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Landeshauptstadt Stuttgart

Verwaltung

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren: Begriffserklärungen von F bis O

Fahrtenbuchauflage

Wenn bei einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, kann dem Fahrzeughalter nach § 31 a StVZO gebührenpflichtig das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Dies ist bereits beim erstmaligen Verstoß möglich, auch  wenn dieser mit nur einem Punkt für das Verkehrszentralregister bedroht ist. Unzweifelhaft  gilt dies für sämtliche Rotlichtverstöße und für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb des Verwarnungsbereichs. Der Zeitraum, innerhalb dessen sämtlich Fahrten detailliert im Fahrtenbuch festzuhalten sind, beträgt je nach den Umständen mindestens ein halbes Jahr.

Fahrlässigkeit

siehe "Schuldform"

Fahrverbot: Dauer, Fristlauf

Als Nebenfolge kann in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zusätzlich zur Geldbuße auch auf ein Fahrverbot für die Dauer von 1 bis 3 Monaten erkannt werden. Ein solches wird nur wirksam, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.

Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, also auch solcher, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird (z.B. Mofa 25). Unter bestimmten Umständen können in seltenen Fällen bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge) vom Fahrverbot ausgenommen werden.

Regelfälle für die Festsetzung eines Fahrverbots sind Rotlichtverstöße (Rotlicht länger als 1 Sekunde), Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerhalb bzw. 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, sowie Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss.

Ein Fahrverbot kommt ferner in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Schließlich kann auch eine  Vielzahl von Verstößen im niederschwelligen Bereich (z.B. Parkverstöße) zur Verhängung eines Fahrverbots führen.

In besonderen Ausnahmefällen kann von der Anordnung eines Regelfahrverbots abgesehen werden. Dies ist jedoch nur unter besonderen Umständen, wie z. B. einer nachgewiesenen Existenzbedrohung möglich. Sollte ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden, wird die Geldbuße in aller Regel angemessen erhöht.

Sofern innerhalb der letzten zwei Jahre gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt wurde, greift die sog. "Viermonats-Regelung" (§ 25 Abs. 2 a StVG). Das bedeutet, dass nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides vier Monate Zeit bleiben, bis der Führerschein bei der Bußgeldstelle in amtliche Verwahrung gegeben werden muss (in diesen vier Monaten kann man den Zeitpunkt der Abgabe selbst bestimmen). Spätestens vier Monate nach Rechtskraft wird das Fahrverbot allerdings wirksam und der Betroffene darf kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen. Mit Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldstelle beginnt die Fahrverbotsfrist zu laufen

Wurde dagegen innerhalb der letzten zwei Jahre gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot angeordnet, wird das nun anzuordnende Fahrverbot sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Es gibt also keine Schonfrist, und der Führerschein muss mit Eintritt der Rechtskraft in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein gültiger  internationaler Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern ein ordentlicher Wohnsitz im Inland besteht. Eine Führerscheinverwahrung bei einer anderen als der das Fahrverbot aussprechenden Behörde ist in Baden-Württemberg nicht möglich.

Sollte der Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung gegeben werden, wird dessen Beschlagnahme durch die Polizei eingeleitet. Ein behaupteter Verlust muss durch die Abgabe einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung bekräftigt werden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht abgegeben werden.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Fahrverbots (Rechtskraft bzw. 4 Monate danach) beginnt die Verbotsfrist erst mit der Abgabe des Führerscheins, im Falle des Verlustes mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zu laufen. Eine verspätete Abgabe bewirkt also automatisch eine Verlängerung des Fahrverbots..

Jedes Führen eines Fahrzeugs während eines wirksamen Fahrverbots stellt eine Straftat (Fahren trotz Fahrverbots) dar und wird nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Daneben kommt nach §§ 69, 69a  Strafgesetzbuch (StGB) die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, sowie nach § 74 StGB die Einziehung des verbotswidrig benutzten Fahrzeugs in Betracht.

Werden mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen und zu vollstrecken.

Bei einem Fahrverbot ruht die Fahrerlaubnis lediglich im Gegensatz zu deren Entziehung. Das heißt, der Führerschein wird nach Ablauf der Verbotsfrist ohne weitere Voraussetzung wieder ausgehändigt. Bei einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (z.B. Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Punkte im Verkehrszentralregister) muss nach Ablauf der verhängten Sperrfrist nach besonderen Vorschriften eine neue Fahrerlaubnis erworben werden.

Gebühren und Auslagen

Das Bußgeldverfahren ist von Gesetzes wegen gebührenpflichtig (§ 107 OWiG). Damit sollen die Kosten abgegolten werden, die für die Bearbeitung des Vorganges entstehen. Die Gebühr ist zusammen mit dem Bußgeld zu bezahlen. Sie richtet sich nach der Höhe der Geldbuße und  beträgt 5% des Betrages, mindestens jedoch 25,00 EUR. Ein Ermessenspielraum bezüglich Festsetzung und Höhe der Gebühren hat die Behörde nicht. Unter die Auslagen fallen beispielsweise Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde (derzeit pauschal 3,50 EUR), Gutachter- und Polizeikosten.

Geldbuße

Das Begehen einer Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet (Ausnahme siehe "Verwarnung").

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere der Tat und des Vorwurfs an den Betroffenen. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es einen Tatbestandskatalog, der für gleichartige Ordnungswidrigkeiten bundesweit die gleiche Regelgeldbuße verbindlich festlegt. Dabei wird in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle fahrlässiges Begehen (siehe "Schuldform") unterstellt. Bei vorsätzlichem Handeln wird die Regelgeldbuße deutlich erhöht bis verdoppelt.

Geldbußen für  verkehrsbeeinträchtigende bzw. besonders verkehrsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem im Fahreignungsregister eingetragen.

Nach den einschlägigen Bestimmungen können bestehende Voreintragungen im Fahreignungsregister ("Punkte") oder ein Abweichen vom Regelfall zur Erhöhung der vorgesehenen Regelgeldbuße herangezogen werden.

Ordnungswidrigkeiten in anderen Rechtsbereichen werden nach speziellen überörtlichen Bußgeldkatalogen (z.B. Umweltschutz, Jugendschutz) geahndet.

Die Geldbuße soll aber nicht nur zur ernsthaften Pflichtenmahnung des Betroffenen beitragen. Vielmehr kann und soll damit ein durch die rechtswidrige Tat erlangter wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden (Bemessung der Geldbuße  - § 17 Absatz 4 OWiG -, Anordnung der Einziehung von Tatbeträgen - § 29 a OWiG).

Geschwindigkeitskontrollen

Die Polizei und die städtische Verkehrsüberwachung führen Geschwindigkeitsmessungen mit stationären und mobilen Geräten aus, deren Zuverlässigkeit in einem besonderen Zulassungsverfahren geprüft und durch Eichung in regelmäßigen Abständen überwacht wird. Die sogenannten "standardisierten Messverfahren" sind weitestgehend gerichtsfest. Einwendungen gegen Messverfahren bzw. -ergebnisse sind nur zielführend, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung benannt werden können.

Handybenutzung, Benutzung elektronischer Geräte

Seit 01.04.2004 ist das Telefonieren mit Mobilfunkgeräten während der Fahrt verboten, das Verbot greift nicht, wenn ausschließlich eine Freisprecheinrichtung genutzt wird. Bei Verstößen werden Führer von Kraftfahrzeugen mit 100,00 EUR zur Kasse gebeten, weiter ist ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg fällig. Für Radfahrer fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55,00 EUR an. Eine höhere Geldbuße ist vorgesehen, wenn andere Verkehrsteilnehmer hierdurch gefährdet werden oder es zu einem Unfall kommt.

Seit dem 19.10.2017 ist die Nutzung sämtlicher elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen verboten. Dazu gehört bspw. auch das Bedienen eines Navigationsgeräts während der Fahrt.

Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug parkt und (bei Kraftfahrzeugen) der Motor ausgeschaltet ist.

Halter

Fahrzeughalter im Rechtssinne ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt. Es ist hierbei unerheblich, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Kostenbescheid (sog. unechte Halterhaftung)

Wenn ein Fahrzeug aufgrund eines Halt- oder Parkverstoßes beanstandet wird (sog. Kennzeichenanzeige), und der verantwortliche Führer des Fahrzeugs im Zuge der Ermittlungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann, wird das Verfahren eingestellt und ein Kostenbescheid nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gegen den Halter erlassen (sog. (unechte) Halterhaftung). Dem Fahrzeughalter werden damit die Kosten des Verfahrens auferlegt, die gesetzlich festgelegt sind (derzeit 20,00 EUR  zzgl. 3,50 EUR Porto  - § 107 Abs. 2 u. 3 OWiG). Gegen den Kostenbescheid ist das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig (§ 62 OWiG).

Kraftfahrt-Bundesamt

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) speichert in vier zentralen deutschen Registern Daten über Kraftfahrzeuge und Personen im Straßenverkehr. Inhalte und Nutzerkreise dieser Register sind in spezialgesetzlichen Regelungen detailliert festgelegt. Im Fahreignungsregister (im Volksmund auch Verkehrssünderkartei genannt) werden auffällige Kraftfahrer, die strafgerichtlich verurteilt oder mit einer Geldbuße für  eine verkehrsbeeinträchtigende bzw. besonders verkehrsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeit oder mit Fahrverbot belegt wurden, nach gesetzlich definierten Kriterien gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach dem Fahreignungsbewertungssystem werden aus dieser Quelle abgeleitet. Auf der Homepage des KBA finden sich detaillierte Hinweise hierzu wie auch zu anderen interessanten Themen.

Öffentliche Zustellung

Ist es der Bußgeldstelle trotz aller in Anspruch genommenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht gelungen, die Anschrift eines Betroffenen herauszufinden, kann der Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden. Dabei wird eine Benachrichtigung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Landeshauptstadt Stuttgart, dem Stuttgarter Amtsblatt, veröffentlicht, dass eine Verfügung erlassen wurde und wo diese eingesehen werden kann. Am 15. Tag des Aushangs gilt der Bescheid dann als zugestellt. Mit diesem Tag wird die zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
(Siehe auch "Zustellung")

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