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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Corona: Ordnungsbürgermeister Dr. Schairer dankt Einsatzkräften

Stuttgarts Ordnungsbürgermeister Dr. Martin Schairer hat den Einsatzkräften von Polizei und Amt für öffentliche Ordnung für ihren besonnenen Einsatz rund um das Demonstrationsgeschehen am Sonntag, 24. Mai, in der Innenstadt gedankt. Schairer erklärte: "Das war kein leichter Einsatz, wenn zum Schutz der Versammlungsfrei

Die Polizei sprach ihrerseits von einem insgesamt geordneten Ablauf des gesamten Einsatzes rund um die Versammlung der AfD. Den städtischen Behörden wurden zudem keine besonderen Zwischenfälle bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte am Samstag, 23. Mai, eine Kundgebung der AfD auf dem Schillerplatz in Stuttgart unter strengen Auflagen zugelassen. So durften an der Versammlung nur maximal 100 Personen teilnehmen. Das Gericht hatte damit einer Beschwerde der AfD in Teilen recht gegeben, aber Bedenken der Stadt zum Infektionsschutz aufgegriffen. Tags zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das von der Landeshauptstadt Stuttgart ursprünglich erlassene Versammlungsverbot gegen die AfD-Kundgebung noch für rechtmäßig erklärt.

Die Stadt Stuttgart hatte die Kundgebung der AfD aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt. Das Amt für öffentliche Ordnung als zuständige Versammlungsbehörde berief sich bei der Begründung des Verbots auf das Infektionsschutzgesetz und das Versammlungsgesetz, wonach ein Verbot bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Demnach kann das Amt für öffentliche Ordnung Versammlungen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Eine besondere Gefahrenlage sah das Amt deshalb, weil bei Kundgebungen der AfD konfliktträchtige Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und Gegendemonstranten in der Vergangenheit bereits erfolgt waren. Die Vermeidung von unmittelbarem körperlichen Kontakt war nach Ansicht der Stadt daher nicht gewährleistet, weshalb ein nicht kontrollierbares Infektionsrisiko für die Polizei wie die Versammlungsteilnehmer und Gegendemonstranten befürchtet werden musste. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als zwingenden Verbotsgrund akzeptiert.

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