Die Anmeldung der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist ab 1. August möglich und wird in Stuttgart auch digital angeboten. Die Erklärung nach SBGG ist dann ab 1. November zulässig und soll bei dem Standesamt persönlich abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte.
Stuttgarts Erster Bürgermeister Dr. Fabian Mayer: „Das Selbstbestimmungsgesetz löst das Transsexuellen-Gesetz ab und soll trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen zu ändern. Dies ist ein lang erarbeiteter wichtiger Schritt hin zum grundgesetzlich geschützten Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Die Anmeldung der Erklärung in Stuttgart durch die digitale Anwendung auf der städtischen Homepage soll die praktische Umsetzung dieses Grundrechts noch weiter erleichtern.“
Die neuen Vornamen müssen der neuen Geschlechtsangabe entsprechen. Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der Erklärung können der Geschlechtseintrag und die Vornamen nicht mehr geändert werden.
Wirksam wird die Erklärung bei dem Standesamt, das den Geburtseintrag der Person führt. Mangels eines solchen ist das Standesamt des Eheregisters zuständig. Ist kein deutsches Personenstandsregister vorhanden, nimmt das Wohnsitzstandesamt die Erklärung wirksam entgegen.
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch dann eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts- und/oder Eheurkunde aus.
Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular sind unter www.stuttgart.de/selbstbestimmungsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.