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Landeshauptstadt Stuttgart

Umweltschutz

Kein Streusalz auf Gehwegen

Das Amt für Umweltschutz weist für die kommende kalte Jahreszeit darauf hin, dass in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen kein Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden dürfen. Dies regelt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart.

Das Amt für Umweltschutz empfiehlt, auf privaten Geh- und Fahrwegen nur salzfreie, abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat zu verwenden.

Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Diese Schäden entstehen durch Spritzwasser von vorbeifahrenden Fahrzeugen und salzhaltige Abwässer, die zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben führen. Aber nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Straßen- und Fußbodenbeläge, Metall und Beton an. Ein Verstoß gegen die Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro bestraft werden.

Das salzfreie Streugut darf während des Winters auf dem Gehweg liegenbleiben, wodurch Material eingespart wird. Erst im Frühjahr müssen die Gehwege gereinigt werden. Für ältere Menschen kann jedoch auf den Gehwegen liegender Splitt eine Erschwernis sein. Es empfiehlt sich deshalb, bei länger andauernden Phasen ohne Frost oder Schnee das Streugut aufzukehren, zu lagern und bei Bedarf wieder zu verwenden. Die Entfernung des Splitts in unkritischen Zeiten dient auch der Luftreinhaltung, da weniger Staub abgerieben und aufgewirbelt wird. Das Streugut kann am Ende des Winters vom Gehweg in die Kandel gekehrt werden, wo es von den städtischen Reinigungsfahrzeugen bei der Fahrbahn- und Kandelreinigung aufgenommen wird. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Streugut nicht in die Kanaleinläufe gelangt.

Räum- und Streupflicht im Winter

Wer nach der Satzung räum- und streupflichtig ist, muss die Gehwege bei Schnee- und Eisglätte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut haben. In der Regel ist auf mindestens 1,50 Meter Breite zu räumen. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber – bis 21 Uhr – entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen beziehungsweise zu streuen. Die Satzung erlaubt Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur im Ausnahmefall bei Eisregen.

Grundsätzlich gilt: Der Schnee ist beim Räumen auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Auf keinen Fall dürfen Schnee oder Eis auf die Fahrbahn oder einen Radweg geworfen werden. Autofahrer lassen den Streufahrzeugen möglichst die Vorfahrt, damit diese schneller vorankommen und freie Bahn für alle schaffen.

An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Ist eine Wartehalle vorhanden, so muss auch ihr Zu- und Abgang freigehalten werden. Auch an Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte bestreut und von Schnee freigeräumt werden.

Umweltfreundliches Streugut verwenden

Das Amt für Umweltschutz empfiehlt, auf privaten Geh- und Fahrwegen nur salzfreie, abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat zu verwenden. Dabei sollten Produkte zum Einsatz kommen, die das blaue Umweltzeichen (RAL-UZ 13 „weil salzfrei“) tragen. Diese Mittel sind frei von organischen Bestandteilen und weiteren umweltschädlichen Beimengungen. Zweckmäßig wird erst gestreut, wenn vorher Schnee und Eis mechanisch, also mit Besen, Schneeschippe oder Schaufel entfernt wurden.

Die städtische Umweltberatung bittet, ältere Mitbürger beim Winterdienst zu unterstützen. Das Streusalzverbot bedeutet für diesen Personenkreis größere körperliche Anstrengungen. Gleichzeitig sollten Radfahrende besonders aufmerksam sein für die Risiken durch wechselnde Oberflächenbeschaffenheit der Beläge auf Radwegen, Fahrbahnen oder Radschutzstreifen.

Die aktuelle Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart ist im Internet auf der Seite  www.stuttgart.de/schneeraeumpflicht (Öffnet in einem neuen Tab) zu finden.

Weitere Informationen

Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege erteilt das Amt für öffentliche Ordnung Auskunft unter der Rufnummer 216-91129 oder -91138. Informationen zu geeignetem Streumaterial gibt das Amt für Umweltschutz telefonisch unter 216-88600. Zur öffentlichen Straßenreinigung informiert der städtische Eigenbetrieb AWS unter Telefon 216-88700.

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  • GettyImages/Yaraslau Saulevich