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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Wohngeldreform: Deutliche Leistungsverbesserungen ab 1. Januar

Das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Durch eine spürbare Erhöhung des Wohngeldes wird sich die Zahl der Wohngeldhaushalte in Stuttgart voraussichtlich um mindestens 60 Prozent auf 5300 Haushalte erhöhen.

Damit können ab Januar voraussichtlich rund 2000 Haushalte zusätzlich Wohngeld erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zuschussfähigen Miete und dem Einkommen ab.

Wohngeldanspruch prüfen lassen

Durch die Wohngeldreform werden die Berechnungsgrundlagen erstmals seit 2009 wieder an die Entwicklung der Bestandsmieten und Einkommen angepasst. 

Mietern und Eigentümern, die die Kosten für ihren selbstgenutzten Wohnraum nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken können, ist daher zu empfehlen, durch einen Antrag prüfen zu lassen, ob nach der Wohngeldreform für sie ein Wohngeldanspruch besteht.

Übergangsregelung mit automatischem Bescheid

Von der Wohngelderhöhung profitieren jedoch nicht nur diejenigen, die ab dem Januar einen erneuten oder erstmaligen Wohngeldantrag stellen, sondern auch Personen, die aktuell bereits Wohngeld beziehen und bei denen der Bewilligungszeitraum in 2016 endet.

In diesen Fällen muss kein neuer Wohngeldantrag gestellt werden, um das höhere Wohngeld zu erhalten, sondern es gibt eine Übergangsregelung, nach der von Amts wegen ein neuer Wohngeldbescheid erlassen wird. Zu Grunde gelegt werden bei dieser Berechnung die bisher hinterlegten Daten im Wesentlichen unter Anwendung der erhöhten Berechnungsgrundlagen.

Möglichst viele Haushalte sollen profitieren

Ergibt sich ein höherer Wohngeldanspruch, wird dieser ab Januar von Amts wegen bewilligt und die Differenz zum 1. Februar rückwirkend gezahlt. Durch diese Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass möglichst viele Haushalte zeitnah nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes von den Leistungsverbesserungen profitieren.

Allgemeine Informationen zum Wohngeld

Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum. Wohngeld können Mieter als Mietzuschuss und Eigentümer von selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen als Lastenzuschuss erhalten. Es gelten Höchstgrenzen für das Einkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise die zuschussfähige Belastung für selbstnutzende Eigentümer.

Anträge auf Wohngeld können schriftlich gestellt und bei jeder Wohngeldstelle oder bei jedem Bezirksamt sowie beim Sozialamt abgegeben werden. Wohngeld wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Hierbei zählt grundsätzlich der Eingang des Antrags bei der Wohngeldbehörde.

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die gleichzeitig Kindergeld bezogen wird, beim Jobcenter Stuttgart Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Weitere Informationen dazu unter www.stuttgart.de/jobcenter.

Stuttgarterinnen und Stuttgarter können zudem bei Vorlage Ihres aktuellen Wohngeldbewilligungsbescheids die "Bonuscard" beantragen, die als freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Ermäßigungen und Zuschüsse für vielfältige kulturelle, soziale und sportliche Angebote bietet. Weitere Informationen dazu unter www.stuttgart.de/bonuscard.

Informationen zum Wohngeld, Antragsvordrucke und eine Übersicht über die Wohngeldstellen der Landeshauptstadt unter www.stuttgart.de/wohngeld.

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