Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher ist, 2. das 16. Lebensjahr vollendet hat
und 3. seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet¹ seine einzige, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei mehreren Wohnungen kann das Wahlrecht nur am Ort der Hauptwohnung ausgeübt werden. War die bisherige einzige Wohnung ebenfalls im Verbandsgebiet, wird die bisherige Wohndauer angerechnet.
Rückkehrer-Regelung
Wer das Wahlrecht durch Wegzug aus dem Verbandsgebiet verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder zuzieht oder seine Hauptwohnung begründet, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht. Rückkehrer, die sich erst ab dem 11.03.2024 in Stuttgart mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung anmelden, können nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sondern müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie an der Regional- und/oder Gemeinderatswahl teilnehmen wollen.
Wahlberechtigte, die als Rückkehrer nur das Wahlrecht für die Regionalwahl erlangen, sollen ihrem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Gebiet der Region Stuttgart sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beifügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet weggezogen ist oder seine Hauptwohnung verlegt hat (§ 3 Absatz 2 Kommunalwahlordnung).
¹Außer der Landeshauptstadt Stuttgart gehören zum Verbandsgebiet der Region Stuttgart, die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr.
Kontakt und Öffnungszeiten
Landeshauptstadt Stuttgart, Statistisches Amt (Wahlamt),
70173 Stuttgart, Eberhardstr. 37, Zimmer 457
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr, am Donnerstag auch von 13 bis 18 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon 0711/216-98543 und 98578