Verantwortliche im Sinne der DSGVO
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
E‐Mail: infostuttgartde
Die konkreten Angaben zu den verantwortlichen für das Online‐Angebot finden Sie im Impressum.
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Abteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, die die Landeshauptstadt Stuttgart nicht betreffen, können Sie sich gerne an den Landesbeauftragten für Datenschutz (Öffnet in einem neuen Tab) wenden. Das ist Ihr zentraler Ansprechpartner des Landes Baden‐Württemberg für Datenschutz. Dort können Sie auch eine Beschwerde einreichen.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Amt erhebt personenbezogene Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach § 31 – 32 a Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit § 88 Aufenthaltsgesetz insbesondere:
- zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen
- zur Bearbeitung von Verfahren zur Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie zum Verzicht oder anderweitigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
- im Rahmen von Anfragen, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
- im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, unter Einhaltung des zweiten Abschnitts im zweiten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), insbesondere: zur Beschaffung von Unterlagen, Nachweisen und Auskünften im Rahmen der genannten Verfahren
- um bei Anfragen und Auskunftsersuchen um der Beratungspflicht nach § 25 LVwVfG nachzukommen.
Die personenbezogenen Daten werden nur in dem Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden an Dritte weitergegeben:
- Im Rahmen von gesetzlich geregelten Verfahren zur Beteiligung von Fachämtern und Fachbehörden entsprechend der nachfolgenden Tabelle. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können auch andere Stellen beteiligt werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Empfänger Anlass der Offenlegung, Übermittlung Bundesverwaltungsamt Entscheidungsregister in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Bundeszentralamt Bundeszentralregister Abfragen im BZR Sicherheits-, /Justizbehörden Sicherheitsabfragen Ausländerbehörde Klärung zur Dauer und Rechtsgrundlage des Inlandsaufenthalt Regierungspräsidium Stuttgart und Innenministerium Baden-Württemberg Beteiligung bei landesrechtlich vorgesehenen Zustimmungsverfahren Sozialleistungsbehörden, Bundesagentur für Arbeit Beteiligungsverfahren insbesondere in Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung; notwendige können von den Antragstellern auch selbst beschafft werden - Im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren-/Klageverfahren: das Regierungspräsidium Stuttgart, das Verwaltungsgericht Stuttgart oder das Amtsgericht bzw. Landgericht Stuttgart sowie berechtigte Verfahrensbeteiligte nach den gesetzlichen Vorgaben.
Dauer der Speicherung/Aufbewahrung
Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bedarf der Aufzeichnung und Dokumentation, sodass Entstehung, Arbeitsablauf und aktueller Bearbeitungsstand eines Vorganges jederzeit und nach Bedarf ersichtlich sind. Diese Pflicht leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Insofern unterliegen alle behördlichen, damit auch kommunalen Aufzeichnungen einer Aufbewahrungspflicht.
Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Regelungen gespeichert.
Die im Einbürgerungsverfahren erfassten Daten werden grundsätzlich unbefristet aufbewahrt, da insbesondere Personen, die aus Ländern stammen, die nicht über eine funktionierende Verwaltung verfügen oder deren Nachkommen, immer wieder wegen entsprechender Nachweise nachfragen. Die Aufbewahrung der Akten dient insoweit den Interessen der Antragsteller.
Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffenen Personen
In bestimmten Verfahren sind Sie gesetzlich verpflichtet, die zu oben genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Dies gilt bei der Einbürgerung insbesondere für die notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis erforderlich sind, dass sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Soweit Sie die Mitwirkung verweigern und die notwendigen Daten sich nicht aus einem anderen Zusammenhang ergeben, geht dies zu ihren Lasten und Sie müssen mit der Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Angaben erleichtern und beschleunigen die Kontaktaufnahme mit Ihnen jedoch. Fehlen diese Angaben, kann nur schriftlich mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen.
Betroffenenrechte
Jede Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO zutrifft.
- Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DSGVO)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DSGVO).
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststellelfdi.bwlde), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eberhardstraße 39
70173 Stuttgart
Service-Telefon Montag bis Freitag von 10.00 - 13.00 Uhr
0711 21691857Fax
0711 21698103Öffnungszeiten
Montag | 08:30 – 13:00 |
---|---|
Dienstag | 08:30 – 13:00 |
Mittwoch | 08:30 – 13:00 |
Donnerstag | 13:00 – 18:00 |
Freitag | 08:30 – 12:00 |
Öffnungszeiten - Grundsätzlich nur mit Terminvereinbarung
Anfahrt
Anschrift
Eberhardstraße 39
70173 Stuttgart