Auch Entwässerungsrinnen und Wandelwege werden freigeschnitten. Die Maßnahmen erstrecken sich über mehrere Wochen. Für folgende Gewanne/Lagen ist die zum Teil maschinelle Durchführung vorgesehen:
Wangen/Hedelfingen/Rohracker:
- Obere Heide/Untere Steinenberg/Ruiter Straße/Wangener Höhenweg/Lehenweg/Dürrbach/Kornhasen/Rappenklinge/In den Braunhalden/Schillerlinde Schleifrain/Im Schleifrain/Waldebene Ost/Engenbergweg/Engenberg
- Schmidberg/Klinge/Burg/Haumeister/Halde/Lenzenberg
- Alosen/Lehen/Hohlweg/Rohrackerstraß
- Speidelweg vom Frauenkopf nach Rohracker/Egerweg
- Im Jaißer/Jaißer/Altenberg/Speidel/Kirchweinberge
Untertürkheim / Obertürkheim / Uhlbach:
- Burgwengert/Burggässle/Markgräfler Straße/Heidenwengert/Rotenberger Steige/Hagwiesen/Kräutle/Mönchberg/Freigoldshalden/Kesselberg
- Wolfertsbach/Furt/Plieninger/Häldes/Finsterklinge/Törle/Fuchsberg
Bad Cannstatt
- Im Espan/Muckensturm/Sommerrain/Steinhaldenfeld/Im Geiger/Im Blick
- Winterhalden/Kreutelstein/Lerchenheide
Bad Cannstatt/Burgholzhof:
- Birkenäcker/Hirschplan/Im Rot/Bergheide/Sparrhärmling/Kalter Berg/Wolfersberg
Münster:
- Hasenholz/Neugereut/Reute/Reutegäßle/Seitzle/Untere Weinberge
- Altenberg/Mittlerer Weinbergweg/Noll/Unter den Weinbergen
- Feldwiesen/Wäldlesweg/Hasenäcker/Brunnenäcker/Rainäcker
Erläuterung zum Grünrückschnitt
Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) nicht zulässig.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,50 Meter Höhe, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante bzw. bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.
Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge, sicher einbiegen oder kreuzen kann.