesehen, vertraglich vereinbart oder von einer Einwilligung gedeckt ist.
Dies ist beispielsweise der Fall bei
- Veröffentlichung von Umweltdaten gemäß § 26 UVwG
- Veröffentlichung der Preisträger eines Wettbewerbs
- Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Stuttgart
Daten, die in Internet oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht sind, sind weltweit abrufbar. Eine Weiterverwendung und/ oder Veränderung durch Dritte kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Eine vollständige Löschung der veröffentlichten Daten im Internet kann durch die Landeshauptstadt Stuttgart nicht sichergestellt werden, da z.B. andere Internetseiten die Daten kopiert oder verändert haben könnten. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann nicht haftbar gemacht werden für die Art und Form der Nutzung durch Dritte. Die Daten werden von der Landeshauptstadt Stuttgart nicht an Empfänger weitergegeben, die mit diesen Daten eigene Zwecke verfolgen. Bei Social Media kann es jedoch sein, dass der jeweilige Social Media Dienst ein Verwertungsrecht an den veröffentlichten Daten erhält.
Dauer der Speicherung
Gemäß Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Durchführung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Dies beinhaltet auch die Speicherung über den eigentlichen Vorgang hinaus bis zum Ablauf von Fristen, die z.B. für die anschließende Geltendmachung von Rechten bestehen.
Weiterhin bedarf öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit aufgrund des Rechtsstaatsprinzips der Aufzeichnung und Dokumentation, sodass Entstehung, Arbeitsablauf und aktueller Bearbeitungsstand eines Vorganges jederzeit und nach Bedarf ersichtlich sind. Insofern unterliegen alle behördlichen Aufzeichnungen einer Aufbewahrungspflicht.
Das Amt für Umweltschutz speichert personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen und behördlichen Regelungen. Die jeweiligen Fristen zur Aufbewahrung variieren in Abhängigkeit von der jeweiligen Verfahrensart von vier Wochen (z.B. personenbezogene Daten von Besuchern des Amts gemäß Corona- Verordnung) über sechs Monate (z.B. Bewerbungsunterlagen), fünf Jahre (z.B. Bußgeldverfahren), zehn Jahre (z.B. Verträge, Abrechnungsnachweise), 30 Jahre (z.B. Altlasten) bis zu dauerhaft (z.B. Sonderfälle im Bereich des Wasserbuches).
Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO i.V.m § 34 BDSG)
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DSGVO)
- Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO zutrifft. Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO (§ 35 BDSG).
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden, obwohl sie von behördlicher Seite nicht mehr benötigt werden, oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Art. 18 Absatz 1 litt. b, c und d DSGVO)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DSGVO i.V.m. § 36 BDSG)
- Widerrufsrecht bei Einwilligungen: Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als die gesetzlich möglichen Zwecke ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Absatz 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
- Beschwerderecht: Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Postfach 102932
70025 Stuttgart
poststellelfdi.bwlde
Amt für Umweltschutz
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Gaisburgstraße 4
70182 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Leitung
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 12:00 |
---|---|
Dienstag | 09:00 – 12:00 |
Mittwoch | 09:00 – 12:00 |
Freitag | 09:00 – 12:00 |
Donnerstag | 09:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 |
---|
Weitere Termine nach Vereinbarung.
Anfahrt
Anschrift
Gaisburgstraße 4
70182 Stuttgart