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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Wohngeldstärkung: Deutliche Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2020

Das Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Durch eine spürbare Erhöhung des Wohngeldes wird sich die Zahl der Haushalte in der Stadt Stuttgart, die im Laufe des Jahres 2020 Wohngeld beziehen, gegenüber 2019 voraussichtlich um rund 30 Prozent auf 6.700 Haushalte erhöhen.

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zuschussfähigen Miete und dem Einkommen ab. Mietern und Eigentümern, die die Kosten für ihren selbstgenutzten Wohnraum nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken können, ist daher zu empfehlen, durch einen Antrag prüfen zu lassen, ob nach den Leistungsverbesserungen durch das Wohngeldstärkungsgesetz für sie ein Wohngeldanspruch besteht.

Von der Wohngelderhöhung profitieren jedoch nicht nur diejenigen, die ab dem 1. Januar 2020 einen erneuten oder erstmaligen Wohngeldantrag stellen, sondern auch Personen, die aktuell bereits Wohngeld beziehen und bei denen der Bewilligungszeitraum 2020 endet.

In diesen Fällen muss kein neuer Wohngeldantrag gestellt werden, um das höhere Wohngeld zu erhalten. Durch eine Übergangsregelung wird von Amts wegen ein neuer Wohngeldbescheid erlassen. Zu Grunde gelegt werden bei dieser Berechnung die bisher hinterlegten Daten, im Wesentlichen unter Anwendung der erhöhten Berechnungsgrundlagen. Ergibt sich ein höherer Wohngeldanspruch, wird dieser ab Januar 2020 von Amts wegen bewilligt und die Differenz zum 1. Februar 2020 rückwirkend gezahlt. Durch diese Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass möglichst viele Haushalte zeitnah nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes von den Leistungsverbesserungen profitieren.

Die Bürgermeisterin für Soziales und gesellschaftliche Integration, Dr. Alexandra Sußmann, sagt: "Die Regelungen im Wohngeldstärkungsgesetz können mit den deutlich erhöhten Miethöchstbeträgen und den ebenfalls deutlich erhöhten Einkommensgrenzen viele Stuttgarterinnen und Stuttgarter bei den Wohnkosten entlasten. Das freut mich sehr, denn die gestiegenen Mieten führen zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung vieler Stuttgarter Haushalte."

Allgemeine Informationen zum Wohngeld

Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für selbstgenutzten Wohnraum. Wohngeld können Mieter als Mietzuschuss und Eigentümer von selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen als Lastenzuschuss erhalten. Es gelten Höchstgrenzen für das Einkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise die zuschussfähige Belastung für selbstnutzende Eigentümer.

Anträge auf Wohngeld können schriftlich gestellt und bei jeder Wohngeldstelle oder bei jedem Bezirksamt sowie beim Sozialamt der Stadt Stuttgart abgegeben werden. Wohngeld wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Hierbei zählt grundsätzlich der Eingang des Antrags bei der Wohngeldbehörde.

Seit 2011 erhalten Personen für Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die gleichzeitig Kindergeld bezogen wird, beim Jobcenter Stuttgart Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Weitere Informationen dazu unter: www.stuttgart.de/jobcenter

Stuttgarterinnen und Stuttgarter können zudem bei Vorlage ihres aktuellen Wohngeldbewilligungsbescheids die "Bonuscard+Kultur" beantragen, die als freiwillige Leistung der Stadt Stuttgart Ermäßigungen und Zuschüsse für vielfältige kulturelle, soziale und sportliche Angebote bietet. Weitere Informationen dazu unter: www.stuttgart.de/bonuscard

Informationen zum Wohngeld, Antragsvordrucke und eine Übersicht über die Wohngeldstellen der Landeshauptstadt finden Sie unter: www.stuttgart.de/wohngeld

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