Die Einhaltung der Hygiene-Grundregeln ist die Basis des richtigen Umgangs mit Lebensmitteln. Da viele Lebensmittel ein idealer Nährboden für Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Parasiten sind, gelten für sie besonders hohe hygienische Anforderungen. Die Übertragung im Arbeitsalltag ist schnell passiert, kann jedoch vermieden werden.
Einhaltung von Hygiene-Regeln
Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach §43 Infektionsschutzgesetz
Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln umgehen, benötigen dazu bestimmte Kenntnisse über Gefahren durch Infektionen und Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln. Der Gesetzgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern dazu bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Diese Pflichten sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgehalten. Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Personen die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mitwirken, benötigen Kenntnisse zur bestehenden Infektionsgefahr sowie über wichtige Hygiene-Regeln. Arbeitskräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lebensmittelbereich mündlich und schriftlich zu belehrt werden. Diese Belehrung darf erfolgt frühestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt.
Hierzu hat vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung in mündlicher und schriftlicher Form zu erfolgen. Bei Arbeitsaufnahme darf der Nachweis nicht älter als drei Monate sein. Wechseln Sie den Arbeitgeber behält die Bescheinigung der Erstbelehrung ihre Gültigkeit. In diesem Falle hat der Arbeitgeber eine betriebsinterne Unterweisung durchzuführen.
Einen Überlick über die Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich bietet das Merkblatt des Robert Koch‐Instituts.
Hinweis: Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass es aufgrund der aktuellen Lage (Coronavirus) nur noch zwingend erforderliche Aufgaben erfüllt. Es kommt auch zu Einschränkungen bei den Belehrungen. Wir bitten um Ihr Verständnis!
Für eine Reihe von Ärztinnen, Ärzten und eigenständigen Institutionen besteht eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt, sodass die benötigte Erstbelehrung auch hier durchgeführt werden kann. Anbei finden Sie eine Liste mit beauftragten Stellen, welche die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilten. Kontaktaufnahme erfolgt telefonisch.