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Landeshauptstadt Stuttgart

Winterdienst

Kein Streusalz auf Gehwegen

Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen kein Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden dürfen. Dies regelt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart.

Lästig, aber nötig: Gehwege müssen bei Schnee- und Eisglätte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein.

Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Diese Schäden entstehen durch Spritzwasser von vorbeifahrenden Fahrzeugen und salzhaltige Abwässer, die zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben führen. Aber nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Straßen- und Fußbodenbeläge, Metall und Beton an. Ein Verstoß gegen die Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro bestraft werden.

Salzfreies Streugut darf während des Winters auf dem Gehweg liegen bleiben, wodurch Material eingespart wird. Erst im Frühjahr müssen die Gehwege gereinigt werden. Für ältere Menschen kann jedoch auf den Gehwegen liegender Splitt eine Erschwernis sein. Es empfiehlt sich deshalb, bei länger andauernden Phasen ohne Frost oder Schnee das Streugut aufzukehren, zu lagern und bei Bedarf wieder zu verwenden. Die Entfernung des Splitts in unkritischen Zeiten dient auch der Luftreinhaltung, da weniger Staub abgerieben und aufgewirbelt wird. Das Streugut kann am Ende des Winters auch vom Gehweg in den Kandel gekehrt werden, wo es von den städtischen Reinigungsfahrzeugen bei der Fahrbahn-/Kandelreinigung aufgenommen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Streugut nicht in die Kanaleinläufe gelangt.

Wichtig: Wer nach der Satzung räum- und streupflichtig ist, muss die Gehwege bei Schnee- und Eisglätte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut haben. In der Regel ist auf mindestens 1,50 Meter Breite zu räumen. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 21 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen beziehungsweise zu streuen. Die Satzung erlaubt Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur im Ausnahmefall bei Eisregen.

Die städtische Umweltberatung bittet, ältere Mitbürger beim Winterdienst zu unterstützen. Das Streusalzverbot bedeutet für diesen Personenkreis größere körperliche Anstrengungen. Radfahrerinnen und Radfahrer werden gebeten, auf Risiken durch wechselnde Oberflächenbeschaffenheit der Beläge auf Radwegen, Fahrbahnen oder Radschutzstreifen zu achten.

Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege erteilt das Amt für öffentliche Ordnung, Telefon 216-91135 oder 216-91138, Auskunft. Informationen zu geeignetem Streumaterial gibt das Amt für Umweltschutz unter Telefon 216-88600. Zur öffentlichen Straßenreinigung informiert der städtische Eigenbetrieb AWS unter Telefon 216-88700.

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  • Leif Piechowski
  • GettyImages/Image Source
  • Thomas Wagner/Stadt Stuttgart, Unterer Schlossgarten
  • Max Kovalenko