Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
- Probefahrten und
- Überführungsfahrten.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Seit dem 01.04.2015 ist für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens die Zulassungsbehörde zuständig,
- in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder
- in deren Bezirk das Fahrzeug steht
Hinweis:
Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfansberechtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland nennen können.
Voraussetzungen
- Sie benötigen das Fahrzeug für
- eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder
- eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen. - Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
- Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
- Für das Fahrzeug muss eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegen.
- Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen werden.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden haben.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Vorgehen
Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person müssen das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Hinweis:
Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz- Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland nennen können.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nr.)
- Vorder- und Rückseite der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein. Kopie, Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle sind ausreichend. Falls diese nicht vorhanden sind: Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (im Original oder in Kopie). Falls keines dieser Dokumente vorhanden ist: COC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller oder Einzelgenehmigung einer Prüforganisation (im Original oder in Kopie).
- aktueller HU-Bericht im Original ODER als Kopie, per Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle bzw. aktueller HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein
- ausgefülltes Antragsformular Kurzzeitkennzeichen beantragen PDF-Datei 36,91 kB
- Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen Ausweis sowie den des Vollmachtgebers
- Bei Zulassungsdiensten und Autohäusern die gleichzeitig mehrere Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Halter beantragen, muss auch der jeweils dazugehörige Kaufvertrag vorgelegt werden
Bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug (Kopie ist ausreichend)
- Gewerbeanmeldung (Kopie ist ausreichend)
- Vereinsregisterauszug (Kopie ist ausreichend)
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. Meistens können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Formulare
Fristen
Ein Kurzzeitkennzeichen gilt (einschließlich dem Beantragungstag) fünf Tage.
Bearbeitungsdauer
Das Kurzkennzeichen wird direkt vor Ort in der Kfz-Zulassungsstelle ausgestellt.
Termin vereinbaren
Sie können telefonisch oder online einen Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle vereinbaren.
Gebühren
Kurzzeitkennzeichen (Kfz) beantragen
Kosten: 12,80 Euro
Weitere Informationen: Die Kennzeichen müssen beim Schilderhersteller gesondert bezahlt werden.
Weitere Informationen
Benötigen Sie das Kurzzeitkennzeichen länger, muss ein neues beantragt werden. Die Kurzzeitkennzeichen können Sie selbst entsorgen, sobald der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist.
Rechtsgrundlage
Kfz-Zulassungsstelle
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Krailenshaldenstraße 32
70469 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 07:15 – 12:15 und 13:30 – 14:45 |
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Dienstag | 07:15 – 12:15 |
Mittwoch | 07:15 – 12:15 |
Donnerstag | 07:15 – 12:15 und 13:30 – 16:45 |
Freitag | 07:15 – 12:15 |
Das Serviceangebot kann mit und ohne Termin wahrgenommen werden. Eine Ausnahme stellt der Donnerstagvormittag dar. Hier werden ausschließlich Kundinnen und Kunden ohne Termine bedient. Bei hohem Publikumsaufkommen behält sich die Dienststelle vor, die Antragsannahme bereits vorzeitig zu schließen bzw. zu unterbrechen.
Montag | 07:15 – 13:00 und 13:30 – 15:00 |
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Dienstag | 07:15 – 13:00 |
Mittwoch | 07:15 – 13:00 |
Donnerstag | 07:15 – 13:00 und 13:30 – 17:00 |
Freitag | 07:15 – 13:00 |
Anfahrt
Anschrift
Krailenshaldenstraße 32
70469 Stuttgart
Service-Telefon
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