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Landeshauptstadt Stuttgart

Wohnen

Satzung zum Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum wird geändert

Die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart vom 21. Dezember 2020 wird in einigen Teilen geändert. Eine entsprechende Satzung zur Änderung dieser Satzung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Juni beschlossen.

Hinweise auf Leerstand können Bürgerinnen und Bürger direkt bei der Stadt Stuttgart melden.

Die wesentlichen Änderungen der neuen Satzung sind: In § 3, Absatz 1, Nr. 1 wird nun präzisiert, dass eine Zweckentfremdung bereits bei einer über 50prozentigen gewerblichen Nutzung – anstelle einer überwiegenden Nutzung – vorliegt. In § 3, Absatz 1, Nr. 3 liegt eine Zweckentfremdung jetzt bereits vor, wenn der Wohnraum für mehr als zehn Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. In § 10 wird das Auskunfts- und Betretungsrecht der für den Vollzug zuständigen Behörde auf Verwalter, Vermittler und Diensteanbieter ausgeweitet. In § 12 wird die Geldbuße für die Zweckentfremdung von Wohnraum ohne Genehmigung von maximal 50.000 Euro auf maximal 100.000 Euro erhöht.

Erweitert wird die Satzung in folgenden Fällen: In §10 a muss das Anbieten und Bewerben von Wohnraum an wechselnde Nutzer bei der Stadt registriert werden. Diese vergibt dafür Registrierungsnummern, die beim Anbieten gut sichtbar sein müssen. In §10 b kann die Stadt, wenn eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet werden soll, dies – ohne die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch Widerspruch oder Klage – anordnen. In §12 gibt es weitere Tatbestände bei Ordnungswidrigkeiten: So werden zusätzliche Bußgelder verhängt, wenn Auskünfte nach der Auskunftspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt werden sowie wenn der Registrierungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unzutreffend genügt wird oder die Registrierungsnummer nicht, unzutreffend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben wird. In diesen Fällen droht künftig eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Hintergrund der Satzungsänderung ist die Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes Baden-Württemberg, die vom Landtag verabschiedet wurde und am 16. Februar in Kraft getreten ist. Diese räumt den Gemeinden jetzt mehr Möglichkeiten bei der Bekämpfung der Zweckentfremdung ein, die in die kommunalen Satzungen einfliesen.

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