Warum gibt es eine Niederschlagswassergebühr?
Die Berechnung der Abwassergebühr vor 2007 lag die vereinfachende Annahme "Frischwassermenge gleich Abwassermenge" zugrunde. Das heißt, es wurden in der Abwassergebühr bisher alle Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagwassers etwa von Dachflächen und Einfahrten zusammen über die bezogene Frischwassermenge in Rechnung gestellt.
Ziel der neuen Gebührensystematik ist es, anstelle einer pauschalen Umverteilung der Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung eine größere Gebührengerechtigkeit zu erreichen. In der Niederschlagswassergebühr wird die Größe der bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks und damit der Niederschlagswasserabfluss in die Kanalisation berücksichtigt.
Welche Grundstücktypen gibt es?
Es wird zwischen zwei Grundstückstypen unterschieden. Flurstücke mit einer Größe bis zu 1.000 m² werden im Allgemeinen als Regelgrundstücke erfasst. Maßgebend hierfür ist die Angabe im Liegenschaftskataster. Unbebaute Flurstücke werden von den Regelgrundstücken ausgenommen. Der Faktor, der zur Ermittlung der Berechnungsfläche eingesetzt wird, beträgt 1,52 für Grundstücke bis zu 500 m² und 1,68 für Grundstücke größer als 500 m².
Alle Flurstücke, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, werden als sogenannte Sondergrundstücke behandelt. Bei diesen Grundstücken kann die Ermittlung der Berechnungsfläche nicht durchgeführt werden. Hier müssen die Grundstückeigentümer mitwirken, in dem sie ihre befestige Fläche selber mitteilen.
Wie werden die Flächen bei Regelgrundstücken ermittelt?
Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart (SES) hat für die Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen auf den Grundstücken ein geeignetes Verfahren entwickelt, das die Mitwirkung der Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen wesentlich erleichtert.
Es wurde eine Abhängigkeit zwischen der bebauten und befestigten Fläche festgestellt. Dieser Zusammenhang wird in einem Faktor abgebildet. Multipliziert man die bebaute Fläche mit dem Faktor, erhält man die Berechnungsfläche, welche die Grundlage für die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist.
Der Faktor, der zur Ermittlung der Berechnungsfläche eingesetzt wird, beträgt:
- bei Grundstücken bis zu 500 m²: 1,52
- bei Grundstücken größer 500 m²: 1,68
Berechnungsbeispiel:
Bebaute Fläche (nach Kataster): 150 m²
Faktor (bei Grundstücken bis zu 500 m²): 1,52
Berechnungsfläche: 150 m² x 1,52 = 228 m²
Für das Beispielgrundstück ergibt sich eine bebaute und befestigte Fläche von 228 m² (Berechnungsfläche). Es wird dabei davon ausgegangen, dass alle bebauten und befestigten Flächen auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen sind.
Die Gebühr für den Quadratmeter an den Kanal angeschlossene Fläche kann erst nach Ende der Flächenerhebung ermittelt werden, da hierfür die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Summe der in Stuttgart angeschlossenen Quadratmeter geteilt werden.
Dadurch, dass die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung aus der bisherigen Abwassergebühr herausgerechnet werden, ist die Schmutzwassergebühr in jedem Fall niedriger.
Wie werden die Flächen bei Sondergrundstücken ermittelt?
Bei Sondergrundstücken kann die Erfassung der befestigten Flächen eines Grundstücks mittels eines Faktors (siehe Regelgrundstücke) nicht durchgeführt werden. Hier ist die Mitwirkung der Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen erforderlich, die ihre befestigten Flächen selber erheben und mitteilen müssen.
Berechnungsbeispiel:
Bebaute Fläche (nach Kataster): 1.500 m²
Befestige Fläche (nach Angabe d. Grundstückseigentümers): 520 m²
- davon nicht an den Kanal angeschlossen: -300 m²
Berechnungsfläche: 1.720 m²
Die Gebühr für den Quadratmeter an den Kanal angeschlossene Fläche kann erst nach Ende der Flächenerhebung ermittelt werden, da hierfür die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Summe der in Stuttgart angeschlossenen Quadratmeter geteilt werden.
Dadurch, dass die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung aus der bisherigen Abwassergebühr herausgerechnet werden, sinkt die zukünftige Schmutzwassergebühr in jedem Fall.
Wer erhebt die Gebühren?
Das Schmutzwasserentgelt wird seit dem 1. Januar 2007 durch die Energieversorgung Baden-Württemberg (EnBW) gemeinsam mit dem Frischwasserentgeld in einer Rechnung erhoben.
Die Niederschlagswassergebühr wird zusammen mit den Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen städtischen Gebührenbescheid festgesetzt.
Aktuelle Gebühren:
- Das Schmutzwasserentgelt beträgt 1,73 €/m³.
- Die Niederschlagswassergebühr beläuft sich auf 0,68 €/m² versiegelte und ans Kanalnetz angeschlossene Fläche.
(Stand: 1. Januar 2023)
Wie kann ich Gebühren sparen?
Regenwasser, das nicht versickern kann, kostet Geld. Die Niederschlagswassergebühr lässt sich aber durch folgende ökologische Maßnahmen minimieren:
- Gründach
- Durchlässige Bodenbeläge
- Zisterne
Eine Reduzierung der an den Kanal angeschlossenen Flächen und damit der Gebühren kann im Flächenerfassungsbogen, der den Grundstückseigentümern zugesandt wird, geltend gemacht werden. Für nicht an das Kanalnetz angeschlossene Flächen werden grundsätzlich keine Niederschlagswassergebühren erhoben.
Gründach
Wenn Sie eine Dachbegrünung anlegen, deren Pflanzsubstrat mindestens 6 cm stark ist, wird die begrünte Fläche nur zu 50 Prozent berücksichtigt. Bei mehr als 50 cm Substratstärke entfällt die Niederschlagswassergebühr für das Gründach komplett.
Durchlässige Bodenbeläge
Wenn Sie eine versickerungsfähige befestigte Fläche haben, die an den Kanal angeschlossen ist, jedoch einen Versiegelungsgrad von höchstens 50 Prozent aufweist (Abflussbeiwert bis zu 0,5), geht diese Fläche nur zu 50 Prozent in die neue Berechnungsfläche ein. Eine Reduzierung der Berechnungsfläche ist nur dann möglich, wenn uns alle befestigten Flächen des Grundstücks im Flächenerfassungsbogen genannt werden.
Zisterne
Für Teile eines Daches, die an eine Zisterne angeschlossen sind, die Regenwasser auffängt und einen Notüberlauf zum Kanal hat, bleiben pro Kubikmeter Zisternenvolumen 20 m² der angeschlossenen Gebäudefläche, höchstens jedoch 50 Prozent dieser Fläche unberücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Zisterne nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (nach DIN 1989) hergestellt ist. Regentonnen werden nicht als Zisternen gewertet.
Berechnungsbeispiel 1:
Grundstücksgröße: 480 m²
Bebaute Fläche (nach Kataster): 150 m²
Faktor (bei Grundstücken bis zu 500 m²): 1,52
Berechnungsfläche: 150 m² x 1,52 = 228 m²
Es wird dabei davon ausgegangen, dass alle bebauten und befestigten Flächen auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen sind.
Berechnungsbeispiel 2:
Bebaute Fläche (nach Kataster): 150 m²
Gründach (an den Kanal angeschlossen) 50 m2 davon 50% = - 25 m²
Zisterne 2 cbm 2 x 20 m² = - 40 m²
Berechnungsfläche 1 = 85 m²
Befestigte Fläche (nach Angaben d. Grundstückeigentümers): 150 m²
Davon nicht an den Kanal angeschlossen: - 50 m²
Durchlässige Bodenbeläge: 50 m² davon 50% = - 25 m²
Berechnungsfläche 2 = 75 m²
Neue Berechnungsfläche 160 m²