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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Schöffen und Jugendschöffen für Stuttgarter Gerichte gesucht

In der Strafgerichtsbarkeit nehmen an einer Hauptverhandlung nicht nur Berufsrichter teil, die ihre Befähigung durch juristische Ausbildung erworben haben, sondern auch die sogenannten Schöffen. Das sind Bürgerinnen und Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung aus unterschiedlichen Berufen.

Die Geschäftsperiode der amtierenden Schöffen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2018. Deshalb stellt die Stadtverwaltung die Vorschlagslisten zur Neuwahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Jahre 2019 bis 2023 auf, die dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Insgesamt sind für die Amtsgerichtsbezirke Stuttgart und Bad Cannstatt zirka 750 Schöffen und 300 Jugendschöffen zu wählen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger, die an der Übernahme des Amts eines Schöffen oder Jugendschöffen interessiert sind, können sich bis Mitte März 2018 schriftlich an ihr Bezirksamt, im inneren Stadtgebiet an das Statistische Amt oder an die Geschäftsstelle einer der Gemeinderatsfraktionen wenden. Dabei ist neben der Anschrift und dem Geburtstag auch der derzeit ausgeübte Beruf anzugeben. Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Der Schöffe erhält für seine richterliche Tätigkeit kein Entgelt, doch wird er für Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten nach gesetzlicher Regelung entschädigt. Ehrenamt bedeutet nicht, dass der Bürger nach Belieben irgendeiner Behörde als Schöffe herangezogen werden oder dieses Amt nach Gutdünken übernehmen oder ablehnen könnte. Vielmehr ist die Auswahl und Beiziehung der Schöffen gesetzlich geregelt.

Wer kann Schöffe oder Jugendschöffe werden?

  • Nur deutsche Staatsbürger können Schöffen sein. Das Mindestalter beträgt 25 und das Höchstalter 69 Jahre jeweils zu Beginn der Amtsperiode. Die vorgeschlagenen Personen müssen in Stuttgart wohnen.
  • Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und über bestimmte Grundfähigkeiten verfügen, die notwendig dazu gehören, wenn über andere Menschen qualifiziert geurteilt werden soll. Das verantwortungsvolle Ehrenamt eines Schöffen verlangt in hohem Maß Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit, Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des unter Umständen anstrengenden Sitzungsdiensts auch körperliche und gesundheitliche Eignung. Jugendschöffen sollen darüber hinaus auch erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
  • In der Hauptverhandlung sollen die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis der Laienrichter die Rechtskenntnisse der Berufsrichter ergänzen. Nur gemeinsam lassen sich vorgelegte Beweismittel, Gutachten und Urkunden oder Zeugenaussagen entsprechend würdigen. Die ganz besondere Verantwortung der Schöffen findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und für jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen beide Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt oder freigesprochen werden. Jedes Urteil, das gesprochen wird, haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Was steht einer Berufung in das Ehrenamt eines Schöffen entgegen?

  • Von diesem Ehrenamt ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann. Ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist oder wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Auch ehemalige hauptamtliche oder informelle Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR dürfen nicht Schöffe sein.
  • Angehörige bestimmter Berufe sollen ebenfalls nicht als Schöffen herangezogen werden. Wer schon hauptamtlich einen Justizberuf ausübt oder in der Strafverfolgung arbeitet, soll nicht auch noch ehrenamtlich Recht sprechen. Berufsrichter, Staats- und Rechtsanwälte, Polizeivollzugs- und Justizvollzugsbeamte sowie Bewährungshelfer sind also von der Ausübung des Schöffenamts ausgeschlossen.

Wie kann man Schöffe werden?

  • Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stellen die Gemeinden aus ihrer Einwohnerschaft aus allen Gruppen der Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen auf. Die Listen werden dann eine Woche lang öffentlich ausgelegt, und während einer weiteren Woche hat jeder die Möglichkeit, gegen eingetragene Personen Einspruch einzulegen. Mit der Übersendung der Vorschlagslisten an die zuständigen Amtsgerichte endet die Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Wahl der Schöffen.
  • Bis Ende September 2018 entscheidet an den Amtsgerichten ein besonderer Wahlausschuss über die Einsprüche. Danach wählt er aus den Vorschlagslisten, die mindestens doppelt so viele Personen enthalten müssen, wie benötigt werden, die erforderliche Zahl an Haupt- und Hilfsschöffen aus. Es obliegt allein dem Wahlausschuss zu entscheiden, ob jemand für das Land- oder Amtsgericht ausgewählt und als Haupt- oder Hilfsschöffe eingesetzt wird. Die eigentliche Berufung in das Ehrenamt eines Schöffen wird vom Gericht ausgesprochen.
  • Es wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst nicht mehr als zwölf Sitzungstage sein. Jeder Schöffe erhält nach der Auslosung Nachricht, an welchen Sitzungstagen er mitzuwirken hat.
  • Nach Paragraf 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen die Vorschlagslisten alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Inhaltliche Fragen zum Thema Schöffen beantwortet das Statistische Amt unter der Telefonnummer 216-98578 oder 216-98545, zum Thema Jugendschöffen das Jugendamt unter der Telefonnummer 216-55524.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.

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