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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für Soziales und Teilhabe

Rentenversicherung – Hinterbliebenenrente beantragen

Wenn Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre Ehe-/Lebenspartnerin gestorben ist, können Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Beim Tod eines Elternteils oder beider Elternteile kann ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwen- oder Witwerrenten, die Waisenrente und die Erziehungsrente an geschiedene Ehrpartner.

Voraussetzungen der einzelnen Renten:

Witwen-/Witwerrente:

  • Der verstorbene Ehe-/Lebenspartner oder die verstobene Ehe-/Lebenspartnerin hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt.
  • Die hinterbliebene Person hat nicht wieder geheiratet.
  • Die Rente kann als kleine oder große Witwen-/Witwenrente gezahlt werden.

Waisenrente:

  • In der Regel besteht der Rentenanspruch bis zum 18. Lebensjahr
  • Dieser Zeitraum verlängert sich bs zum 27. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, in Übergangszeiten zwischen Ausbildungen, bei freiwilligem Dienst und/oder bei Vorliegen einer Behinderung.

Erziehungsrente an geschiedenen Ehepartnerschaften oder eingetragene Lebenspartnerschaften:

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden bzw. aufgehoben und die Person ist verstorben.
  • Es wird ein eigenes Kind oder das Kind der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft erzogen.
  • Die hinterbliebene Person hat nicht erneut geheiratet und ist keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
  • Bis zum Todestag ist die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

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