Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 in der derzeit geltenden Fassung geregelt. Der formelle Teil dieser Vorschrift (Verfahrensvorschriften) wird im Wesentlichen durch die allgemeinen Strafverfahrensvorschriften (Strafprozessordnung) ergänzt.
Begriffserklärungen
Die Themenfelder Ordnungswidrigkeit und Bußgeldverfahren beinhalten viele Begriffe, die im Einzelnen hier definiert sind:
Begriffserklärungen von A bis E
Begriffserklärungen von F bis O
Begriffserklärungen von P bis U
Begriffserklärungen von V bis Z
Grundsätzliches
Das Ordnungswidrigkeitenrecht dient der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen staatliches Ordnungsrecht, welches sich in unzähligen Normen des besonderen Verwaltungsrechts findet. Ordnungswidrigkeiten sind nur solche rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlungen, die gesetzlich mit Geldbuße bedroht sind.
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und möglichen Nebenfolgen (z.B. Einziehung von Gegenständen, Fahrverbot) soll in erster Linie präventiv wirken, den Täter über die Einwirkung auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermahnen.
Wurden durch den Gesetzesverstoß rechtswidrig Umsätze erzielt, können diese wirtschaftlichen Vorteile auf unterschiedliche Art und Weise abgeschöpft werden (Bemessung der Geldbuße - § 17 Absatz 4 OWiG -, Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen - § 29 a OWiG).
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, d.h. sie entscheidet unter strenger Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze (Art. 20 III GG), ob ein Verfahren überhaupt eingeleitet werden muss, oder ob ein laufendes Verfahren eingestellt wird.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet zwischen dem Verwarnungsgeldverfahren und dem Bußgeldverfahren.
Das Verwarnungsverfahren ermöglicht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine rasche und formlose Erledigung durch Erheben eines Verwarnungsgeldes bis zu 55 EUR (§ 56 OWiG). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf das Erteilen einer Verwarnung, d.h. unter Umständen kommt auch die sofortige Verhängung eines Bußgeldes in Betracht.
Das Einverständnis des Betroffenen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verwarnung. Nur mit der fristgemäßen und vorbehaltlosen Zahlung des Verwarnungsgeldes erklärt der Betroffene sein Einverständnis für diesen vereinfachten Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Kommt die Verwarnung nicht zustande, wird über die Beschuldigung im förmlichen Bußgeldverfahren entschieden.
Mit dem Bußgeldverfahren werden schwerwiegendere Ordnungswidrigkeiten bzw. nicht akzeptierte Verwarnungen geahndet. Nach Prüfung des Tatvorwurfs und der Tatumstände erfolgt die Ahndung durch den Erlass eines Bußgeldbescheides, der zwingend mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden ist (§ 107 OWiG).
Verfahrensstatistik
Übersicht der Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr aus den beiden vergangenen Jahren:
- Verkehrsordnungswidrigkeiten - ruhender Verkehr 2021 XLSX-Datei 18,72 MB
- Verkehrsordnungswidrigkeiten - fließender Verkehr 2021 XLSX-Datei 16,28 MB
- Verkehrsordnungswidrigkeiten - ruhender Verkehr 2022 XLSX-Datei 17,60 MB
- Verkehrsordnungswidrigkeiten - fließender Verkehr 2022 XLSX-Datei 16,32 MB
- Verkehrsordnungswidrigkeiten - ruhender Verkehr 2023 XLSX-Datei 20,95 MB
- Verkehrsordnungswidrigkeiten - fließender Verkehr 2023 XLSX-Datei 21,95 MB
Service-Telefon
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