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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Stadt setzt Diesel-Verkehrsverbot für Euro-5/V-Fahrzeuge in der kleinen Umweltzone um - Gültigkeit ab 1. Juli 2020

Ab dem 1. Juli 2020 gilt im Stuttgarter Talkessel sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen - der sogenannten "kleinen Umweltzone" - ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 5/V und schlechter. Das Verkehrsverbot wurde vom Land Baden-Württemberg angeordnet und ist eine Maßnahme der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Die Landeshauptstadt Stuttgart wurde Anfang Juni vom Regierungspräsidium angewiesen, die Maßnahme umzusetzen, und wird in Kürze damit beginnen, die Schilder aufzustellen. Die Kontrollen erfolgen, sobald die Schilder stehen.

Das Diesel-Verkehrsverbot für Euro-5/V-Fahrzeuge gilt zusätzlich zum seit Januar 2019 bestehenden stadtweiten Diesel-Verkehrsverbot für Fahrzeuge der Euronorm 4/IV und schlechter. Analog dazu wird es auch für das Diesel-5/V-Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone Ausnahmen geben. Die Ausnahmekonzeption ist im Bundesimmissionsschutzgesetz und in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans geregelt. So ist der geschäftsmäßige Lieferverkehr generell vom Verbot ausgenommen. Weitere allgemeine Ausnahmen gibt es unter anderem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst sowie Menschen mit Behinderung und in medizinischen Notsituationen. Vom Verkehrsverbot dauerhaft ausgenommen sind zudem Fahrzeuge mit alternativem, das heißt teilelektrischem, Antrieb und Fahrzeuge mit einer Hardwarenachrüstung. Temporär bis zum 30. Juni 2022 sind Fahrzeuge mit einem Softwareupdate zur Emissionsminderung von Stickstoffoxid ausgenommen, wenn dieses vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt wurde.

Ausnahmegenehmigungen können ab dem 25. Juni beantragt werden

Neben den allgemeinen Ausnahmen sieht die Ausnahmekonzeption der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans auch Spezialfälle vor, für die eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden kann. Basierend auf dieser Konzeption erteilt die Stadt Ausnahmegenehmigungen für Antragsteller aus Stuttgart und der Region. Anträge auf Ausnahmegenehmigung können ab Donnerstag, 25. Juni, gestellt werden. Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist über ein Online-Tool möglich: Unter https://service.stuttgart.de/lhs-services/ag-diesel-verkehrsverbot können Antragsteller ihre Daten und erforderlichen Dokumente von zuhause oder unterwegs aus hochladen. Darüber hinaus können Anträge auch persönlich vor Ort bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausnahmegenehmigungsteams vom Amt für öffentliche Ordnung in der Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart, gestellt werden. Wegen der aktuellen Corona-Pandemie ist eine persönliche Vorsprache derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Telefonisch ist das Team unter 0711/216-32120 zu erreichen. Fragen zur Antragstellung werden schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail an verkehrsverbotstuttgartde entgegengenommen. Zudem informiert das Service-Center der Stadt Stuttgart von montags bis freitags unter der zentralen Rufnummer 0711/216-0 (nicht für Terminanfragen).

Die Mitarbeiter werden die Anträge zu den Ausnahmegenehmigungen so schnell wie möglich bearbeiten. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Einzelfall, aber auch von der Anzahl der eingegangenen Anträge ab. Bis der Antrag final entschieden ist, sind Eingangsbestätigungen der Antragstellung bis zur Entscheidung im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Ausnahmegenehmigungen erhalten die Antragsteller nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Stuttgart zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für einen Ausnahmeantrag erforderlich sind, ist auf www.stuttgart.de/ausnahmegenehmigung-verkehrsverbot erläutert.

Keine Übergangsfrist für Anwohner der kleinen Umweltzone

Zu beachten ist, dass es für Anwohner keine Übergangsfrist geben wird. Der Gemeinderat hatte in seiner Stellungnahme der Stadt zur 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans angeregt, für Stuttgarter, die in der kleinen Umweltzone leben, eine Übergangsfrist von zwei Jahren einzuräumen. Das Land hat die Anregung aber nicht übernommen.

Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Landeshauptstadt Stuttgart auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot bereit. Der Fragen-und-Antworten-Katalog wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Verkehrsverbot erfolgt vorbehaltlich weiterer juristischer Entscheidungen

Die vorliegende 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans enthält als Maßnahme M1 ein optionales Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor der Euronorm 5/V ab 1. Juli 2020 in einer verkleinerten Umweltzone bestehend aus dem Stuttgarter Talkessel und den Stadtgebieten Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt. Die Maßnahme soll greifen, wenn der für das Jahr 2020 prognostizierte Jahresmittelwert bei Stickstoffdioxid (NO2) weiterhin über dem gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert bleibt.

Der Koalitionssauschuss des Landes Baden-Württemberg hat am 29. Mai 2020 beschlossen, dass angesichts der Entwicklung der Messwerte und der bisher getroffenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung in Stuttgart, weitere Verkehrsverbote möglichst vermieden werden sollen. Das Land hat deshalb eine Vollstreckungsabwehrklage und zusätzlich einen einstweiligen Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Parallel dazu soll jedoch die Einrichtung des zonalen Diesel-5/V-Verkehrsverbots in der kleinen Umweltzone weitergeführt werden.

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