Parken
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht festgestellt werden, wer das Kfz geführt hat, werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt (siehe "Kostenbescheid").
Privatanzeigen
siehe "Anzeigen"
Punkte
Die Bußgeldentscheidungen aufgrund einer verkehrsbeeinträchtigenden bzw. besonders verkehrsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeit werden im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen und mit bis zu zwei Punkten bewertet. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden die im Register gespeicherten Eintragungen gelöscht.
Die Tilgungsregelungen (Öffnet in einem neuen Tab) entnehmen Sie bitte der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.
Die Mitteilungspflicht an das Fahreignungsregister und die Bewertung der Eintragungen mit Punkten ist gesetzlich geregelt. Es gibt hierzu keine Ausnahmen.
Punkte und ihre Folgen (Öffnet in einem neuen Tab)
Ratenzahlung
siehe "Zahlung der Geldbuße, Zahlungserleichterungen"
Rechtsbehelfe
siehe "Antrag auf gerichtliche Entscheidung", "Einspruch"
Rechtskraft
Der Adressat eines Bußgeldbescheides, bzw. sein Verteidiger oder eine bevollmächtigte Person, hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit des Einspruches. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Eingang eines Einspruches wird der Bescheid rechtskräftig und damit die Geldbuße und ein eventuelles Fahrverbot vollstreckbar. Nach Eintritt der Rechtskraft sind eventuelle Mängel des Bußgeldbescheids, soweit er nicht wegen evidenter (offensichtlich besonders krasser) Mängel nichtig ist, unerheblich. Es gilt der Grundsatz:"Rechtskraft heilt alle Mängel". Sollte jemand ohne eigenes Verschulden am rechtzeitigen Einlegen eines Rechtsbehelfs gehindert gewesen sein, gibt es die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Rotlichtverstoß
Wird durch einen Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel überfahren, (offizieller Sprachgebrauch "das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet"), wird zwischen einem "einfachen" und einem "qualifizierten" Rotlichtverstoß unterschieden. War die Ampel bis zu einer Sekunde rot, liegt ein "einfacher" Rotlichtverstoß vor, der mit einem Bußgeld über 90,00 EUR und 1 Punkt geahndet wird. Betrug die Rotlichtzeit jedoch bereits mehr als eine Sekunde, liegt ein "qualifizierter" Rotlichtverstoß vor. In diesem Fall beträgt die Geldbuße 200,00 EUR, verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot. Ferner werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
Wird bei einer Rotlichtmissachtung jemand gefährdet oder gar ein Unfall verursacht, kommen verschärfte Sanktionen zur Anwendung.
Schuldform
Ordnungswidrigkeiten können grundsätzlich nur als vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Letzteres gilt zum Beispiel weit überwiegend im Bereich der Straßenverkehrsordnung.
Unter vorsätzlichem Handeln versteht man das wissentliche und willentliche Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolges oder zumindest die billigende Inkaufnahme des Erfolgseintrittes.
Bei fahrlässigem Handeln tritt der Erfolg -sehr vereinfacht ausgedrückt- unter Außerachtlassung der im Einzelfall erforderlichen und zu fordernden Sorgfalt (ungewollt) ein.
Sicherheitsgurt
Das Nichtanliegen des Sicherheitsgurtes während der Fahrt wird im Regelfall mit 30,00 EUR geahndet.
Wer ein Kind ohne jede Sicherung befördert, muss im Regelfall mit einer Geldbuße von 60,00 EUR und 1 Punkt im Fahreignungsregister, wer mehrere Kinder ohne jede Sicherung befördert, mit einer erhöhten Geldbuße rechnen.
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist neben der Verfolgung von Straftaten auch für die Prüfung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, wenn die Bußgeldstelle einem Einspruch des Betroffenen nicht stattgibt. Sobald der Einspruch von der Bußgeldstelle zur Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, wird diese "Herr des Verfahrens". Das bedeutet, dass nun die Staatsanwaltschaft alle weiteren Aktionen veranlasst und auch alleiniger Ansprechpartner für die Betroffenen ist. Der gesamte Schriftverkehr, einschließlich Einspruchsrücknahmen und Anträge, muss über diese Stelle laufen. Ist auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß ist, leitet sie den Vorgang an das zuständige Amtsgericht (Amtsgericht Stuttgart) zum Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung weiter. Diese kann im Beschlusswege oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Stundung der Geldbuße
siehe "Zahlung der Geldbuße, Zahlungserleichterungen"
Tatbestandskatalog
Für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gibt es einen Tatbestandskatalog, der für gleichartige Ordnungswidrigkeiten die gleiche Regel-"Geldbuße" vorsieht. Dies soll eine bundesweit einheitliche Ahndung gewährleisten. Den aktuell gültigen Tatbestandskatalog finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes.
bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (Öffnet in einem neuen Tab)
Umweltplakette
Am 01. März 2008 ist in Stuttgart die Umweltzone in Kraft getreten. Damit dürfen im Stadtgebiet Stuttgart nur noch Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen verkehren, um so die zu hohe Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung der Luft zu vermindern.
Die Verkehrsbeschränkungen der Umweltzonen gelten dauerhaft, das heißt unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist.
Alle Fahrzeuge wurden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 eingeordnet. Fahrverbote in Stuttgart betreffen jene Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1, 2 und seit 1.1.2012 auch der Schadstoffgruppe 3 zuzuordnen sind. Seit diesem Zeitpunkt dürfen demzufolge nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette am Straßenverkehr teilnehmen.
Für alle Verkehrsteilnehmer ist wichtig zu wissen, dass allein die vorschriftsgemäß angebrachte (grüne) Plakette vom Fahrverbot befreit. Auch wer ein umweltgerechtes Fahrzeug in Verkehr bringt, welches die Voraussetzungen für die Erteilung der grünen Plakette erfüllt, diese aber nicht anbringt, fällt unter das Fahrverbot und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 80,-- EUR beanstandet. Gleiches droht für den Fall, dass das amtliche Kennzeichen auf der Plakette mit dem tatsächlichen Kennzeichen nicht (mehr) übereinstimmt oder wenn das auf der Plakette eingetragene Kennzeichen -etwa infolge Ausbleichung durch Sonneneinstrahlung- nicht mehr lesbar ist.
Umweltzonen
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der Umweltzone Stuttgart - also im gesamten Stadtgebiet - ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Emissionsklasse Euro 4/IV und schlechter. Das hat das Land Baden-Württemberg beschlossen und als Maßnahme in die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart aufgenommen. Betroffene Dieselfahrzeuge dürfen nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum fahren oder parken, sofern die Fahrer nicht unter eine allgemeine Ausnahme fallen oder eine Einzelausnahmegenehmigung vorliegt.
Parallel dazu sieht die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart seit dem 01.07.2020 ein ganzjähriges zonales Verkehrsverbot für den Bereich des Talkessels, sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen (sog. Kleine Umweltzone) für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI vor. Eine Ahndung der Verstöße erfolgt seit Oktober 2020.
Die unterschiedlichen Ausnahmekonzeptionen in den jeweiligen Zonen können der Homepage der Stadt Stuttgart unter https://diesel-verkehrsverbot.stuttgart.de entnommen werden.
Unfälle
Die Zentrale Bußgeldstelle bearbeitet auch Unfälle, denen Ordnungswidrigkeiten zugrunde liegen. Die Prüfung und der Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben aber grundsätzlich keinen Einfluss auf die Schadensabwicklung durch die Autoversicherer. Eine Einstellung des Verfahrens führt also nicht zwangsläufig zu einer Leistungsbefreiung oder -minderung im Rahmen der Haftpflicht.
Service-Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.