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Landeshauptstadt Stuttgart

Verwaltung

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren: Begriffserklärungen von V bis Z

Verfolgungsverjährung

Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung wird die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlich ausgeschlossen. Damit wird zum einen dem Gedanken Rechnung getragen, dass nach (zu) langer Zeit der Untätigkeit eine Ahndung vom Betroffenen nicht mehr als gerecht empfunden wird. Zum anderen treten nach diesem Zeitraum besonders bei flüchtigen Lebenssachverhalten (Erinnerungslücken) zunehmend Beweisschwierigkeiten auf.
Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit bemisst sich nach dem gesetzlichen Höchstbetrag für die Geldbuße. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt frühestens nach 6 Monaten (§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung). Als Besonderheit ist im Straßenverkehrsrecht geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3, danach nach 6 Monaten verjähren (§ 26 StVG). Für Fahrten unter Alkoholeinfluss außerhalb des strafbaren Bereiches gilt generell eine 12-monatige Verjährungsfrist.

Gleichzeitig regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) aber Handlungen, die diese Verjährungsfristen unterbrechen (§ 33 OWiG). Zu diesen Unterbrechungen gehören u. a.

  • die erste Anhörung an den Betroffenen (siehe "Anhörung")
  • die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
  • der Erlass eines Bußgeldbescheides.

Die Frist beginnt danach in ihrer vollen Länge von neuem zu laufen.

Vollstreckungsverjährung

Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden (§ 34 OWiG). Die Verjährungsfrist beträgt

  • 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1000,-- EUR
  • 3 Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1000,-- EUR.

Verwarnungsverfahren

Das Angebot, mit der Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfahren zu beenden, soll bei geringfügigen Ordnungsverstößen (Regelsanktion unter 60,-- EUR) und klarer Sach- und Rechtslage einen einfachen und schnellen Verfahrensabschluss ohne weitere Ermittlungen und Korrespondenzen bewirken. Dafür fallen über den reinen Verwarnungsbetrag hinaus keine weiteren Kosten an. Es besteht allerdings kein Anspruch auf ein Verwarnungsverfahren. Die Bußgeldstelle entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das Verwarnungsangebot erfordert aber eine bedingungslose Unterwerfung des Betroffenen unter den Tatvorwurf. Dies kann ausschließlich mit der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des Verwarnungsgeldes zum Ausdruck gebracht werden. Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes unter Vorbehalt ist nicht möglich.

Wird das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche bei der Stadtkasse vollständig eingezahlt, verursacht dies weitere Verfahrensschritte und -kosten: Es muss im förmlichen Verfahren ein Bußgeldbescheid mit der gesetzlichen Kostenfolge ("Gebühren" und Auslagen) erlassen werden. Das gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf die Verwarnung hin Einwendungen erhoben werden, die nicht schon für sich allein eine Einstellung des Verfahrens bewirken (z.B. offenkundige Kennzeichenverwechslung, offensichtlich unzutreffender Sachverhalt) und die somit weitere Ermittlungen notwendig machen.

(Bewahrheiten sich die Einwendungen dann im späteren Einspruchsverfahren, kann dies über diesen notwendigen Umweg zur Einstellung des Verfahrens führen.)

Geht das Verwarnungsgeld nach Erlass des Bußgeldbescheides bei der Stadtkasse ein, ist dies bereits verspätet, und der Bußgeldbescheid kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass es auf die Umstände eines gescheiterten Verwarnungsverfahrens nicht ankommt, da kein Rechtsanspruch auf das Verwarnungsangebot besteht. Die Verfolgungsbehörde ist lediglich ermächtigt, ein vereinfachtes Verfahren in Betracht zu ziehen. Laut Rechtsprechung ist es daher bedeutungslos, ob die Verwarnung nicht zustande gekommen ist, weil der Betroffene nicht einverstanden war, das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt wurde oder weil das Verwarnungsangebot ihn aus welchen Gründen auch immer nicht erreicht hat.

Vollstreckung

Die Vollstreckung der Geldbuße ist nur möglich, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides) wird eine Mahnung versandt. In der Mahnung werden auch Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung angekündigt. Für die Mahnung wird in Abhängigkeit von der noch offenen Geldbuße eine Gebühr erhoben.

Sollte nach dem Verstreichen der Mahnfrist noch immer keine Zahlung erfolgt sein, leitet die zuständige Vollstreckungsstelle Maßnahmen der zwangsweisen Beitreibung ein (z. B. Konto- oder Lohnpfändung, Pfändung beweglicher Güter). Bei Bezahlung der Forderung ist das Verfahren abgeschlossen, sofern keine Nebenfolgen (wie z. B. ein Fahrverbot) ausstehen.

Wenn die Vollstreckung der Geldbuße wegen Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen scheitert, wird beim zuständigen Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragt. Die Haft ersetzt allerdings nicht die zu leistende Geldbuße. Die Forderung bleibt weiterhin bestehen.

Falls sich der Betroffene in unzumutbaren finanziellen Schwierigkeiten befindet, können auf Antrag Zahlungserleichterungen eingeräumt werden (siehe "Ratenzahlung", "Vollstreckungsverjährung").


Vorsatz

siehe "Schuldform"

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wer an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs ohne eigenes Verschulden gehindert war, kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z. B. spätestens eine Woche nach Rückkehr aus dem Urlaub) in der Behörde eingegangen sein.
Der Antrag ist zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen  glaubhaft zu machen. Dazu zählen z. B. Flugtickets, Hotelrechnungen oder Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt. Diese Nachweise müssen den Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheides und der Kenntniserlangung des Bußgeldbescheides betreffen.

Sollte sich hierbei ergeben, dass der Betroffene tatsächlich unverschuldet am fristgemäßen Einlegen des Einspruchs gehindert war, wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.

Andernfalls wird der Antrag kostenpflichtig verworfen. Der Bußgeldbescheid bleibt dann weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsmittel. Auch dieser Antrag muss bei der Bußgeldstelle eingereicht werden. Von dort erfolgt dann eine zeitnahe Übersendung der kompletten Verfahrensakte an das Amtsgericht. Dort wird allerdings nicht über den Inhalt des Bescheides, sondern nur über das Einhalten der Fristen bzw. die korrekte Zustellung des Bescheides entschieden.

Sofern Wiedereinsetzung gewährt wird, befindet sich das Bußgeldverfahren wieder im Einspruchsverfahren, d. h. der Einspruch wird bei der Bußgeldstelle inhaltlich geprüft.

Zahlung der Geldbuße, Zahlungserleichterungen

Die Geldbuße wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides zur Zahlung fällig

Ist jemand aus finanziellen Gründen an der Zahlung der Geldbuße gehindert, kann entweder eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragt werden. Hierfür muss ein Nachweis über die Unzumutbarkeit der Zahlung vorgelegt werden.

Eine Stundung kommt in Betracht, wenn voraussichtlich nach einem begrenzten Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) wieder ausreichend Geld vorhanden sein wird. Eine Ratenzahlung kann vereinbart werden, wenn der Betroffene über ein monatliches Einkommen verfügt, welches ihm eine Zahlung nur in kleineren Beträgen ermöglicht.

Bei Zahlungsverzug oder -verweigerung drohen die gesetzlichen Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur gerichtlichen Anordnung von Erzwingungshaft (siehe "Vollstreckung")

Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Stadtkasse Stuttgart, Eichstr. 7, 70173 Stuttgart. Entsprechende Anträge sind dort schriftlich zu stellen.

Zeugenfragebogen

Häufig ist es für die Bußgeldstelle nicht ersichtlich, ob der Halter eines Fahrzeugs auch der verantwortliche Fahrzeugführer war. Dies ist z. B. bei Kennzeichenanzeigen wie Parkverstößen regelmäßig der Fall. Es kann aber auch sein, dass auf einem Radarfoto eine weibliche Person zu sehen ist, während der Halter männlichen Geschlechts ist bzw. umgekehrt, Gleiches gilt, wenn das Lebensalter des Halters von dem des  fotografierten Fahrers erkennbar abweicht.

In diesen Fällen wird zunächst dem Halter des Fahrzeugs ein Zeugenfragebogen übersandt, in dem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu benennen. Für den Fall, dass er auch gleichzeitig der Führer des Fahrzeugs war, wird ihm (auf freiwilliger Basis) Gelegenheit gegeben, sich als Betroffener zur Sache zu äußern,.
 
Der Zeuge ist zur (wahrheitsgemäßen) Aussage verpflichtet, wenn ihm kein "Zeugnisverweigerungsrecht" zusteht (Wahrheitspflicht).

Da im Verfahrensstand der Zeugenbefragung noch gegen niemanden ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet ist, besteht zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Akteneinsichtsrecht.

Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 52 Strafprozessordnung geregelt. Demnach muss ein Zeuge den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht benennen.

Zustellung

Bescheide der Bußgeldstelle werden in Deutschland durch die Post mittels Postzustellungsurkunde und im europäischen Ausland mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Trifft der Zusteller keine empfangsberechtigte Person an, kann er die Sendung auch in den Briefkasten einwerfen. Durch die Zustellung wird die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt.

Sofern diese Formen der Zustellung scheitern, kommt auch eine Zustellungen mittels Niederlegung beim Zustellpostamt in Betracht.
Lässt sich der Aufenthaltsort eines Adressaten nicht ermitteln, wird der Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt (siehe "Öffentliche Zustellung").

Service-Telefon

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