Wer heilkundlich tätig sein will, ohne Arzt zu sein, benötigt eine Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Den Antrag müssen Sie formlos beim Amt für öffentliche Ordnung stellen.
Hinweis: Über den Antrag wird nach Ablegung einer Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt (mündlich) vom Amt für öffentliche Ordnung entschieden. Informationen über Ablauf und Inhalt der schriftlichen und mündlichen Kenntnisprüfung entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Gesundheitsamtes. Auskünfte zur Platzvergabe erteilt aussschließlich das Amt für öffentliche Ordnung
Voraussetzungen
- Mindestalter 25 Jahre
- Hauptwohnsitz in Stuttgart bzw. geeigneter Nachweis, dass der Beruf des Heilpraktikers nach bestandener Prüfung in Stuttgart ausgeübt wird unterschriebener Mietvertrag über Praxisräume, Bestätigung eines Praxisinhabers über Aufnahme des Antragstellers nach bestandener Prüfung o.ä.)
- mindestens Hauptschulabschluss
- keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen
- gesundheitliche Eignung
Vorgehen
Das Amt für öffentliche Ordnung prüft die formellen Zulassungsvoraussetzungen. Sind diese gegeben, werden die Unterlagen an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Von dort erfolgt dann die Einladung zur Prüfung. Für die Prüfung werden weitere Gebühren fällig.
Benötigte Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag mit dem Sie die Zulassung zum Heilpraktiker beantragen,
- Erklärung über evtl. bisher gestellte Heilpraktikeranträge im Bundesgebiet (siehe Formulare)
- unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch)
- Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss) als beglaubigte Kopie oder Vorlage des Originals zur Beglaubigung bei uns
- Kopie vom Personalausweis oder Pass
- einfaches polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (wird direkt an uns gesandt und ist bei Ihrem zuständigen Bürgerbüro zu beantragen). Bitte geben Sie dabei unsere o.a. Adresse und das Geschäftszeichen, GZ: 32-21.3/Heilpraktikererlaubnisse, an
- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. (siehe Formulare)
- Gesundheitszeugnis
Sie haben die Möglichkeit, sich das Gesundheitszeugnis von einem praktischen Arzt ausstellen zu lassen. Dabei muss aus dem Zeugnis hervorgehen, dass es zur Vorlage beim Amt für öffentliche Ordnung bestimmt ist. Es muss beinhalten, dass Sie in psychischer und physischer Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet sind. - Erklärung über die Berufsausübung (siehe Formulare)
- Prüfungszeugnisse, Nachweise über eine podologische Ausbildung (siehe Merkblatt vom Gesundheitsamt)
Es wird darauf hingewiesen, dass nur Originale oder beglaubigte Kopien berücksichtigt werden können. Bei Bedarf wird die Beglaubigung einer Kopie bei Vorlage des Originals auch beim AföO vorgenommen.
Bitte achten Sie darauf, dass das Führungszeugnis und das Gesundheitszeugnis am Tag der Anmeldeschlussfrist nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
Formulare
Fristen
Bewerbungsschluss für die Prüfung im März ist jeweils der 15. Januar, für die Prüfung im Oktober jeweils der 15. August
Gebühren
Heilpraktiker - Erlaubnisgebühr (32-21)
Kosten: 270 Euro
Rechtsgrundlage: § 2 Landesgebührengesetz
Heilpraktiker - Gebühr bei Ablehnung des Antrags (32-21)
Kosten: 270 Euro
Rechtsgrundlage: §§ 3, 11 Landesgebührengesetz
Heilpraktiker - Gebühr bei Fernbleiben von der Kenntnisüberpüfung (32-21)
Kosten: 53 Euro
Sonderregelung: Die Gebühr erhebt das Amt für öffentliche Ordnung für das Gesundheitsamt (interne Verrechnung)
Heilpraktiker - Gebühr bei Rücknahme des Antrags (32-21)
Kosten: 175 Euro
Rechtsgrundlage: §§ 4, 11 Landesgebührengesetz
Weitere Informationen: Die Gebühr für die Antragsrücknahme wird fällig, sobald mit der Bearbeitung der Antragsunterlagen beim Amt für öffentliche Ordnung begonnen wurde und der Antrag danach zurückgenommen wird. Beginn der Bearbeitung ist der Eingang der Unterlagen, ob diese komplett oder nur teilweise eingegangen sind, ist hierbei unerheblich.
Heilpraktiker - Gebühr für eine mündliche Kenntnisüberprüfung, beschränkt auf die Gebiete der Podologie, Physiotherapie und Chiropraktik (32-21)
Kosten: 470 Euro
Sonderregelung: Die Gebühr ehrhebt das Amt für öffentliche Ordnung für das Gesundheitsamt (interne Verrechnung)
Weitere Informationen
Gebührenübersicht:
Heilpraktikererlaubnis - Gebühreninformation PDF-Datei 81,36 kB
Hinweis:
Ein Verschieben der Prüfung ist nicht möglich. Wird dieser Termin nicht wahrgenommen, erfolgt eine gebührenpflichtige Antragsablehnung.
Informationen zur Beantragung der Heilpraktikererlaubnis (Podologie) PDF-Datei 110,00 kB
Heilpraktikererlaubnis - Informationsblatt des Gesundheitsamts (Podologie) PDF-Datei 251,77 kB
Rechtsgrundlage
§1 Heilpraktikergesetz
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Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
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