Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe. Sie soll eine drohende Behinderung vermeiden oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung zu einem selbstbestimmten und gleichberechtigten Leben in der Gemeinschaft zu verhelfen.
Leistungen des Sozialamtes sind gebührenfrei
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das BTHG ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderung viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG werden mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung geschaffen
Durch die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gibt es seit dem 1. Januar 2020 keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe mehr. Sie heißen zukünftig besondere Wohnformen. Es kommt zu einer Trennung der Fachleistung (Eingliederungshilfe Sozialgesetzbuch IX) von der Existenzsicherung (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII).
Das Gesetz wurde nach Beschluss in Bundestag und Bundesrat am 29. Dezember 2016 veröffentlicht. Mit ihm soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden.
Voraussetzungen
Vorgehen
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Fristen
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Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Abteilung Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - Eingliederungshilfe
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