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Kinderschutz

Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Doch die Vorstellung von einer gewaltfreien Erziehung setzt sich erst im Lauf der Jahrzehnte gesellschaftlich wie rechtlich durch.

Konflikt in einer Familie: Symbolbild für die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu Hause

2021: Heute ist der Kinderschutz in vielfältiger Hinsicht in der Praxis aller Institutionen verankert, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind – ein langer Weg, wie der Blick zurück zeigt: 

1900–1957: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gestattet ursprünglich in § 1631 Abs. 2 dem Vater die Anwendung angemessener Zuchtmittel gegen das Kind. Diese Ermächtigung wird 1957 durch das Gleichberechtigungsgesetz gestrichen, bleibt jedoch als Gewohnheitsrecht gültig. 

1989: Erst im Laufe der Jahrzehnte setzt sich die Vorstellung von einer gewaltfreien Erziehung und von Hilfe statt Strafe durch. Die 1989 von der UN-Generalversammlung angenommene UN-Kinderrechtskonvention tritt 1992 in Deutschland in Kraft. Entsprechend erhält das Thema Kinderschutz in den 1990er-Jahren öffentliche Aufmerksamkeit, sowohl Gewalt in der Erziehung wie auch strukturelle Gewalt geraten in den Blick. Fälle von Kindesmisshandlung und Vernachlässigung mit Todesfolgen werden öffentlich diskutiert und den Jugendämtern zur Last gelegt. Die damit verbundenen Krisen, aber auch Fortschritte in der Praxis des Kinderschutzes gehen mit rechtlichen Veränderungen einher.

2000: Nach einer kontrovers geführten gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung gilt mit der Änderung des § 1631 Abs. 2 BGB für Kinder das ausdrückliche „Recht auf gewaltfreie Erziehung“.

2005: Einen weiteren Veränderungsschritt markiert der § 8a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), der als Reaktion auf mehrere tödliche Kinderschutzfälle und nach einer Weiterentwicklung der Praxis am 1. Oktober 2005 ins SGB VIII eingefügt wird. Der Paragraph regelt unter anderem die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Eltern, freien Jugendhilfeträgern, Polizei und Familiengericht. Weitere Verbesserungen folgen 2012 mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). 

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  • Tomaz Levstek
  • Stadt Stuttgart/Jugendamt
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