Gemäß § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelten für schwere Nutzfahrzeuge (Lkw) Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie während der Hauptreisezeit im Sommer. Ziel dieser Regelung ist es, Lärm- und Umweltschutz zu fördern und die Verkehrssituation auf den Straßen in der Ferienzeit zu entlasten.
Wer ist betroffen?
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen.
- Anhänger hinter Lastkraftwagen.
- Pkw, die aus steuerlichen Gründen als Lkw zugelassen sind, sofern sie einen Anhänger mitführen.
Wenn eine Fahrt während der Fahrverbotszeiten dringend notwendig ist, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das können Sie online machen. Eine Ausnahmegenehmigung muss vor Fahrtantritt eingeholt werden und ist nur für den konkret beantragten Zweck gültig.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- Zeitraum: Sonn- und Feiertage, von 00:00 bis 22:00 Uhr.
- Geltungsbereich: Das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
- Feiertage gemäß § 30 Abs. 3 StVO:
- Bundesweit: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag.
- Regional:
*Fronleichnam (BW, BY, HE, NRW, RP, SL)
*Reformationstag (BB, MV, SN, ST, TH)
*Allerheiligen (BW, BY, NRW, RP, SL)
Ferienreiseverordnung (Sommerfahrverbot)
- Zeitraum: Jeden Samstag zwischen dem 1. Juli und 31. August, von 07:00 bis 20:00 Uhr.
- Geltungsbereich: Bestimmte Autobahnabschnitte und Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften, in beide Fahrtrichtungen.
Vom Fahrverbot ausgenommen sind:
- Fahrzeuge, die verderbliche Lebensmittel (z. B. Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse, Gemüse) transportieren.
- Fahrzeuge, die für die öffentliche Infrastruktur notwendig sind (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr, zivile Hilfsdienste).
- Andere Fahrzeuge, die unter spezielle Kriterien fallen oder eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben.
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