Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6.11.2020 (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen sowie Beschränkung von Alkoholkonsum und -verkauf) in der Fassung vom 30.11.2020 wird bis einschließlich 28. Februar 2021 wie folgt verlängert:
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.10.2020 in der Fassung vom 30.11.2020 (Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 an Schulen und bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern) wird bis einschließlich 28. Februar 2021 wie folgt verlängert:
Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 28 Abs.1, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und §§ 1e und 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) in der ab 27. Januar 2021 gültigen Fassung die nachfolgende Verfügung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik des Gemeinderats hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan und eine Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) aufzustellen.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 2 der Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen folgende Aufhebung der Allgemeinverfügung in Bezug auf das Betriebsverbot für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Komfort-Kamine) erlassen:
Das Betriebsverbot für Komfort-Kamine endet am Samstag, 16. Januar 2021, 24.00 Uhr.
Aufgrund der aktuellen Infektionslage finden die für den Zeitraum vom 18. Dezember 2020 bis 29. Januar 2021 angekündigten Auslegungen im Amt für Stadtplanung und Wohnen sowie in den Bezirksrathäusern Feuerbach und Mühlhausen nicht statt.
Die Auslegungen werden - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt und im Internet unter www.stuttgart.de - zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Wegfall des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der ALBA Süd GmbH & Co. KG, Anton-Schmidt-Straße 25, 71332 Waiblingen zur Erhöhung der Durchsatzmenge an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen für den Umschlag aufs Schiff, Erweiterung der zugelassenen Abfallschlüssel für den Schiffsumschlag, Erhöhung der Lagermenge an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie die Erweiterung der Betriebszeiten auf dem Gelände der ALBA Süd GmbH & Co. KG am Stuttgarter Hafen, Am Mittelkai 2, 70327 Stuttgart-Wangen, Flurstück Nr. 3028, 3000/9 auf Gemarkung Stuttgart-Wangen.
Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - für die Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 2 der BImSchV (Bundesimmissions-schutzverordnung) i. V. m. dem Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stutt-gart, Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, 5. Fortschreibung, in der Umweltzone Stuttgart (Diesel-Verkehrsverbote).
Ab dem 01.07.2020 gilt ein ganzjähriges zonales Verkehrsverbot für den Bereich des Talkessels sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen (sogenannte kleine Umweltzone Stuttgart) für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI.