Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten Menschen mit Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigen Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Dies wird als wesentliche Behinderung bezeichnet. Auch Menschen, die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf diese Leistungen.
Durch die Eingliederungshilfe sollen Menschen mit Behinderung
- ihr Leben individuell und menschenwürdig führen können.
- möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben planen und führen können.
- voll, wirksam und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.
Zu den Leistungen, den sogenannten Fachleistungen gehören:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Leistungen sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger beziehungsweise Rehabilitationsträger wie zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nachrangig. Nachrangig bedeutet, das zunächst Leistungen von anderen Trägern oder von Trägern anderer Sozialleistungen ausgeschöpft werden müssen. Erst dann werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt.
Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung werden im Rahmen des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch das Jugendamt erbracht.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Abteilung Inklusion und Teilhabeleistungen
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