Häufig gestellte Fragen
Die Ausländerbehörde in Stuttgart erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis. Bevor Sie uns eine Nachricht schreiben oder anrufen, prüfen Sie bitte, ob Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Dienstleistungen der Ausländerbehörde. (Stand: Juni 2024)
Besitz eines Aufenthaltstitels
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Niederlassungserlaubnis ?
Die Prüfung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dauert in der Regel 12 Monate ab Eingang aller Unterlagen. Eine schnellere Bearbeitung ist leider nicht möglich, da die Ausländerbehörde derzeit nur über sehr begrenzte personelle Kapazitäten verfügt. Außerdem sind für die Prüfung auch Anfragen bei den deutschen Sicherheitsbehörden erforderlich.
Die Bearbeitung erfolgt nach Eingangsdatum. Wir bitten von Anfragen zum Sachstand abzusehen. Ihre Anfragen haben keinen Einfluss auf die Dauer der Prüfung und verkürzen die Zeit der Berarbeitung nicht. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Bei einer Kontaktaufnahme per E-Mail sind folgende Informationen beizufügen:
- Vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift in Stuttgart
- Aufenthaltszweck des Visums (Studium, Familie, Humanitär, Arbeit)
- Kopie des Reisepasses und ggf. des Visums oder Aufenthaltstitels als PDF
Ich habe eine Niederlassungserlaubnis. Aber mein elektronischer Aufenthaltstitel („eAT‐Karte“) läuft ab. Was muss ich tun?
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Das bedeutet: Auch nach Ablauf des elektronischen Aufenthaltstitels („eAT-Karte“) bestehen das unbefristete Aufenthaltsrecht und die Berechtigung zur Ausübung einer Arbeit fort. Es muss lediglich eine neue eAT‐Karte ausgestellt werden. Die Karte ist immer so lange gültig wie der eigene Reisepass.
Wo finde ich das Ablaufdatum meines elektronischen Aufenthaltstitels („eAT-Karte“)?
Auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels sind die Gültigkeitsdauer der Karte mit Datum und eventuelle Anmerkungen zu Nebenbestimmungen vermerkt. Die Gültigkeitsdauer der Karte richtet sich nach der Gültigkeit Ihres befristeten Aufenthaltstitels.
Besitzen Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel, hat die Karte eine maximale Gültigkeit von zehn Jahren und muss dann neu ausgestellt werden. Dabei ist der elektronische Aufenthaltstitel in jedem Fall nur so lange gültig, wie der auf der Vorderseite der Karte ebenfalls eingetragene, dazugehörige Reisepass oder Passersatz.
Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Reisepass oder Passersatz beantragen.
Meine Aufenthaltserlaubnis ist noch mindestens vier Wochen gültig. Ist eine vorzeitige Verlängerung möglich?
Anfragen auf eine vorzeitige Verlängerung von Aufenthaltstiteln können derzeit nicht berücksichtigt und beantwortet werden. In der Ausländerbehörde sind die personellen Kapazitäten derzeit leider begrenzt und es gibt deshalb nur eine sehr geringe Anzahl an verfügbaren Terminen.
Beachten Sie bitte folgende Hinweise zum Thema Verlängerung:
- Benachrichtigung bei Ablauf des Aufenthaltstitels: Sie werden in der Regel rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels, des Visums oder der Blauen Karte angeschrieben. Sollten Sie bis circa zwei Wochen vor Ablauf keine Nachricht erhalten haben, beachten Sie bitte die Informationen zu den allgemeinen Notfallregelungen auf dieser Webseite.
- Allgemeine Reisen: Bei Buchungen von Urlaubsreisen, die über die Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels hinausgehen, ist kein vorzeitiger Termin für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
- Reisen aus dringendem Grund: Ist eine Reise etwa wegen familiärem Notfall oder Todesfall notwendig und ist aus diesem Grund eine vorzeitige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, müssen im Vorfeld entsprechende Nachweise darüber vorgelegt werden. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein ausführliches ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde auf Deutsch oder Englisch. Zudem wird ein Nachweis über den Grad der Verwandtschaft benötigt, zum Beispiel in Form einer Kopie aus dem Geburtenregister mit entsprechender Übersetzung.
- Reisen mit Niederlassungserlaubnis: Inhaber einer Niederlassungserlaubnis können den alten und den neuen Reisepass mit sich führen und damit reisen. Weitere Informationen dazu sind bei der Bundespolizei oder Grenzpolizei und der Fluggesellschaft anzufragen.
Benötige ich als Schweizer Staatsangehöriger einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland?
Wenn die Voraussetzungen des 1999 verabschiedeten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit erfüllt sind, benötigen Staatsangehörige der Schweiz keinen Aufenthaltstitel. Gesetzlich ist dies in § 28 Aufenthaltsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) geregelt.
Über das bestehende Abkommen mit der Europäischen Union sind folgende Staatsangehörige der Schweiz freizügigkeitsberechtigt:
- Arbeitnehmer
- Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen
- Nicht erwerbstätige Schweizer, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen
Sofern gewünscht können Staatsangehörige der Schweiz auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-CH erhalten, dies ist jedoch ausländerrechtlich nicht notwendig.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Schweiz müssen Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.
Ich bin aus der Ukraine geflüchtet und habe eine Aufenthaltserlaubnis. Wie läuft die Verlängerung?
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die an Geflüchtete aus der Ukraine erteilt wurden und die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Das bedeutet:
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
- Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Besuch von Integrationskursen und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso über die Fortgeltung informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.
Zulassung zum Arbeitsmarkt
Darf ich weiterhin arbeiten, wenn meine Fiktionsbescheinigung oder meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?
Wenn Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels bereits die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt haben, dann bleibt Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über Ihren Antrag gültig. Soweit Sie Ihren Antrag per Mail an eine Poststelle der Ausländerbehörde übersandt haben, erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.
Sie dürfen also zum Beispiel weiterhin arbeiten, wenn dies vorher auch erlaubt war. Gültig bleiben in diesem Zeitraum auch die gleichen Auflagen, die in Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel oder Ihrer bisherigen Fiktionsbescheinigung definiert sind.
Das so erworbene Aufenthaltsrecht („Fiktionswirkung“) besteht nur so lange, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat.
Ich halte mich mit gültigem Visum oder einem gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Was muss ich tun, wenn ich eine Ausbildung aufnehmen möchte?
Eine Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus‐ und Weiterbildung beantragen Sie bei uns per Mail an auslaenderrecht.arbeit.a-kstuttgartde oder auslaenderrecht.arbeit.l-zstuttgartde.
Zwecks Überprüfung des Antrages reichen Sie bitte nachfolgend genannte Informationen und Unterlagen ein:
- Vollständiger Vor‐ und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift in Stuttgart
- Kopie des Reisepasses und ggf. des Visums oder Aufenthaltstitels als PDF
- Antrag auf "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung"
- Ausbildungsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Darf ich arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zur Ausbildung habe?
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16a AufenthG) berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Darf ich arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zum Sprachkurs habe?
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16f AufenthG) zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Darf ich arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für eine Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen habe?
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16d AufenthG) berechtigt zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche.
Darf ich arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz habe?
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 17 Abs. 1 und 2 AufenthG) berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen.
Wie viele Tage pro Jahr dürfen Studierende mit Aufenthaltserlaubnis arbeiten?
Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dürfen 140 Tage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto). Die Ausübung einer Tätigkeit hängt von den entsprechenden Auflagen ab.
Ich habe mein Studium beendet. Was muss ich beachten, wenn ich arbeiten möchte oder eine Arbeit suche?
Wenn Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zum Studium oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sind, dürfen Sie 140 Tage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto). Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium auf Jobsuche sind oder einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten beantragen möchten.
Bei einer Kontaktaufnahme per E‐Mail sind folgende Informationen beizufügen:
- Vollständiger Vor‐ und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift in Stuttgart
- Aufenthaltszweck des Visums (Studium, Familie, Humanitär, Arbeit)
- Kopie des Reisepasses und ggf. des Visums oder Aufenthaltstitels als PDF
Ich besitze eine Aufenthaltserlaubnis. Wie muss ich vorgehen, wenn ich nach Abschluss meiner Ausbildung eine Anschlussbeschäftigung suche?
Sobald Sie Ihre Ausbildung beendet haben, setzen Sie sich bitte mit uns per Mail in Verbindung: auslaenderrecht.arbeit.a-kstuttgartde oder auslaenderrecht.arbeit.l-zstuttgartde
Übersenden Sie uns nachfolgend genannte Informationen und Unterlagen:
- Vollständiger Vor‐ und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift in Stuttgart
- Kopie des Reisepasses und ggf. des Visums oder Aufenthaltstitels als PDF
- Antrag auf "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung"
- Arbeitsplatzangebot und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Abschlusszeugnis
Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Ich bin im Besitz eines Aufenthaltstitels. Wie gehe ich bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor?
Sofern in Ihrer Nebenbestimmung eine Arbeitgeberbindung eingetragen ist und Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten, setzen Sie sich bitte mit uns per Mail in Verbindung: auslaenderrecht.arbeit.a-kstuttgartde oder auslaenderrecht.arbeit.l-zstuttgartde.
Übersenden Sie uns nachfolgend genannte Informationen und Unterlagen:
- Vollständiger Vor‐ und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift in Stuttgart
- Kopie des Reisepasses und ggf. des Visums oder Aufenthaltstitels als PDF
- Neues Arbeitsplatzangebot und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Ich besitze eine Blaue Karte EU und möchte meinen Arbeitgeber wechseln. Brauche ich die Erlaubnis der Ausländerbehörde?
Die Antwort darauf hängt von der Besitzdauer Ihrer Blaue Karte EU ab:
- Wenn Sie eine Blaue Karte EU seit weniger als zwölf Monaten besitzen, müssen Sie die Ausländerbehörde über Ihren Arbeitsplatzwechsel informieren. Der Zeitraum von zwölf Monaten beginnt mit Aufnahme der Beschäftigung. In diesen Zeitraum von zwölf Monaten können Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die außerhalb der Geltungsdauer der Blauen Karte EU bereits erworben wurden. Die Ausländerbehörde kann den Wechsel des Arbeitsplatzes auch im Nachhinein ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU nicht vorliegen.
- Wenn Sie eine Blaue Karte EU seit länger als zwölf Monaten besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis der Ausländerbehörde bei einem Arbeitsplatzwechsel. Sie müssen die Ausländerbehörde auch nicht informieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Blaue Karte EU müssen bei jedem Arbeitsplatzwechsel erfüllt sein. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist weiterhin nicht erlaubt.
Wird die Beschäftigung vor Ablauf der Blauen Karte EU beendet, sind Sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung verpflichtet, dies der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen.
An wen wende ich mich, wenn ich einen Familienangehörigen oder Ehegatten langfristig zu mir nach Deutschland holen möchte?
Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG benötigen Drittstaatsangehörige für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum. Dieses muss vor der Einreise erteilt werden. Kraft Gesetzes sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Somit müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland stellen. Auf der Internetseite der zuständigen deutschen Botschaft erhalten Sie Informationen über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen.
Fachkräfteeinwanderung
Wie kann Fachkräfteeinwanderung beschleunigt werden?
Arbeitgeber können durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter www.make-it-in-germany.com (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie können Unternehmen den Einreiseprozess begleiten?
Der Antrag auf Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Beschäftigung zur Einreise in das Bundesgebiet ist von der Fachkraft eigenverantwortlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Eine Unterstützung durch das Unternehmen kann zum Beispiel durch das Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen wie zum Beispiel der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis erfolgen.
Welchen Service bieten die Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Handwerkskammer (HWK) für Mitgliedsunternehmen?
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren können die IHK Region Stuttgart (Öffnet in einem neuen Tab) und die HWK Stuttgart (Öffnet in einem neuen Tab) ihre jeweiligen Mitgliedsunternehmen unterstützen.
Die IHK und die HWK können im Fall eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens die Koordination des Zuwanderungs‐ und Anerkennungsprozesses übernehmen. Dabei prüfen sie die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und leiten sie dann an die Ausländerbehörde Stuttgart weiter.
Aufenthaltsgestattung
Ich habe einen Asylantrag gestellt und eine Zuweisungsentscheidung vom Regierungspräsidium Karlsruhe für Stuttgart erhalten. Was muss ich tun?
Bitte sprechen Sie persönlich montags oder mittwochs um 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde in der Jägerstr. 14-18, 70174 Stuttgart vor. Hierzu erfolgt von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten, eine Nummernvergabe durch den Security-Dienst. An diesem Termin werden die notwendigen Auflagenänderungen in Ihrem Dokument vorgenommen.
Zur Vorsprache sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:
• Aufenthaltsgestattung
• Ankunftsnachweis, hilfsweise Heimausweis oder Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) oder Duldung
• die Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Ich bin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Was muss ich beachten, wenn ich arbeiten möchte?
Wenn in Ihrer Aufenthaltsgestattung die Auflage "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde" eingetragen ist, darf eine Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde aufgenommen werden.
Sie haben eine Arbeitsstelle gefunden? Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich oder per E-Mail an fluechtlinge.a-istuttgartde oder fluechtlinge.j-zstuttgartde.
Fügen Sie folgende Unterlagen bei:
- Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Öffnet in einem neuen Tab)
- Kopie der Aufenthaltsgestattung
- Aktueller Arbeitsvertrag in Kopie
- Ggf. Kündigung des alten Arbeitgebers
Hinweis: Bei der Kontaktaufnahme bitte zwingend Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Ihre Adresse in Stuttgart angeben.
Keine Zustimmung benötigen Sie beispielsweise für die Aufnahme eines unentgeltlichen Praktikums oder die Aufnahme einer staatlich anerkannten Berufsausbildung und alle weiteren, in § 32 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Öffnet in einem neuen Tab) aufgeführten Tätigkeiten.
Wie lange dauert es, bis ich meine Beschäftigungserlaubnis erhalte?
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde eingereicht haben, wird sie den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft den Antrag und informiert die Ausländerbehörde anschließend über die Entscheidung. Auf die Bearbeitungszeit der Bundesagentur für Arbeit hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss. Es ist ratsam, den Antrag frühzeitig zustellen.
Meine Aufenthaltsgestattung läuft bald ab oder ist abgelaufen. Wie wird diese verlängert?
Normalerweise erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung automatisch. Das verlängerte Dokument oder ein Terminschreiben zur persönlichen Vorsprache wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf des Dokuments per Post zugeschickt.
Die Verlängerung erfolgt erst kurz vor dem Ablaufdatum. In diesem Zusammenhang prüft die Ausländerbehörde, ob die Aufenthaltsgestattung erloschen ist und ob eine Folgebescheinigung ausgestellt werden muss.
Meine Aufenthaltsgestattung ist abgelaufen, darf ich noch arbeiten?
Nein, bitte nehmen Sie sofort Kontakt mit der Ausländerbehörde unter folgenden E-Mail-Adressen auf: fluechtlinge.a-istuttgartde oder fluechtlinge.j-zstuttgartde
Hinweis: Bei der Kontaktaufnahme bitte zwingend Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Ihre Adresse in Stuttgart angeben.
Ich habe vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Bescheid über ein Abschiebungsverbot erhalten. Was muss ich tun?
Im Unterschied zu den Personen, denen die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, kann Ihnen erst nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie eine sogenannte Teilrechtskraftmitteilung erhalten.
Sobald Ihr Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, stellen Sie bitte einen „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ und fügen dem Antrag den Bescheid des Bundesamts und die Abschlussmitteilung bei.
Anschließend erhalten Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Im Unterschied zu den Personen, denen die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist der Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Personen, die ein Abschiebungsverbot erhalten haben, nicht automatisch erlaubt. Bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels erhalten Sie daher eine Duldung und keine Fiktionsbescheinigung.
Aufgrund der sehr begrenzten personellen Kapazitäten bei der Ausländerbehörde kann sich die Bearbeitung des Antrags und die Terminvergabe stark verzögern. Ihre Anfragen verkürzen die Zeit der Bearbeitung nicht. Wir bitten um Verständnis.
Duldung
Ich bin im Besitz einer Duldung. Was muss ich beachten, wenn ich arbeiten möchte?
Vor der Arbeitsaufnahme muss zwingend die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden, wenn in Ihrer Duldung einer der folgenden Nebenbestimmungen eingetragen ist:
- „Beschäftigung (=unselbständige Tätigkeit) nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich“
- „Beschäftigung ausländerrechtlich erlaubt, vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine selbständige Tätigkeit ist kraft Gesetzes nicht gestattet“.
Sie haben eine Arbeitsstelle gefunden? Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich oder per E-Mail an fluechtlinge.a-istuttgartde oder fluechtlinge.j-zstuttgartde.
Fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
- Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Öffnet in einem neuen Tab)
- Kopie der Aufenthaltsgestattung
- Aktueller Arbeitsvertrag in Kopie
- Ggf. Kündigung des alten Arbeitgebers
Hinweis: Bei der Kontaktaufnahme bitte zwingend Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Ihre Adresse in Stuttgart angeben.
Sofern die Nebenbestimmung „Beschäftigung ausländerrechtlich erlaubt, vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine selbständige Tätigkeit ist kraft Gesetzes nicht gestattet“ in Ihrer Duldung eingetragen ist, benötigen Sie für die Aufnahme eines unentgeltlichen Praktikums oder die Aufnahme einer staatlich anerkannten Berufsausbildung und jeder weiteren, in § 32 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Öffnet in einem neuen Tab) aufgeführten Tätigkeit keine Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Meine Duldung läuft bald ab oder ist abgelaufen. Wie wird diese verlängert?
Normalerweise erfolgt die Verlängerung der Duldung automatisch. Das verlängerte Dokument oder ein Terminschreiben zur persönlichen Vorsprache wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf des Dokuments per Post zugeschickt. Die Verlängerung erfolgt erst kurz vor dem Ablaufdatum.
Meine Duldung ist abgelaufen, darf ich noch arbeiten?
Nein, bitte nehmen Sie sofort Kontakt mit der Ausländerbehörde unter folgenden E-Mail-Adressen auf: fluechtlinge.a-istuttgartde oder fluechtlinge.j-zstuttgartde
Hinweis: Bei der Kontaktaufnahme bitte zwingend Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Ihre Adresse in Stuttgart angeben.
Ich habe eine Wohnsitzauflage in meiner Duldung oder Aufenthaltsgestattung, möchte aber nach Stuttgart ziehen. Was muss ich beachten?
Wenn in Ihrer Duldung oder Aufenthaltsgestattung eine Wohnsitzauflage vermerkt ist, müssen Sie einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage stellen. Ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Stuttgart darf ein Umzug nach Stuttgart nicht erfolgen.
Der Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage kann entweder bei Ihrer derzeit zuständigen Ausländerbehörde oder direkt bei der Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart eingereicht werden. Sie können den Antrag per Post oder per E-Mail an folgende Adressen senden: fluechtlinge.a-istuttgartde oder fluechtlinge.j-zstuttgartde.
Ihre aktuell zuständige Ausländerbehörde bleibt bis zur Entscheidung über den Antrag die zuständige Ausländerbehörde für alle Fragen und ausländerrechtlichen Maßnahmen, auch für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Gründe für einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage können die Herstellung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht sein.
Bitte legen Sie Ihrem Antrag auch die entsprechenden Nachweise bei:
Aufgrund der sehr begrenzten personellen Kapazitäten und der Vielzahl an Anträgen kann sich die Bearbeitung des Antrags stark verzögern. Ihre Anfragen verkürzen die Zeit der Bearbeitung nicht. Wir bitten um Verständnis.
Wie kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c Aufenthaltsgesetz muss beantragt werden.
Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie unter Chancen-Aufenthaltsrecht
Reisedokumente
Mein Reisepass ist abgelaufen. Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis übertragen lassen?
Sobald der neue Reisepass vorliegt, kann bei der Ausländerbehörde vorgesprochen werden. Das Servicepoint-Team wird den Aufenthaltstitel oder die Niederlassungserlaubnis auf den neuen Pass umstellen (“Übertragen“).
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen vollständig mit:
- abgelaufener und neuer gültiger Reisepass
- elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. Zusatzblatt
- aktuelles biometrisches Foto
- ggf. aktueller Jobcenterbescheid
- Geld für Gebühren
Für die Übertragung des Dokuments muss vorab ein Online-Termin im Service-Point gebucht werden. Eine Terminvereinbarung ist unter folgendem Link möglich: Online‐Termin (Öffnet in einem neuen Tab).
Sollte das Kontingent an Online-Terminen ausgeschöpft sein, bitten wir Sie es zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu versuchen. Es können ständig Termine geändert, storniert oder verschoben werden, so dass diese wieder verfügbar werden.
Zusätzlich werden tagesaktuell gegen 8:00 Uhr bzw. 9:00 Uhr (donnerstags) Onlinetermine für sog. „Überträge“, im Rahmen der personellen Kapazitäten, freigeschaltet.
Service-Telefon: Bei Fragen erreichen Sie unter 0711 216 - 91857, Montag bis Freitag von 10.00 – 13.00 Uhr. Bevor Sie uns schreiben oder anrufen, prüfen Sie bitte, ob Ihre Frage hier bereits beantwortet wird.
Termin: Die Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde erfolgt in der Regel per E‐Mail oder Telefon. Wenn ein Notfall vorliegt, können Sie einen Online-Termin vereinbaren.
Anträge: Wir müssen derzeit eine sehr hohe Anzahl von beantragten elektronischen Aufenthaltstiteln bearbeiten. Daher kann sich die Aushändigung oder Übersendung per Post, um bis zu drei Monate nach persönlicher Vorsprache verzögern. Wir bitten um Ihre Geduld.
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eberhardstraße 39
70173 Stuttgart
Service-Telefon Montag bis Freitag von 10.00 - 13.00 Uhr
0711 21691857Fax
0711 21698103Öffnungszeiten
Montag | 08:30 – 13:00 |
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Dienstag | 08:30 – 13:00 |
Mittwoch | 08:30 – 13:00 |
Donnerstag | 13:00 – 18:00 |
Freitag | 08:30 – 12:00 |
Öffnungszeiten - Grundsätzlich nur mit Terminvereinbarung
Anfahrt
Anschrift
Eberhardstraße 39
70173 Stuttgart