Spielgeräte und Spieleinrichtungen
Für das gewerbliche Halten von Geldspielgeräten, Spieleinrichtungen, Unterhaltungsautomaten und Musikautomaten ist eine Vergnügungssteuer zu entrichten.
Steuerpflicht und Steuerschuldner
Der Steuerpflicht unterliegt:
- das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und Musikautomaten.
Der Steuerschuldner ist:
- der Aufsteller der Geräte bzw. derjenige, der den Ertrag aus dem steuerpflichtigen Gerät erhält.
Die Haftung stellt sich wie folgt dar:
- Stellen mehrere Personen gemeinsam Geräte auf, sind sie Gesamtschuldner.
- Der Besitzer einer Gaststätte haftet, für die bei ihm aufgestellten Spielgeräte, wenn der Aufsteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Meldung der Vergnügungssteuer
Sämtliche An- und Abmeldungen haben innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Abbau der entsprechenden Geräte schriftlich (per Brief oder Fax mit Unterschrift) bei der Stadtkämmerei zu erfolgen. Die Stadtkämmerei führt regelmäßig Kontrollen der aufgestellten Geräte durch.
Folgende Angaben sind notwendig:
- genaue Bezeichnung der Aufstellorte
- Namen und Anschriften der Aufsteller
- Zeitpunkt der Aufstellung, Anzahl und Art der jeweiligen Spielgeräte
- Besitzer (Gastwirt) des Aufstellortes
Bei verspäteter Abmeldung kann die Steuer bis Ende des Monats berechnet werden, in dem die Abmeldung eingeht.
Steuererklärungen
Die Abgabe auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen. Der Steuerschuldner oder dessen gesetzlicher Vertreter muss diese eigenhändig unterschreiben.
Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Steuererklärungen ist ab 1. August 2018 nicht mehr möglich.
Es müssen neben den Angaben zum Steuerpflichtigen (Name, Anschrift, Buchungszeichen) die folgenden Angaben eingetragen werden:
- Aufstellort (Anschrift, Name der Gaststätte/Spielhalle)
- Gerätename und Zulassungsnummer für jedes Gerät
- laufende Nummer und Datum des Zählwerkausdrucks
- Bruttokasse (Saldo 2)
- Fehlbetrag
Wenn in einem Monat keine Auslesung/Abrechnung erfolgt ist oder keine Steuererklärung abgegeben wird, wird die Vergnügungssteuer auf der Basis eines Durchschnittswerts der bisherigen Veranlagungen und Zuschätzungen von bis zu 10 Prozent geschätzt.
Nachweise zur Steuererklärung: Alle Zählwerkausdrucke, die den Angaben in der Steuererklärung zugrunde liegen inclusive Statistikteil im Original (gut lesbare Kopien werden akzeptiert). Ab 1. August 2018 werden vor Ort bei Außendienst-Kontrollen Zwischenauslesungen verlangt.
- Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten u.a. Orten (ab 01.01.2018)PDF-Datei218,17 kB
- Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (ab 01.01.2018)PDF-Datei225,13 kB
- Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten u.a. Orten (ab 01.01.2016)PDF-Datei195,69 kB
- Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (ab 1.1.2016)PDF-Datei195,62 kB
- Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten u. a. Orten (bis 2015)PDF-Datei195,18 kB
- Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (bis 2015)PDF-Datei195,58 kB
Steuersätze
Seit 1. Januar 2018 beträgt der Steuersatz 26 Prozent der Nettokasse, mindestens jedoch monatlich 142 Euro in Spielhallen beziehungsweise 59 Euro an anderen Orten.
Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld sowie abzüglich der Umsatzsteuer.
Die Steuer für die übrigen der Vergnügungssteuer unterworfenen Tatbestände ist eine Pauschalsteuer und wird nach festen Steuersätzen erhoben (Stückzahlmaßstab).
Sie beträgt für das Halten eines Spielgeräts oder eines Musikautomaten für jeden angefangenen Kalendermonat und je technisch selbständige Spieleinrichtung.
Steuer | Kosten |
---|---|
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von... | |
... § 33 i Gewerbeordnung | 142 Euro |
... bei Aufstellung an anderen Orten | 59 Euro |
Für Geräte und andere Einrichtungen, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern, bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von... | |
... § 33 i Gewerbeordnung | 117 Euro |
... bei Aufstellung an anderen Orten | 47 Euro |
Für Musikautomaten | 30 Euro |
Verspätungszuschlag: Für zu spät abgegebene Steuererklärungen sowie verspätete Anmeldungen eines Geldspielgerätes wird ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent erhoben.
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt.
Auskunft und Information
Vergnügungssteuer
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Buchstaben A - Co
0711 21620655Buchstaben Cp - GS
0711 21620653Buchstaben GT - Mar
0711 21620654Buchstaben Mas - Sak
0711 21620657Buchstaben Sal - Z
0711 21620652Fax
0711 2169520653Sexuelle Vergnügungen
Im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart wird eine Vergnügungssteuer für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erhoben.
Steuerpflicht und Steuerschuldner
Der Steuerpflicht unterliegen
- das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen). Das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Wohnungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird.
- das gewerbliche Halten von Kabinen und Geräten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen/-videos bzw. von entsprechenden Geräten in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben
- das Vorführen von Sex- und Pornofilmen in Sexkinos
- das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars, ähnlichen Betrieben bzw. an anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Der Steuerschuldner ist
- derjenige, dem die Erträge aus dem steuerpflichtigen Vorgang zufließen
- der Betreiber bzw. Veranstalter
Das Erfüllen eines steuerlichen Tatbestandes ist mit dem bereitgestellen Formular innerhalb eines Monats bei der Stadtkämmerei anzumelden.
Meldung der Vergnügungssteuer
Neben genauer Bezeichnung der Betriebsstätten bzw. der Veranstaltungsorte sowie Namen und Anschriften der Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Meldungen folgende Angaben enthalten:
bei Kabinen und Geräten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen/-videos:
- Anzahl und Zeitpunkt der Aufstellung/Entfernung
bei Sexkinos:
- Zeitpunkt der Eröffnung/Schließung
- Anzahl der Sitzplätze im Vorführraum
bei Veranstaltungen von Sexdarbietungen (Live-Auftritte):
- Zeitpunkt der Lokaleröffnung/-schließung bzw. des Beginns/Endes der Veranstaltung
- Fläche des benutzten Raums
- Anzahl der Live-Auftritte.
Neben genauer Bezeichnung der Betriebsstätten bzw. der Veranstaltungsorte sowie Namen und Anschriften der Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Meldungen folgende Angaben enthalten:
- Zeitpunkt der Eröffnung/Schließung des Veranstaltungsorte bzw. Betriebsortes
- Besitzer
- Fläche des benutzten Raums.
Sämtliche Meldungen sind innerhalb eines Monats nach Erfüllen eines steuerlichen Tatbestands bzw. nach dessen Beendigung (per Brief oder Fax mit Unterschrift) der Stadtkämmerei schriftlich zu erstatten.
Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Betrag vor Fälligkeit von der Kasse abgebucht.
Steuersätze
Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und ähnliche Nebenräume sowie der Theken.
Die Stadtkämmerei führt regelmäßige Kontrollen durch.
Steuer | Kosten |
---|---|
Das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen beträgt je angefangenen Kalender-monat/je Quadratmeter Fläche | 10 Euro |
Das Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen/-videos beträgt pro Kabine/je angefangenen Kalendermonat | 147 Euro |
Das Halten von Geräten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen/-videos in Nachtlokalen, Bars und ähnl. Betrieben beträgt pro Gerät/je angefangenen Kalendermonat |
117 Euro |
Für das Vorführen von Sex- und Pornofilmen in Sexkinos beträgt pro Sitzplatz im Vorführraum/je angefangenen Monat |
10 Euro |
Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnl. Betrieben beträgt für jeden angefangenen Monat pro Quadratmeter Fläche des benutzten Raums... | |
... für Betriebe mit mindestens 300 Auftritten/Monat |
12 Euro |
... für Betriebe mit weniger als 300 Auftritten/Monat |
6 Euro |
Für das Veranstalten von Sex-Darbietungen (Live-Auftritte) an anderen als oben genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten beträgt für jeden Veranstaltungstag |
294 Euro |
Auskunft und Information
Auskünfte erteilt die Stadtkämmerei.
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, von 9 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag, von 9 Uhr bis 12.30 Uhr
Vergnügungssteuer
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Buchstaben A - Co
0711 21620655Buchstaben Cp - GS
0711 21620653Buchstaben GT - Mar
0711 21620654Buchstaben Mas - Sak
0711 21620657Buchstaben Sal - Z
0711 21620652Fax
0711 2169520653Wettbüros
Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, ist Vergnügungssteuer zu entrichten.
Steuerpflicht und Steuerschuldner
Die Vergnügungssteuer wird nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben.
Der Steuerpflicht unterliegt:
- das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen
Der Steuerschuldner ist:
- der Betreiber des Wettbüros
- Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen das Vermitteln oder Veranstalten von Wetten wie oben beschrieben stattfindet
Meldung der Vergnügungssteuer
Sämtliche Meldungen haben innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Abbau der entsprechenden Geräte schriftlich (per Brief oder Fax mit Unterschrift) bei der Stadtkämmerei zu erfolgen.
Folgende Angaben sind unter anderem notwendig
- genaue Bezeichnung der Betriebsstätte des Wettbüros
- Namen und Anschriften des Betreibers
- Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
- Besitzer/Eigentümer des Aufstellortes
Bei verspäteter Abmeldung kann die Steuer bis Ende des Monats berechnet werden, in dem die Abmeldung eingeht.
Der bisherige Betreiber bleibt bis zur Abmeldung steuerpflichtig.
Die Stadtkämmerei führt regelmäßig Kontrollen der aufgestellten Geräte und Räumlichkeiten durch.
Steuererklärungen
Die Abgabe auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck muss bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats erfolgen.
Der Steuerschuldner oder dessen gesetzlicher Vertreter muss diese eigenhändig unterschreiben.
Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Steuererklärungen ist nicht möglich.
Es müssen neben den Angaben zum Steuerpflichtigen (Name, Anschrift, Buchungszeichen) die folgenden Angaben eingetragen werden:
- Anschrift des Wettbüros
- Name und Anschrift des Wettbürobetreibers
- Höhe des Brutto-Wetteinsatzes
Wenn in einem Monat keine Auslesung/Abrechnung erfolgt ist oder keine Steuererklärung abgegeben wird, wird die Vergnügungssteuer auf der Basis eines Durchschnittswerts der bisherigen Veranlagungen und Zuschätzungen von bis zu 10 Prozent geschätzt.
Nachweise zur Steuererklärung: Es müssen Abrechnungen zwischen dem Betreiber und dem Wettveranstalter vorliegen. Fehlen diese, sind die Wettumsätze durch geeignete Unterlagen wie z.B. Umsatzlisten nachzuweisen.
Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 3 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes.
Verspätungszuschlag: Für zu spät abgegebene Steuererklärungen sowie verspätete Anmeldungen eines Geldspielgerätes wird ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent erhoben.
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt.
Auskunft und Information
Vergnügungssteuer
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Buchstaben A - Co
0711 21620655Buchstaben Cp - GS
0711 21620653Buchstaben GT - Mar
0711 21620654Buchstaben Mas - Sak
0711 21620657Buchstaben Sal - Z
0711 21620652Fax
0711 2169520653Rechtsgrundlage
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden‐Württemberg und die entsprechende Ortssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart. Das Aufkommen der Vergnügungssteuern fließt den Gemeinden zu.
Satzungen (ab 2010)
- Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.01.2010PDF-Datei54,22 kB
- Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.01.2012PDF-Datei38,62 kB
- Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.01.2013PDF-Datei35,96 kB
- Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.01.2016PDF-Datei35,66 kB
- Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.01.2018PDF-Datei35,95 kB
- Vergnügungssteuer-Änderungssatzung zum 01.08.2018PDF-Datei81,98 kB
- Vergnügungssteuer-Satzung ab 01.08.2018PDF-Datei46,72 kB
Entwicklung der Vergnügungssteuersätze (ab 2010)
Vergnügungssteuer
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eichstraße 7
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Buchstaben A - Co
0711 21620655Buchstaben Cp - GS
0711 21620653Buchstaben GT - Mar
0711 21620654Buchstaben Mas - Sak
0711 21620657Buchstaben Sal - Z
0711 21620652Fax
0711 2169520653Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 15:30 |
---|---|
Dienstag | 09:00 – 15:30 |
Mittwoch | 09:00 – 15:30 |
Donnerstag | 09:00 – 15:30 |
Freitag | 09:00 – 12:30 |
Anfahrt
Anschrift
Eichstraße 7
70173 Stuttgart