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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Fundsachen - Finderlohn

Jeder von uns kann etwas verlieren, und jeder freut sich, wenn er das Verlorene wieder zurück erhält. Das Gesetzbuch formuliert einen Anspruch auf Finderlohn. Darüber hinaus gehende Kosten oder Auslagen müssen zwischen Eigentümer und Finder geregelt werden.

Der gesetzliche Finderlohn (§ 971 BGB) beträgt bei Sachen

  • bis zu einem Wert von 500 EUR: 5 Prozent des Wertes.
  • über einem Wert von 500 EUR: 5 Prozent des Wertes zuzüglich 3 Prozent vom Mehrwert.
  • Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3 Prozent des Wertes.
Amt für öffentliche Ordnung

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