Es gibt dutzende Ursachen für Lärm. Für Betroffene kann das sehr belastend sein. Soll die Lärmbelästigung beseitigt werden, ist es wichtig, das Problem aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten. Wer ist der Verursacher? Wo tritt der Lärm auf? Zu welcher Tageszeit und Uhrzeit? Und mit welcher Häufigkeit und Dauer? Es macht einen großen Unterschied, ob es sich beispielsweise um Lärm von einer Baustelle handelt, oder ob der Nachbar die neue Stereoanlage ausreizt.
Oft hilft das persönliche Gespräch
Bevor Sie die Behörden einschalten oder Anzeige erstatten, empfehlen wir Ihnen immer zuerst, das offene Gespräch zu suchen. Reden Sie mit dem Verursacher der Lärmbelästigung und schildern Sie ihm die Problematik. Oft lässt sich dadurch schnell und unbürokratisch eine Lösung finden, ohne dass ein Streit entsteht oder eskaliert. Wenn das Gespräch allerdings keinen Erfolg bringt oder trotzdem keine Besserung Ihrer Situation eintritt, haben Sie verschiedene Möglichkeiten gegen die Lärm-Belästigung vorzugehen.
Wer ist zuständig bei Lärm‐Belästigung?
Im Falle einer akuten Ruhestörung, bei der sich der Verursacher beispielsweise nicht an die Nachtruhe hält, können Sie das örtliche Polizeirevier verständigen.
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel die in der Hausordnung festgelegte Mittagsruhe und das Nachbarschaftsrecht, müssen Sie sich an die zuständige Hausverwaltung, den Vermieter oder direkt an den störenden Nachbarn wenden. Im Streitfall muss der Zivilrechtsweg bestritten werden.
Die Immissionsschutzbehörde darf nur öffentlich-rechtliche Lärmverstöße im Stadtgebiet Stuttgart verfolgen. Bei gewerblichem Lärm, wie beispielsweise von Baustellen, Bäckereien und Industrieanlagen, wird die Stadt in Absprache mit der Abteilung Gewerbeaufsicht tätig. Aufgrund der Vielzahl und der Komplexität der Fälle ist aber leider nicht immer eine sofortige Abhilfe möglich.
Das können Sie bei Lärm im Einzelfall tun
Hier erhalten Sie einen Überblick zu verschiedenen Lärmquellen und Ihren jeweiligen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
Altglascontainer
Bei Lärmbelästigungen durch Altglascontainer (zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die zulässigen Einwurfzeiten) ist die Straßenverkehrsbehörde des Amts für öffentliche Ordnung zuständig.
Telefonische Auskunft: 0711 216-91126
Fluglärm
Für Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Flughafens (Starts und Landungen) ist der Lärmschutzbeauftragte für den Flughafen Stuttgart Ihr Ansprechpartner.
Telefonische Auskunft: 0711 72249349
Für den sonstigen Flugbetrieb ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46, zuständig.
Telefonische Auskunft: 0711 904-14652, -14601
Für militärischen Fluglärm ist zum einen das Luftwaffenamt NATO Flugbewegungen und zum anderen das amerikanische Hauptquartier in Stuttgart-Möhringen zuständig.
Gaststätten
Bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten ist die Gaststättenbehörde Ihr Ansprechpartner. Diese stellt im Rahmen der Gaststättenerlaubnis sicher, dass durch den Betrieb der Gaststätte keine erheblichen Belästigungen hervorgerufen werden.
Telefonische Auskunft: 0711 216-98906, -98907 und -98909
Großveranstaltungen
Lärmbelästigungen durch Großveranstaltungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amts für öffentliche Ordnung.
Telefonische Auskunft: 0711 216-91911
Straßenverkehr + Lärmschutzmaßnahmen
Unnötiger Lärm im Straßenverkehr, beispielsweise durch Dauergehupe oder Kavalierstarts, ist verboten. Bei derartigen Belästigungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für öffentliche Ordnung.
Telefonische Auskunft: 0711 216-91138
Für Lärmschutzmaßnahmen an Straßen, wie etwa Lärmschutzwände oder lärmmindernde Asphaltbeläge, ist das Tiefbauamt zuständig:
66-3VZstuttgartde
Lärm durch Baustellen
Wird man von Presslufthammer und Bagger geweckt, ist der Tag schon gelaufen, bevor er richtig angefangen hat. Aber was kann man gegen Baustellenlärm tun?
Setzen Sie sich zunächst mit dem Verantwortlichen der Baustelle in Verbindung. Oft lässt sich eine einvernehmliche, schnelle Lösung finden. Kommt es zu offiziellen Beschwerden, überprüft das Umweltamt mit der Abteilung Gewerbeaufsicht die Baustelle.
Leider können Immissionsrichtwerte nicht immer eingehalten werden: ein Gebäude einzureißen wird beispielsweise immer Lärm verursachen. Aber genauso wie es Ausnahmen gibt, in denen Lärm zulässig ist, gibt es auch Optionen wie Lärmpausen.
Detaillierte Informationen zu Immissionsrichtwerten und Baulärm finden sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Öffnet in einem neuen Tab).