Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis). Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragungswegs minimiert werden.
Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben und über richtigen Umgang mit Lebensmitteln informiert wurden.
- sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Erstbelehrungen finden in der Regel online statt. In Ausnahmefällen und den weiter unten beschriebenen Voraussetzungen kann eine Präsenz‐Belehrung angeboten werden.
Vereinfachte Belehrung für ehrenamtlich tätige Personen
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen mit einer maximalen Einsatzzeit von drei Tagen jährlich, reicht es, wenn Sie die Vorgaben und Hinweise im „Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen“ (Öffnet in einem neuen Tab) beachten.
Anmeldung zur Online‐Belehrung
Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG handelt es sich um eine Online‐Belehrung (Film und Fragen). Die Anmeldung zur Online‐Belehrung ist auf der Service‐BW‐Seite (öffnet in einem neuen Tab).
Falls Sie Probleme bei der Anwendung, Registrierung oder generelle technische Probleme haben sollten, wenden Sie sich bitte auf der Startseite des Service‐Portals ganz unten unter ‐Kontakt‐ an die zuständige Stelle. Hier wird Ihr Anliegen schnellstmöglichst bearbeitet.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Fristen
Gebühren
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Umwelthygiene und Hygienekontrolle – Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Anschrift & Erreichbarkeit
Öffnungszeiten
Anfahrt
Service‐Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.