Eine leistungsrechtliche Anerkennung der Kosten der Unterkunft kann nur erfolgen soweit diese notwendig und angemessen sind (maximal bis zur Höhe der Mietobergrenze). Bei einem Umzug nach oder innerhalb Stuttgarts gelten je Haushaltsgröße Obergrenzen für die Kaltmiete, also für die Miete ohne Betriebs- und Nebenkosten und ohne Kosten für die Heizung – siehe Tabelle.
Die Übernahme der Miete ist dann von der Wohnfläche abhängig, wenn die Vergleichsmiete des Mietspiegels deutlich überschritten wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Wohnung besonders klein ist oder als Wohngemeinschaft genutzt wird. Dann kann es sein, dass das Sozialamt die Miete nicht bis zur Mietobergrenze übernimmt.
Ist der Mietpreis/m² mietrechtlich unzulässig (z. B. bei Mietwucher), sind auch die Kosten der Unterkunft innerhalb der Mietobergrenze unangemessen und können deshalb nicht anerkannt werden.
Haushaltsgröße |
Mietobergrenze (Kaltmiete) |
Wohnfläche (Orientierung) |
1 Person |
525,00 € |
45 m² |
2 Personen |
618,00 € |
60 m² |
3 Personen |
726,00 € |
75 m² |
4 Personen |
861,00 € |
90 m² |
5 Personen |
1009,00 € |
105 m² |
6 Personen |
1191,00 € |
120 m² |
Jede weitere Person |
+ 149,00 € |
+ 15 m² |