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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Schöffinnen und Schöffen für Stuttgarter Gerichte gesucht

Die Stadt Stuttgart sucht wieder Schöffinnen und Schöffen. Bürgerinnen und Bürger können sich in diesem Ehrenamt als Laien bei Gerichtsverhandlungen einbringen.

Wer Interesse hat, über Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis verfügt, kann in diesem Amt die Rechtskenntnisse der Berufsrichterinnen und -richter ergänzen und so Beweismittel, Gutachten und Urkunden oder Zeugenaussagen bestmöglich würdigen.

Dr. Matthias Fatke, Leiter des Statistischen Amts, sagte: „Schöffinnen und Schöffen bekleiden ein verantwortungsvolles und hohes Ehrenamt. Sie übernehmen Verantwortung für das Urteil über andere Menschen und das ohne juristische Ausbildung. Daher suchen wir Menschen aus allen Berufsgruppen und jeden Alters, die sich dieser besonderen Aufgabe gewachsen fühlen. Also Menschen, die sich in ihrer Freizeit im Namen des Volkes mit Menschenverstand und Empathie für gerechte Verfahren einsetzen möchten.“

Insgesamt sind für das Landgericht Stuttgart und die Amtsgerichtsbezirke Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt circa 750 Schöffinnen und Schöffen zu wählen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Amtsperiode startet am 1. Januar 2024 und währt bis Ende 2028. Die Vorschlagsliste aller Bewerberinnen und Bewerbern wird im April 2023 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Bewerbungen sind bis zum 17. März 2023 möglich.

Voraussetzungen um Schöffin bzw. Schöffe zu werden

Für den Werdegang zur Schöffin bzw. zum Schöffen, gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können nur Deutsche Schöffin bzw. Schöffe sein. Das Mindestalter zu Beginn der Amtsperiode beträgt 25 und das Höchstalter 69 Jahre. Wer ein Schöffenamt in Stuttgart ausüben will, muss dort auch wohnhaft sein. Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerberinnen und Bewerber die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und über bestimmte Grundfähigkeiten verfügen. Fähigkeiten, die dazu gehören, wenn über andere Menschen qualifiziert geurteilt werden soll: Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit und Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils. Zugleich ist geistige Beweglichkeit sowie körperliche und gesundheitliche Eignung von Nöten.

Darüber hinaus gibt es einige Faktoren, die gegen eine Ausübung des Schöffenamts sprechen. So sind Personen ausgeschlossen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder in ein Verfahren verstrickt sind, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann. Auch wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist und schließlich, wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, kann nicht berufen werden. Dies gilt ebenfalls für ehemalige hauptamtliche oder informelle Mitarbeitende der Staatssicherheit der DDR. Zudem sind Angehörige gewisser Berufsgruppen ausgeschlossen: Berufsrichterinnen und -richter, Staats- und Rechtsanwältinnen und -anwälte, Polizeivollzugs- wie auch Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Bewährungshelfende.

Ehrenamtlich Verantwortung am Gericht übernehmen

Die Verantwortung zeigt sich darin, dass für jede Verurteilung und für jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich ist. Das bedeutet, gegen das Urteil beider Schöffinnen bzw. Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt oder freigesprochen werden. Jedes Urteil, das gesprochen wird, haben die Schöffinnen bzw. Schöffen mit zu verantworten. Das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen ist ein Ehrenamt. Für die richterliche Tätigkeit gibt es kein Entgelt. Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten werden nach gesetzlicher Regelung entschädigt.

Details zum Verfahren

Das genaue Verfahren zum Bewerbungsprozess und zur Wahl kann online unter  www.stuttgart.de/schoeffenwahl nachgelesen werden. Das Bewerbungsformular kann digital ausgefüllt und per Mail an  wahlenstuttgartde oder per Post an das Statistische Amt, Eberhardstr. 37, 70173 Stuttgart gesendet werden. Weitere Fragen können gern an das Statistische Amt (Tel. 216-98578 oder 216-98545) gestellt werden.

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