Inhalt anspringen

Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Sperrzeit - Verkürzung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Gesetzliche Sperrzeit in Baden-Württemberg:

  • Montag bis Freitag: 3 bis 6 Uhr
  • Samstag und Sonntag 5 bis 6 Uhr

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sperrzeit einmalig oder regelmäßig verlängert werden.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

Amt für öffentliche Ordnung

Gewerbe- und Gaststättenrecht

Symbolbild Organisations-Kontakt

Service-Telefon

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.

Erläuterungen und Hinweise