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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz geltend machen - Übermittlungssperre Melderegister

Es besteht die Möglichkeit der Veröffentlichung oder Übermittlung der persönlichen Daten an verschiedene Stellen zu widersprechen.

Dies betrifft die Veröffentlichung und Übermittlung an:

  • das Staatsministerium Baden-Württemberg zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 5 BMG
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 3 BMG (gilt nur für Familienangehörige, deren Mitglieder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören)
  • Adressbuchverlage über Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) nach § 50 Abs. 5 BMG
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften nach § 36 Abs.2 BMG i.V.m. § 58c Soldatengesetz

.

Online-Service

Sie können über unser Online-Verfahren die Sperrung des Adress-Eintrags beantragen.

Ihr Kontakt zu uns:

Service-Telefon

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.

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