Hierzu wird die bereits vorhandene Schranke aktiviert und die Beschilderung angepasst. Danach ist es dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht mehr gestattet, das Teilstück in der Buowaldstraße zu befahren.
Am 22. August 2013 veröffentlichte die Stadt Stuttgart die Teileinziehung der Buowaldstraße. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 19. April 2016 bestätigt, dass eine eingereichte Klage dagegen unzulässig war.