Inhalt anspringen

Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung bei loser Ware

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen Stoffe oder Erzeugnisse, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können auch auf loser Ware gekennzeichnet werden.

Was versteht man unter "loser Ware"?
Lose Ware sind vorverpackte Lebensmittel zur unmittelbaren Abgabe oder Lebensmittel, die lose oder auf Wunsch des Endverbrauchers / der Endverbraucherin am Verkaufsort verpackt z. B. an der Ladentheke mit Bedienung oder in Restaurants und Kantinen angeboten werden.

Unterschied zwischen Allergien und Unverträglichkeiten:

  • Allergien:
    Überreaktionen des Immunsystems, Antikörperbildung gegen enthaltene Allergene (meist Eiweiße, z.B. Milcheiweiß) in einem Lebensmittel
  • Unverträglichkeiten:
    Keine immunologischen Reaktionen, verursacht z.B. durch fehlende oder verminderte Produktion des Verdauungsenzyms Laktase oder durch Enzymdefekt

Die 14 zu kennzeichnenden Allergene
Nach der neuen EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sind folgende Stoffe und Erzeugnisse kenntlich zu machen:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel- und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschließlich Laktose
  8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulphite
    in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind
  13. Lupine und daraus gewonnene Erzeugnisse
  14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Wer muss kennzeichnen?
Kennzeichnen muss jede/r Lebensmittelunternehmer/in, der/die regelmäßig und in organisierter Form Lebensmittel als lose Ware an Endverbraucher/innen oder Anbieter/innen von Gemeinschaftsverpflegungen (Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser, Catering-Unternehmen, Fahrzeuge,  installierte oder mobile Stände) abgibt.

Gemäß Erwägungsgrund 15 der LMIV sollte das Unionsrecht nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht unter die Kennzeichnungspflicht nach der LMIV fallen. Im Sinne des Verbraucherschutzes und auf Grund von Haftungsansprüchen wird die Allergenkennzeichnung jedoch empfohlen (z.B. durch die Auslage eines Rezeptordners)!

Wie muss gekennzeichnet werden?
Der Angabe des allergenen Stoffes oder Erzeugnisses muss das Wort enthält... voran gestellt werden.
Allergene Zutaten und Erzeugnisse müssen namentlich aufgeführt werden, z.B.

  • enthält Roggen
  • enthält Haselnüsse

Die Nennung der Oberbegriffe (z.B. glutenhaltiges Getreide oder Schalenfrüchte ist nicht ausreichend (ein Haselnussallergiker kann in der Regel Pistazien essen). Personen, die kein Gluten essen dürfen, müssen deshalb selbst alle glutenhaltigen Getreidearten kennen.

Wenn aus der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels das Allergen klar hervorgeht, besteht keine zusätzliche Kennzeichnungspflicht für den entsprechenden Stoff bzw. das Erzeugnis (z.B. Milchreis).

Schriftliche Kennzeichnung
Die Angaben zu den enthaltenen Allergenen müssen bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar so vorgenommen werden, dass der Endverbraucher vor Kaufabschluss und vor Abgabe von Lebensmitteln davon Kenntnis nehmen kann. Die Angabe sowie ggf. der Hinweis, wo die Allergenangaben zu finden sind, dürfen nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

  • Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
  • Bei der Abgabe von Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten-Kennzeichnung mit Zahlen, Buchstaben oder Kombinationen daraus sind zulässig).
  • Durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Medien, die unmittelbar und leicht zugänglich sind (z.B. Kladde, Terminal, Produktinformationsordner). In diesem Fall muss gut sichtbar darauf hingewiesen werden, wie die Information erfolgt!

Mündliche Information
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen

  • Das Personal ist sehr gut über Zutaten und Inhaltsstoffe geschult, um sachkundig Auskunft geben zu können.
  • Der Verbraucher muss deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist.
  • Eine schriftliche Aufzeichnung (Dokumentation) der verwendeten Zutaten muss vorliegen (Rezept-/ Zutatenliste).
  • Die schriftliche Aufzeichnung muss auf Nachfrage dem Kunden und auch der Lebensmittelüberwachung leicht zugänglich sein.

Am 9. Juni 2022 ist die neue Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung außer Kraft getreten. Künftig muss die Kennzeichnung von Zusatzstoffen wie die der Allergene erfolgen. Sind bei einem Lebensmittel sowohl Allergene als auch Zusatzstoffe verpflichtend zu kennzeichnen, so müssen diese auf die gleiche Art und Weise sowie über das identische Medium angegeben werden! Die zu kennzeichnenden Zusatzstoffe sind in § 5 der LMZDV genannt, die wichtigsten Vorschriften zur Kenntlichmachung der Zusatzstoffe und Allergene sind im Merkblatt der Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit Baden-Württemberg zusammengefasst. Weiterhin sind hier Beispiele zur korrekten Kennzeichnung aufgeführt:
 Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (Öffnet in einem neuen Tab)

Weitere Beispiele und eine Zusammenfassung der Informationen finden Sie in den PDFs.

 Zusammenfassung der Informationen PDF-Datei 254,73 kB

 Beispiele für eine Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung PDF-Datei 111,05 kB

 Vorlage für eine Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung, die verwendet werden kann PDF-Datei 1,28 MB

Amt für öffentliche Ordnung

Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Symbolbild Organisations-Kontakt

Service-Telefon

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.

Erläuterungen und Hinweise