Der Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet, Gefährdungssituationen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden, diese rechtzeitig zu erkennen und bei vermuteten Gefährdungslagen zu handeln. Zudem sind Personen von der Betreuung von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, die beispielsweise wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Verstoßes gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht rechtskräftig verurteilt wurden.
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Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist in §8a (Öffnet in einem neuen Tab) des Sozialgesetzbuches VIII verankert. Er regelt die wichtigsten Verfahrensschritte des Jugendamtes und die der Träger der freien Jugendhilfe (freie Träger) im Falle einer möglichen Kindeswohlgefährdung.
§72a (Öffnet in einem neuen Tab) des Sozialgesetzbuches VIII beschreibt den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Das Jugendamt sowie freie Träger und Vereine müssen sicherstellen, dass sie keine Personen im Kinder- und Jugendbereich beschäftigen, die rechtskräftig verurteilt worden sind.