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Landeshauptstadt Stuttgart

Wasser

Mineralische Ersatzbaustoffe

Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) gelten seit dem 1. August 2023 erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen.

Ersatzbaustoffverordnung

Bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen im Stadtgebiet von Stuttgart wird auf folgendes hingewiesen:

Qualitative Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe als Verfüllmaterial für den Einbau in technische Bauwerke

Für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) in technische Bauwerke (zum Beispiel Arbeitsraumverfüllung, Bodenaustausch- und Bodenverbesserungsmaßnahmen und so weiter) sind die Anforderungen der Verordnung an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (ErsatzbaustoffV) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Die fachtechnischen Vorgaben für den Einbau eines MEB hängen von verschiedenen Faktoren ab (Materialklasse, Einbauweise, Lage bezüglich Wasserschutz-/ Heilquellenschutzgebiet, Mächtigkeit und Bodenart (Ton/Schluff/Sand) der grundwasserfreien Sickerstrecke) und sind gemäß §§ 19 und 20 i.V. m. Anlage 2 und 3 ErsatzbaustoffV konsequent einzuhalten beziehungsweise umzusetzen.

Hinweise zur Anzeigepflicht

Innerhalb des Heilquellenschutzgebiets (vergleiche Verordnung vom 11.06.2002 des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Bad Cannstatt und Berg) und innerhalb von Wasserschutzgebieten bedarf der Einbau von MEB (Ausnahme BM-0, BG-0) einer Anzeige nach § 22 Abs. 2 ErsatzbaustoffV.

Unabhängig von der Lage im Heilquellenschutzgebiet gilt gemäß § 22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV zudem für die in § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ErsatzbaustoffV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe (spezielle Aschen, Schlacken, Gießereisande) ab einem Gesamteinbauvolumen von 250 m³ eine Anzeigepflicht.

Die vorher genannten Anzeigen sind gemäß § 22 Abs. 3 bis 6 und Anlage 8 ErsatzbaustoffV beim Amt für Umweltschutz schriftlich (E-Mail:  Poststelle.36-3ErsatzbaustoffVstuttgartde) einzureichen. Für die Anzeigen sind die Tabellen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) zu verwenden, die mit Übergangserlass vom 10. Februar 2023 zur Verfügung gestellt wurden (siehe Anlage A und B)."

Erläuterungen und Hinweise